Ein auf einer Tischplatte geschriebenes Testament ist gültig, …

Erschienen am: 19. November 2021

Susanne Kilian Fachanwältin KitzingenEin Testament muss doch immer auf Papier verfasst sein!? Nicht unbedingt, wie das Amtsgericht Köln festgestellt hat (Az.: 30 VI 92/20).

Hier wurde in einem (nicht alltäglichen) Fall entschieden, bei dem das Testament nicht in Papierform vorlag.

Vielmehr verfasste der Erblasser seinen letzten Willen mit einem Filzstift auf einer Tischplatte.

Das Amtsgericht Köln stellte fest, dass dies zulässig ist. Begründet wird das mit § 2231 Nr. 2, 2247 BGB.
Hier findet sich der folgende Wortlaut: „durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung“.

Diese Formulierung im BGB beschreibt die sogenannte Formerfordernis eines eigenhändigen Testaments, welche ein Erblasser ohne Hilfe eines Notars erstellt.

Dass diese Erklärung ausschließlich auf Papier geschrieben werden muss, ist dort explizit nicht vorgegeben.

Der dem Amtsgericht vorliegende letzte Wille des Erblassers wurde in seiner (nicht auf Papier niedergeschriebenen) Form (sondern auf einer Tischplatte) als zulässig anerkannt. Allerdings hat es der Verfasser versäumt, auch zu unterschreiben. Somit wurde die eigenhändig erstellte Erklärung letztendlich als nicht gültig gewertet.

Mein Tipp an Sie: Nutzen Sie sicherheitshalber handelsübliches Papier. Es schreibt sich nicht nur einfacher darauf, sondern Papier ist auch merklich leichter zu handhaben, als beispielsweise eine Tischplatte. Falls Sie jedoch trotzdem eine Tischplatte benutzen wollen, vergessen Sie bitte nicht, das handschriftlich zu erledigen und auch abschließend mit Ihrer Unterschrift zu versehen.

Und um ganz sicherzugehen, empfiehlt sich der Einsatz eines sogenannten Permanent Markers (Wasserfester Stift). Schließlich wäre es ärgerlich, wenn jemand versehentlich Ihre Erklärung beim Putzen von der Platte wischen würde.

Link zum entsprechenden Abschnitt im BGB (beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)

Susanne Kilian, Fachanwältin für Familien- und Verkehrsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Familienrecht | Verkehrsrecht | Unfallabwicklung | Recht auf Fahrerlaubnis | Erbrecht | Ordnungswidrigkeiten | Verkehrsstrafrecht | Allgemeines Zivilrecht

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