Rettungsgasse schon bei Schrittgeschwindigkeit bilden!

Erschienen am: 24. November 2022

Sabrina Jost Anwalt Verkehrsrecht in KitzingenMit Sicherheit kennt jeder Führerscheininhaber den Begriff „Rettungsgasse“. Aber wissen Sie auch ganz genau, welche Regeln verbindlich aktuell existieren? Zunächst einmal: Paragraph 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) benutzt gar nicht das Wort „Rettungsgasse“. Der umgangssprachliche Begriff der „Rettungsgasse“ lautet in der StVO „freie Gasse“. Paragraph 11 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass auf Autobahnen und sogenannten Außerortsstraßen (mit mindestens zwei Fahrstreifen in eine Richtung) alle Fahrzeuge solch eine freie Gasse bilden müssen. Und zwar schon dann, wenn diese Fahrzeuge noch mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich diese Fahrzeuge im Stillstand befinden.

Rechtzeitig reagieren
Bitte, erweisen Sie sich selbst den Gefallen und zögern Sie nicht allzu lange, bevor Sie der zuvor erwähnten Regelung rechtzeitig Folge leisten. Denn ist der Verkehr erst einmal zum Erliegen gekommen, besteht meist kaum noch ausreichend Spielraum zum manövrieren. Und aufgrund massiver Berichterstattung der Medien setzt der Gesetzgeber schon lange nicht mehr, lediglich nur auf eine moralische Einsicht der Verkehrsteilnehmer.

Es droht: Geldstrafe, zwei Punkte sowie ein Monat Fahrverbot
Entsprechend ist immer mit verstärkten Schwerpunktkontrollen zu rechnen. So hat die Stuttgarter Polizei im November 2022 ganz genau hingeschaut und vor allem auf die Bildung einer Rettungsgasse geachtet. Laut entsprechender Pressemitteilung erwarten nun 117 unachtsame Autofahrer entsprechende Anzeigen. Festgestellt wurden die Verstöße binnen weniger Stunden bei einem Stau auf der B10 und der B27 (Zuffenhausen). Neben einem Bußgeld und zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister (FAER) müssen die Betroffenen auch ein einmonatiges Fahrverbot einkalkulieren.

Aktuell beträgt das Bußgeld (neben zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister (FAER) sowie einem einmonatigen Fahrverbot):

Keine Rettungsgasse gebildet: 200 Euro
mit Behinderung: 240 Euro
mit Gefährdung: 280 Euro
mit Sachbeschädigung: 320 Euro

Unberechtigtes befahren einer Rettungsgasse: 240 Euro
mit Behinderung: 280 Euro
mit Gefährdung: 300 Euro
mit Sachbeschädigung: 320 Euro

 

Eselsbrücke, wie eine Rettungsgasse gebildet wird:
Wichtige Regel: Bei Stau immer Rettungsgasse bilden!

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 11, Besondere Verkehrslagen

Mehr Informationen zur Rettungsgasse finden Sie in der Wikipedia:
Rettungsgasse

Mehr Informationen zur Schrittgeschwindigkeit finden Sie in der Wikipedia:
Schrittgeschwindigkeit

Mehr Informationen zum Fahreignungsregister finden Sie in der Wikipedia:
Fahreignungsregister

Direkt zur zuvor erwähnten Pressemeldung des Polizeipräsidiums Stuttgart:
POL-S: Überwachung Rettungsgasse / Stuttgart-Zuffenhausen

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Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht | Arzthaftungs- und Medizinrecht | Verkehrsrecht | Allgemeines Zivilrecht

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