Rundung von Urlaubstagen – was sagt das Bundesarbeitsgericht?

Erschienen am: 10. Januar 2022

Sabrina Jost Fachanwältin KitzingenHat man als Arbeitnehmer schon während der Probezeit Anspruch auf Urlaub? Die klare Antwort lautet hierzu schlicht und ergreifend „Nein“. Denn die vereinbarte Probezeit in einem Arbeitsverhältnis ist primär dafür gedacht, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer erst einmal kennenlernen können. Zwar kann ein Arbeitgeber durchaus schon in der Probezeit Urlaub gewähren, aber er muss nicht zustimmen. Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt ein Arbeitnehmer erst nach sechs Monaten Wartezeit. Als Beginn dieser Wartezeit gilt der Tag der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.
Als Arbeitnehmer erwerben Sie für jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel des vereinbarten Jahresurlaubs. Haben Sie beispielsweise einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr, bedeutet dies 2,5 Tage pro komplett gearbeiteten Kalendermonat.

Und wie werden Bruchteile eines Urlaubstages gehandhabt?
In der Regel ist es so, dass ein Urlaubstag, der den Bruchteil von 0,5 (und mehr) ergibt, auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden ist.
Dieser Anspruch kann aus § 5 Abs. 2 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz), Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer, Teilurlaub, entnommen werden.

Was geschieht mit einem erworbenen Urlaubsanspruch, der unter dem Bruchteil von 0,5 liegt?
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall entschieden, dass § 5 Abs. 2 BUrlG nicht ausschließt, dass einem Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch zusteht, der sich nach Bruchteilen bemisst. Denn § 5 Abs. 2 BUrlG kann nur entnommen werden, dass ein Urlaubsanspruch von 0,5 und mehr aufzurunden ist. Nicht aber, dass dieser Anspruch ersatzlos wegfällt, falls er geringer ausfällt.
Somit steht Ihnen als Arbeitnehmer bei einem Urlaubsanspruch von beispielsweise dem Bruchteil 0,4 auch genau diese anteilige Zeit eines Arbeitstages als Urlaub zu.

Übrigens: Falls Sie ein Arbeitsverhältnis vertraglich erst nach dem ersten Tag eines Kalendermonats beginnen, erwirtschaften Sie für diese kurze Zeit keinen prozentual anteiligen Urlaubsanspruch. Denn es werden nur komplette Kalendermonate bei der Berechnung berücksichtigt.
Beachten Sie aber bitte, dass eine Betriebsvereinbarung oder ein zur Anwendung kommender Tarifvertrag hier andere Regeln vorsehen kann.

Link zum entsprechenden Abschnitt im Bundesurlaubsgesetz (beim Bundesministerium der Justiz):
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) § 5 Teilurlaub

Die entsprechende Formulierung des Bundesarbeitsgerichts (Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen / Aktenzeichen 9 AZR 200/17) finden Sie hier:
Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen

Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht | Arzthaftungs- und Medizinrecht | Verkehrsrecht | Allgemeines Zivilrecht

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