Was ist eigentlich das Auskunftsverweigerungsrecht und das Zeugnisverweigerungsrecht?

Erschienen am: 27. September 2022

Frank Barthel Fachanwalt KitzingenParagraf 136 der Strafprozessordnung (StPO) schreibt mitunter vor, dass ein Beschuldigter bei Beginn seiner Vernehmung darüber aufzuklären ist, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er muss darauf hingewiesen werden, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, kann ein Beschuldigter einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen.

Auskunftsverweigerungsrecht
Das Auskunftsverweigerungsrecht wird durch § 55 der Strafprozessordnung geregelt. Dieser Paragraf besagt sinngemäß, dass jeder Zeuge die Beantwortung auf Fragen verweigern darf, die ihn selbst oder auch Angehörige, der Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Als Angehörige gelten hierbei Verlobte, Ehegatte bzw. Lebensgefährte (auch wenn die Ehe bzw. Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht) sowie Personen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind. Sowie in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren.
Auskunftsverweigerungsrecht = Sie müssen sich nicht selbst und/oder möglicherweise durch Beantwortung von Fragen ihre Angehörigen belasten.

Zeugnisverweigerungsrecht
Das Zeugnisverweigerungsrecht wird durch § 52 der Strafprozessordnung geregelt. Paragraf 52 der StPO besagt sinngemäß, dass Ihre Angehörigen Sie nicht belasten bzw. gegen Sie aussagen müssen.
Zeugnisverweigerungsrecht = Ihre Angehörigen müssen keine Fragen beantworten, die Sie belasten.

Strafprozeßordnung (StPO) § 52:
Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

Strafprozeßordnung (StPO) § 55:
Auskunftsverweigerungsrecht

Strafprozeßordnung (StPO) § 136:
Vernehmung

Weitere spannende Beiträge finden Sie direkt hier:
Recht | Region | Ratgeber

Frank Barthel, Fachanwalt für Strafrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Strafverteidigungen | Mietrecht | Arbeitsrecht | Allgemeines Zivilrecht

Ähnliche Beiträge