Arbeitsgericht Köln definiert genau: „Karnevalszeit“

Erschienen am: 6. Juni 2023

Frank Barthel, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwalt für StrafrechtFasching? Karneval? Kennen wir doch alle! Jeder weiß sofort, was gemeint ist, und jeder weiß auch ganz genau, um welche Tage es sich dabei handelt. Selbst mit nur wenig Recherche finden Unkundige schnell Information, die bestätigen, dass die Faschingszeit bzw. der Karneval nicht nur als sogenannte fünfte Jahreszeit gilt. Der Fasching bzw. Karneval beginnt auch immer am 11.11. (ab 11:11 Uhr wohl bemerkt) und endet erst am Faschingsdienstag des Folgejahres um 24:00 Uhr.

Karnevalszeit nicht gesetzlich festgelegt
Nun ist es jedoch so, dass hierzu keine gesetzliche Definition existiert. Per Paragraph(en) ist eine Faschings- bzw. Karnevalszeit weder festgelegt noch definiert. Und es musste sich ausgerechnet („zufällig“) das Arbeitsgericht Köln im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Streits damit auseinandersetzen, welche Tage denn genau als Karnevalszeit zu benennen sind. Selbstverständlich war das Arbeitsgericht Köln, rheinisch anliegend, in der Stadt vertreten, die als eine der Karnevalshochburgen gilt, dieser Aufgabe gewachsen. Und man nahm sich dieser prädestinierten Gesamtsituation vollumfänglich an und urteilte abschließend.

Zusatz im  Arbeitszeugnis gefordert
Vorausgegangen war zunächst die Klage einer Servicekraft, die verlangte, dass in ihrem Arbeitszeugnis der Zusatz aufgeführt wird, dass sie auch zur Karnevalszeit für ihren Arbeitgeber als Servicekraft tätig gewesen ist. Denn eine derartige Angabe gilt gerade im Rheinland und Köln selbst als Synonym höchster Stressresistenz und enormer Leistungsbereitschaft. Also eine wichtige zusätzliche Angabe in einem Arbeitszeugnis gerade im rheinländischen Raum. Dies bestritt der beklagte Arbeitgeber auch gar nicht, allerdings war er der Ansicht, dass die angestellte Servicekraft gar nicht während der Karnevalszeit bei ihm gearbeitet hat. Ergo hätte sie somit auch keinen Anspruch auf diesen Zusatz im Arbeitszeugnis. Bei den „strittigen“ und zu berücksichtigten Tagen handelte es sich um den Freitag sowie Samstag vor dem Karnevalssonntag.

Arbeitsgericht Köln entscheidet: Auch Freitag und Samstag nach Weiberfastnacht sind Karnevalstage!
Und um direkt auf den Punkt zu kommen: Mit seinem Urteil vom 11.1.2019 (19 Ca 3743/18) hat das Arbeitsgericht Köln in dem zuvor aufgeführten Zusammenhang letztendlich entschieden, dass der Freitag sowie der Samstag nach der Weiberfastnacht (also dem Donnerstag vor Aschermittwoch) als Karneval(-szeitraum) gelten. Das Arbeitsgericht Köln betonte, dass die Karnevalszeit zwar nicht gesetzlich definiert ist, aber es sei dem Gericht bekannt, dass gerade im Kölner Raum keinerlei Zweifel an der Auslegung des Begriffes Karnevalszeit bestehen würde. Und diese findet besonders im fünftägigen Zeitraum vor dem Aschermittwoch statt. Auch sei es gerade im Rheinland und speziell im Kölner Zentrum bekannt, dass die Arbeitsbelastung in der Gastronomie während der Karnevalszeit außerordentlich hoch sei. Daraus ergibt sich, dass Arbeitnehmer aus der Gastronomie ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Ausübung der Tätigkeit gerade während der Karnevalszeit im Zeugnis explizit erwähnt werden würde. Der Klägerin wurde somit ihr Anspruch auf den zusätzlichen Vermerk ins Arbeitszeugnis zugesprochen und der Klage wurde stattgegeben.

Welche Auswirkung hat dieses Urteil für Unterfranken?
… um das Ganze mit einem Schmunzeln abzuschließen, können wir somit in Unterfranken davon ausgehen, dass also auch der Faschingsfreitag und der Faschingssamstag, welche nach dem Faschingsdonnerstag folgen, auch genauso zum Fasching zählen, wie es der Faschingssonntag, der Faschingsmontag und auch der Faschingsdienstag tun.

Weitere Informationen zum Arbeitsgericht Köln finden Sie hier:
Arbeitsgericht Köln

Die Entscheidung könne Sie direkt beim Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen einsehen:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 3743/18

Die Wikipedia hält weitere Informationen zum Karneval für Sie parat:
Karneval, Fastnacht und Fasching

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