Unwirksame Befristung aufgrund nicht qualifizierter elektronischer Signatur

Erschienen am: 16. November 2021

Sabrina Jost Fachanwältin KitzingenUnwirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund elektronischer Signatur.
Ein Arbeitsvertrag unterliegt eng abgesteckten Formvorschriften. Egal, ob es sich um ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis handelt.

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin wird ein befristeter Arbeitsvertrag, den beide Parteien „nur“ in elektronischer Form unterzeichnetet hatten, als auf unbestimmte Zeit geschlossen eingestuft.

Eine Befristung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im vorliegenden Fall haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag, nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag, abgeschlossen. Es wurde hingegen mit einer elektronischen Signatur gezeichnet. Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die hier verwendete Form der Signatur der Schriftformerfordernis nicht genügt.

Begründet wird dies, da das genutzte System nicht über eine nötige Zertifizierung verfügt (gemäß § 17 Vertrauensdienstgesetz der zuständigen Bundesnetzagentur).

Für die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur ist eine Zertifizierung des genutzten Systems, gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, erforderlich.

Dementsprechend wird die Vereinbarung der Befristung, mangels der Einhaltung der Schriftform, unwirksam. Der Arbeitsvertrag gilt gemäß § 16 Teilzeit- und Befristungsgesetz als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Link zum Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.09.2021, Aktenzeichen 36 Ca 15296/20
Pressemitteilung Nr. 43/21 vom 26.10.2021

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Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kitzingen
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