Unbedingt beachten: Bundesweite Regelungen für Heckenschnitt – Zeitraum und Ausnahmen

Erschienen am: 1. März 2024

Sabrina Jost, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwältin für ArbeitsrechtIn Deutschland gelten strenge Regelungen bezüglich des Rückschnitts von Hecken, Sträuchern und Gehölzen. Vom 1. März an bis einschließlich zum 30. September eines Jahres ist ein radikaler Schnitt untersagt. Diese Vorgabe wird durch das Bundesnaturschutzgesetz festgelegt. In diesem Zeitraum ist für öffentliche Grünanlagen sowie private Gärten lediglich ein schonender Form- und Pflegeschnitt erlaubt, bei dem nur der jährliche Zuwachs entfernt werden darf.

Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen
Verstöße gegen diese Regelung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet und können mit empfindlichen Geldbußen einhergehen, deren Höhe je nach Bundesland und Länge des unerlaubten Rückschnitts variiert. Beispielsweise kann in Bayern ein unerlaubter Rückschnitt von 10 Metern mit Bußgeldern zwischen 50 und 1.000 Euro geahndet werden, während in Mecklenburg-Vorpommern für 100 Meter Hecke bis zu 100.000 Euro fällig werden können.

Hintergrund
Diese strengen Vorgaben dienen dem wichtigen Schutz unserer heimischen Artenvielfalt. Hierdurch soll insbesondere die Brutzeit von Vögeln und die Aufzucht von Jungtieren bei Säugetieren störungsfreier gehalten werden, denn gerade in dieser Zeit benötigen Tiere ungestörte Rückzugsorte.

Zusätzlich auch die Bestimmungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes beachten
In Franken müssen zusätzlich zum Bundesnaturschutzgesetz auch die Bestimmungen des Bayerischen Naturschutzgesetzes beachtet werden. Dieses verbietet das Fällen, Abschneiden, Roden oder anderweitige Beeinträchtigen von „lebenden Zäunen“ und untersagt explizit Brandrodungen in der freien Natur. Für Ausnahmen wie die Beseitigung von Hecken oder Gehölzen muss ein Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Gemeinde gestellt werden.

Der Inhalt des Bundesnaturschutzgesetzes ist direkt hier beim Internetauftritt des Bundesministeriums der Justiz einsehbar:
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Weitere Informationen bietet das Landratsamt Kitzingen an:
Die Hecken in Ihrem Garten dürfen nur noch bis Ende Februar geschnitten werden
Schnittmaßnahmen an Bäumen und Hecken

Weitere Information direkt von der Stadt Schweinfurt:
Baumschutzverordnung

Informationen hierzu vom Landratsamt Würzburg:
Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Gebüschstrukturen

Weitere Informationen zum Thema:
Vom 01. März bis zum 30. September ist radikaler Schnitt von Hecken, Gebüschen sowie Gehölzen untersagt!

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