Online einfach Verträge kündigen – ab sofort nahezu uneingeschränkt möglich

Erschienen am: 7. Juli 2022

Seit dem 01. Juli 2022 greift der überarbeitete Paragraph 312k aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) „Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr“.
Dieser verpflichtet Anbieter, die online auf ihren Portalen (oder per App) sogenannte Laufzeitverträge verkaufen, nun dazu auch eine unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit dieser Verträge ebenso online anzubieten.

Konsequent und fair gelöst. Denn bis dato konnte man etliche Verträge zwar mit nur wenigen Klicks elektronisch abschließen, aber sobald es ans kündigen ging, wurde es oft kompliziert. Manche Anbieter haben hierbei richtig Kreativität bewiesen und die Kündigungsoption tief verschachtelt, versteckt im Angebot platziert. Andere ermöglichten den Vertragsabschluss gerne online, akzeptierten die Kündigung dann jedoch nur als Schriftform auf dem Postweg.

Der Gesetzgeber vereinheitlicht mit § 312k (BGB) ab sofort die Kündigungsmöglichkeit und schreibt unmissverständlich vor, dass ein Kündigungs-Button ständig verfügbar, leicht erreichbar und vor allem gut lesbar im Online-Angebot angeboten werden muss. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist (beispielsweise Arbeits- und Mietverträge) sowie Finanzdienstleistungen.

Und Nein! Der Anbieter darf nicht erst eine komplizierte Registrierung von Ihnen verlangen, damit Sie lediglich kündigen können! Es muss die Möglichkeit implementiert sein, einfach anhand von Name, Anschrift, Kundennummer bzw. Vertragsnummer einen Vertrag zu beenden.
Diese schnelle, unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit online gilt übrigens auch für Verträge, die vor dem 01. Juli 2022 abgeschlossen wurden. Egal, ob diese telefonisch oder schriftlich zustande kamen.

Nichtsdestotrotz, – alles kann seine Tücken haben, und die sicherste Art und Weise einen Vertrag zu kündigen, stellt nach wie vor der Postweg per Einschreiben dar. Die jetzt verpflichtende Möglichkeit, auch online einen Vertrag zu beenden, vereinfacht das Ganze zwar, aber nach wie vor können Sie auch diesen Vorgang per Fax, E-Mail, Brief oder auch ein Telefonat erledigen (was variieren kann). Abschließend ein Tipp für alle Internetfreunde. Wir raten Ihnen bei Vertragsabschlüssen oder Kündigungen online immer dazu auch Screenshots zu erstellen. Alle Systeme bieten eine Option an den Desktop- bzw. den Display-Inhalt als Bild abzuspeichern. Unter Android wischen Sie mit der Handfläche von links nach rechts, iPhone-Besitzer drücken gleichzeitig die Seitentaste rechts sowie den Home-Button. Nutzer von Mac OSX fertigen per Shift + Command + 3 einen Screenshot an. Und unter Windows rufen Sie einfach das Snipping-Tool über das Startmenü auf.

Übrigens: Gerade der letzte Punkt von Paragraph 312k (BGB) hat es in sich. Dort heißt es, dass jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ein Vertrag gekündigt werden kann, falls die verpflichtenden Schaltflächen und Bestätigungsseite(n) bei einem Anbieter nicht vorhanden sind. Unternehmer sind deswegen gut beraten sicherzustellen, dass sie allen Anforderungen des Gesetzgebers nachkommen.

Den genauen Wortlaut von Paragraph 312k (BGB) finden Sie direkt beim Bundesministerium der Justiz:
Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Frank Barthel, Fachanwalt für Strafrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Strafverteidigungen | Mietrecht | Arbeitsrecht | Allgemeines Zivilrecht

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