Traktor und Kastenwagen im Kampf gegen Radarfalle – Bundesgerichtshof entscheidet sachgerecht

Erschienen am: 14. November 2023

Thomas Böh von Rostkron, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und SpeditionsrechtEine interessante Entscheidung in Sachen Verkehrsrecht: Das „Zuparken“ eines Blitzers ist laut Bundesgerichtshof (BGH) üblicherweise nicht strafbar, solange die Verkehrsteilnehmer alle geltenden Vorschriften zum Halten und Parken beachten.
Auch obliegt es nicht den Verkehrsteilnehmern darauf zu achten, dass ausreichend Abstand zu einer aufgestellten Blitzanlage eingehalten wird, um deren einwandfreien technischen Betrieb zu ermöglichen. Einen Mindestabstand zu einem aufgestellten Blitzer sieht die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht vor. Es ist somit ausreichend, wenn man die Bestimmungen der StVO zum Halten und Parken einhält. Dies wurde durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe bestätigt.

Kastenwagen gegen Radarfalle
Hintergrund für dieses Urteil war ein vorangegangener Rechtsstreit. Dieser Rechtsstreit wurde durch einen Verkehrsteilnehmer ausgelöst, der seinen Kastenwagen vor einer Radarfalle parkte, nachdem er von dieser geblitzt wurde. Hierbei verhinderte der charakteristische Aufbau seines abgestellten Kastenwagens den weiteren Betrieb der Anlage, indem diese nun keine freie Sicht mehr auf den fließenden Verkehr hatte.
Jedoch hielt sich der Fahrer des Kastenwagens an alle Vorgaben der StVO und parkte völlig konform. Die Betreiber des Blitzers waren von der Tatsache, dass nun keine Messungen mehr durchgeführt werden konnten, überhaupt nicht begeistert und versuchten, den Fahrzeugführer erst telefonisch sowie im Anschluss auch persönlich dazu zu bewegen, den parkenden Kastenwagen (der wohlgemerkt völlig korrekt geparkt wurde) zu entfernen.
Die anschließenden Drohung, den parkenden Kastenwagen kurzerhand abschleppen zu lassen, konterte der „Kastenwagenfahrer“ damit, dass er der Aufforderung nachkam und seinen abgestellten Kastenwagen kurzerhand entfernte.

Traktor gegen Radarfalle
Nicht ohne jedoch nun einen Traktor genau auf dieser Parkfläche abzustellen. Um Abschleppversuche zu unterbinden, ließ der Kastenwagenfahrer und gleichzeitige Landmaschinenbesitzer kurzerhand zusätzlich den Frontlader des Traktors herab, womit ein einfaches Abschleppen nicht mehr möglich war. Letztendlich konnte die Messstelle über eine Stunde nicht ihren Betrieb nachgehen, und es wurde die Polizei herbeigerufen.

Nötigung? Störung? Zugeparkt?
Was dann folgte, war zunächst eine Auseinandersetzung vor dem Amtsgericht (AG) Waldkirch, welches die Auffassung vertrat, dass der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 Alt. 1 StGB vorlag und den Angeklagten wegen eben dieser Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 € verurteilte.
Daraufhin musste sich die nächste Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, der Sache annehmen. Dort konnte man den Tatbestand der Nötigung nicht feststellen, denn man sah hier mitunter keine direkte Zwangseinwirkung gegeben. Statt Nötigung stellte das OLG Karlsruhe vielmehr eine Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB fest. Allerdings kollidierte dies mit einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart, welches einen ähnlich gelagerten Fall beurteilte.
Hier war man der Auffassung, dass keine Störung des Betriebs einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt, wenn eine Geschwindigkeitsmessanlage unbrauchbar gemacht wird, indem das Objektiv mit Senf beschmiert wird. Und auch hier, in diesem Fall, wurden Messungen dadurch unterbunden, dass die freie Sicht auf die Fahrbahn verdeckt wurde.
Kann dann ein Fahrzeughalter, der sein zugelassenes Fahrzeug gemäß den Vorgaben der StVO parkt und hierbei nicht einmal eine wie eingangs genannte „Einrichtung“, also eine Radarfalle, berührt, den zuvor genannten Tatbestand der Störung öffentlicher Betriebe begangen haben?

Bundesgerichtshof entscheidet letztendlich
Der Fall nahm an Komplexität zu, und es wurde der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe angerufen, mit der Frage, ob eine Geschwindigkeitsmessanlage eine eigenständige der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB sei.
In seinem darauf erfolgten Urteil stellte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe nun mitunter fest, dass der Angeklagte mit dem Parken seiner Fahrzeuge vor der Messeinheit zwar weitere Messungen anderer Fahrzeuge verhinderte, aber durch ihn kein direktes Einwirken auf die Sachsubstanz stattfand. Zusammenfassend ist das „Zuparken“ eines Blitzers so betrachtet, nicht strafbar, solange die Verkehrsteilnehmer alle geltenden Vorschriften zum Halten und Parken beachten.
Abschließend muss man hinzufügen, dass Karlsruhe in seinem Urteil auch anmerkte, dass schon ein leichtes Versetzen des Messfahrzeuges oder (je nach Gerät) auch nur der Messeinrichtung weitere Messungen wieder sofort ermöglicht hätte. Ein Mindestabstand ist also nicht erforderlich, und das Urteil besagt, dass es ausreicht, die Vorgaben beim Parken einzuhalten.

Apropos Parkverbot: Mobile Radarfallen bzw. Fahrzeuge, in denen diese versteckt sind, dürfen tatsächlich in einem Parkverbot stehen und Messungen durchführen. Dies allerdings nur mit einer entsprechenden Genehmigung. Auch sollte man wissen, dass die Manipulation und/oder Abdeckung einer Anlage zur Geschwindigkeitsüberwachung strafbar ist und zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe führen kann.

Das gesamte Urteil können Sie direkt hier beim Internetauftritt des BGH nachlesen:
Bundesgerichtshof Karlsruhe Urteil, vom 15.04.2013 – 1 StR 469/13

Mehr Hintergrundinformationen zu Geschwindigkeitsüberwachung und Radarfallen finden Sie bei der Wikipedia:
Geschwindigkeitsüberwachung

„Traktor und Kastenwagen im Kampf gegen Radarfalle Bundesgerichtshof entscheidet sachgerecht“

Weitere spannende Beiträge finden Sie direkt hier:
Recht | Region | Ratgeber

Kilian & Kollegen
Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Kitzingen
Startseite

Thomas Böh von Rostkron, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und Speditionsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht | Straf – und Ordnungswidrigkeitenrecht | Transport- und Speditionsrecht | Energiewirtschaftsrecht

Ähnliche Beiträge