Namensänderung nur mit wichtigem Grund – „James Bond“ trifft Richter „No“

Erschienen am: 8. August 2022

Gestatten – Bond, James Bond! Kennen Sie diese Begrüßung? Falls ja, dann stellen Sie sich doch einmal vor, welche Aufmerksamkeit Sie auf sich ziehen würden. Was wäre, wenn Ihr Name wirklich James Bond lauten würde? Aber Sie heißen gar nicht James Bond? Ja, dann lassen Sie doch einfach Ihren Namen ändern, das ist doch ganz einfach – oder etwa doch nicht?

Zunächst einmal muss man wissen, dass nach den Grundsätzen des deutschen Namensrechts für eine Änderung des Namens ein wichtiger Grund vorliegen muss. Ein rechtfertigender Grund für eine Namensänderung liegt beispielsweise dann vor, wenn das bestehende Interesse des Namensträgers an so einer Namensänderung nach allgemeiner Rechtsauffassung schutzwürdig ist. Die Gründe, anstelle seines bisherigen Namens künftig einen anderen zu führen, müssen so wesentlich sein, dass die Belange der Allgemeinheit hier gegenüber zurücktreten müssen.

Nun, ein Kläger in Rheinland-Pfalz wollte unbedingt seinen bisherigen Namen in James Bond ändern lassen. Bei der Verbandsgemeinde Bad Marienberg beantragte er deswegen diese Änderung. Und um dies zu untermauern, legte er zusätzlich ärztliche Bewertungen vor, die sein Vorhaben stützen sollten. Der Kläger wollte zukünftig James Bond heißen. Mehrere ihn behandelnde Ärzte würden diese Namensänderung befürworten. Die Verbandsgemeinde lehnte jedoch ab. Und der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Diese Klage wurde allerdings vom Verwaltungsgericht Koblenz (Rheinland-Pfalz) abgewiesen. Die Klageabweisung beruhte darauf, dass der Kläger keine ausreichend wesentlichen Gründe für die Namensänderung vorbrachte. Basierend auf familiärer Probleme versuchte der Kläger mitunter damit zu argumentieren, dass sein Onkel und dessen Familie ihn beleidigten und ihn mit Strafanzeigen überzögen. Das Verwaltungsgericht Koblenz sah diese Argumentation nicht als ausreichend an und konnte auch nicht nachvollziehen, wie sich die gewünschte Namensänderung auf eine Beilegung (zukünftiger) familiärer Konflikte auswirken sollte. Zusätzlich stellte das Verwaltungsgericht Koblenz fest, dass der Name „James Bond“ derart bekannt ist, dass selbst in Kombination immer eine Verbindung zur erdachten Figur des Autors Ian Fleming hergestellt werden würde. Aufgrund dessen kann die gewünschte Namensänderung unabhängig davon, ob diese auch aus medizinischer Sicht befürwortet werde, nicht gewährt werden.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 9. Mai 2017, 1 K 616/16.KO)

Das „Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen“ können Sie direkt beim Bundesministerium der Justiz (Berlin) hier online einsehen:
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

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Susanne Kilian, Fachanwältin für Familien- und Verkehrsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Familienrecht | Verkehrsrecht | Unfallabwicklung | Recht auf Fahrerlaubnis | Erbrecht | Ordnungswidrigkeiten | Verkehrsstrafrecht | Allgemeines Zivilrecht

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