Finanzgericht Köln – 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies Trinkgeld

Erschienen am: 11. Dezember 2023

Sabrina Jost, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwältin für ArbeitsrechtFinanzgericht Köln: Wenn 1,3 Millionen Euro kein Trinkgeld sind. Im Jahr 1994 bezeichnete der Vorstandssprecher der Deutschen Bank, Hilmar Kopper, den Betrag von 50 Millionen Mark lediglich als „Peanuts“. Sicherlich war es nicht absehbar, dass sich fortan der Ausdruck „Das sind Peanuts“ als Synonym einer vermeintlichen Geringfügigkeit oder Geringheit, einer Sache oder eines Betrags in der deutschen Umgangssprache derart etablieren würde. Und so finden sich immer wieder entsprechende Parallelen, über die die Medien sehr gerne berichten. Beispielsweise deklarierten kürzlich ähnlich keck zwei Prokuristen aus Nordrhein-Westfalen mitunter einen Betrag über 1,3 Millionen Euro als angebliches „steuerfreies Trinkgeld“. Das sah das Finanzgericht Köln jedoch letztendlich ein klein wenig anders.

Was war geschehen? Im Vorfeld wurden erfolgte Zahlungen von 1,3 Millionen und 50.000 Euro durch ein Unternehmen kurzerhand von zwei Prokuristen als Schenkung deklariert. In den jeweiligen Einkommensteuererklärungen behaupteten diese Prokuristen, dass es sich bei den Zahlungen um „Trinkgelder“ gemäß § 3 Nr. 51 Einkommensteuergesetz (EStG) handelte. Und diese Trinkgelder wären steuerfrei. Ein Schreiben eines Geschäftsführers zu den 50.000 Euro versuchte, dies zu untermauern. Es wurde in diesem erklärt: „Ich möchte mich an dieser Zwischenstation, unserer erfolgreichen gemeinsamen Reise auch aus Sicht des Gesellschafters mit dem beigefügten Scheck ganz herzlich bei Dir für die gemeinsame erfolgreiche Zeit bedanken.“ Zudem wurde im Schreiben „ohne Gewähr“ darauf hingewiesen, dass der Betrag als Schenkung überwiesen werde und das Finanzamt darüber informiert werden solle. Somit würden keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben anfallen.

Gesamtumstände sprechen gegen Trinkgeld
Frechheit siegt? Nein, dieses Mal nicht! Denn das Finanzamt betrachtete beide Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Bei freiwilligen Sonderzahlungen von konzernverbundenen Unternehmen könne es sich nicht um steuerfreie Trinkgelder handeln. Diese Argumentation unterstützte auch das Finanzgericht Köln. Ein Trinkgeld sei eine freiwillige und typischerweise persönliche Zuwendung an den Begünstigten als eine Form der honorierenden Anerkennung seiner geleisteten Anstrengungen in Form eines kleinen Geldgeschenks. Obwohl das Gesetz den Begriff nicht definiere und die Höhe eines Trinkgelds gesetzlich nicht begrenzt sei, handele es sich bei den Zahlungen von 50.000 Euro und 1,3 Millionen Euro aufgrund ihrer Höhe und der Gesamtumstände nicht um steuerfreie Trinkgelder. Insbesondere fehlte das typische persönliche Kunden- oder Dienstleistungsverhältnis und die damit verbundene doppelte Leistungsbeziehung zwischen den Beteiligten.
Entscheidung: FG Köln, 14.12.2022, Az. 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20
Fazit: Es ist also davon auszugehen, dass das Finanzamt 1,3 Millionen Euro auch nicht als „Peanuts“ anerkennen würde.

Die entsprechende Pressemeldung finden Sie im Internetauftritt des Finanzgerichts Köln:
Zahlungen von 50.000 Euro bzw. 1,3 Millionen Euro sind kein steuerfreies Trinkgeld

Vollständige Entscheidungen
Finanzgericht Köln, 9 K 2507/20
Finanzgericht Köln, 9 K 2814/20

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