Bundesgerichtshof – Verpflichtende Werbekennzeichnung auch bei kostenlos zur Verfügung gestellten Produkten

Erschienen am: 25. Februar 2022

Sabrina Jost Fachanwältin KitzingenDer Bundesgerichtshof (BGH) hat geklärt, dass ein sogenannter geldwerter Vorteil, der in einem eindeutigen Zusammenhang mit einer Veröffentlichung besteht, zu einer Kennzeichnungspflicht führt.
Im vorliegenden Fall hatte eine Influencerin mehrere Beiträge auf Instagram veröffentlicht. In diesen Beiträgen war sie mit Produkten diverser Unternehmen zu sehen. Es handelte sich dabei um selbst erworbene Bekleidung sowie auch um kostenlos überlassene Accessoires. Die Influencerin bedankte sich bei den Unternehmen für die tolle Zeit, die sie mit diesen Artikeln hatte, und setzte entsprechend in ihren Beiträgen sogenannte „Tap Tags“. Bei solchen Tap Tags handelt es sich um anklickbare Bereiche, die mitunter direkt zu anderen Beiträgen von Influencern, Firmen, Unternehmen sowie Händlern führen können. Einfach ausgedrückt kann man Tap Tags direkt mit Hyperlinks vergleichen, die man überall online findet.

Bei moderierten Beiträgen von Influencern kann es sich um alles Mögliche handeln. Präsentierte Mode- und Schminktipps, Filmbesprechungen, Meinungs- und Erfahrungsaustausch usw. Was sich oberflächlich betrachtet, zunächst nach belanglosem Getratsche bzw. Smalltalk anhört, hat sich mittlerweile gerade online zu einer wahren Flut an mehr oder minder relevanten Informationen entwickelt. Es gibt durchaus einen nennenswerten Personenkreis, der durch diese Aktivität auf den bekannten Social Media Kanälen wie Facebook, Instagram, YouTube, Twitter, Twitch usw. eine große Anzahl von Zuschauern erreicht und sich dabei einen beachtlichen Bekanntheitsgrad erarbeitet hat. Was liegt dabei näher, als seine Bekanntheit durch Produktempfehlungen in Form von „Verbraucherinformationen“, also Werbung, auch zu monetisieren?

Dieses einfache Finanzierungsprinzip kennt man seit vielen Jahren aus dem Fernsehen. Gerade im Bereich der Privatsender dürften die generierten Werbeeinnahmen (diverse Quellen gehen hierbei jährlich von nahezu 4 Milliarden Euro aus) den Löwenanteil der Einnahmen ausmachen. Durch Rundfunk- und Medienstaatsverträge sowie dem Telemediengesetz unterliegen die Sender jedoch Vorschriften. Und „Verbraucherinformationen“, also die Werbung, muss auch entsprechend als solche deklariert und gekennzeichnet werden.

Zurück zur Influencer-Szene. Selbst bei objektiver Betrachtung ist die Menge der Empfehlungen in diesem Bereich nicht von der Hand zu weisen. Es wird hier durchaus mit wirtschaftlichem Interesse agiert, um Einnahmen zu generieren. Einnahmen, die sich durch Produktempfehlungen, also Werbung, realisieren lassen.

Immer wieder werden solche Beiträge aber (anders als im Fernsehen) häufig nicht auch als Werbung gekennzeichnet. Dem Betrachter ist nicht sofort klar, dass hier beispielsweise ein Produkt aktiv beworben wird. In den letzten Jahren gab es hierzu immer wieder Urteile, die häufig auf eine Kennzeichnungspflicht hinauslaufen. Hierzu zählt jetzt auch die Entscheidung des BGH (Bundesgerichtshof) mit seinem Urteil (BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 – I ZR 35/21). Darin wird festgestellt, dass ein geldwerter Vorteil, der in einem eindeutigen Zusammenhang mit einer Veröffentlichung besteht, zu einer Kennzeichnungspflicht führt. Wie anfangs geschrieben, wurde in diesem Fall schon die kostenlose Überlassung eines Accessoires als geldwerter Vorteil taxiert.

Das gesamte Urteil des BGH finden Sie direkt hier beim Internetauftritt des BGH:
Urteil des I. Zivilsenats vom 13.1.2022 – I ZR 35/21 –

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Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht | Arzthaftungs- und Medizinrecht | Verkehrsrecht | Allgemeines Zivilrecht

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