Arbeitszeugnis – Anspruch auf die Dankes- und Wunschformel

Erschienen am: 3. November 2021

Mittlerweile haben sich Arbeitszeugnisse zu wahren Sammlungen aus Geheimformeln und Interpretationsmöglichkeiten entwickelt. Denn grundsätzlich muss ein Arbeitszeugnis wohlwollend gestaltet sein. Allerdings sind bestimmte Nennungen erforderlich, damit ein Arbeitszeugnis letztendlich als gut bewertend geschrieben ist. Wir beneiden mit Sicherheit nicht die Angestellten einer Personalabteilung, die sich tagtäglich damit auseinandersetzen müssen. Doch wollen wir Ihnen grundsätzlich anraten, ein ausgestelltes Arbeitszeugnis immer entsprechend prüfen zu lassen. Schließlich ist es ein wichtiges Schlüsselelement für Ihren Berufsweg und kann letztendlich bare Münze in Form eines höheren Salärs beim Arbeitgeberwechsel bedeuten.

Sehr interessant ist hierzu auch die Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2021 – 3 Sa 800/20).

Hier wurde entschieden, dass einem Arbeitnehmer, dem in einem Arbeitszeugnis ein einwandfreies Verhalten und überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt werden, auch einen Anspruch auf die sogenannte Dankes- und Wunschformel hat.

Diese beinhaltet meist eine Formulierung wie:

Wir danken Frau/Herrn Mustername für die geleistete Arbeit und wünschen ihr/ihm für die weitere berufliche und private Zukunft weiterhin viel Erfolg und alles Gute.

Beachten Sie den Satzbau und das einzelne Wort „weiterhin“. Würde die Schlussformel nicht derart lauten, interpretiert man in der Regel so, dass Sie im Unternehmen keinen Erfolg hatten. Anhand dieses einfachen Beispiels sehen Sie, welchen enormen wertenden Informationsgehalt ein einzelnes Wort signalisieren kann.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.01.2021 – 3 Sa 800/20) steht in Teilen zwar im Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), jedoch wurde festgestellt, dass ein Arbeitnehmer, wie zuvor erwähnt, dem ein einwandfreies Verhalten und (leicht) überdurchschnittliche Leistungen bescheinigt werden, einen Rechtsanspruch auf den Ausspruch von Dank und guten Wünschen für die Zukunft im Arbeitszeugnis hat. Soweit dem nicht im Einzelfall berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Das folgt hier aus dem Rücksichtnahmegebot gemäß § 241 Abs. 2 BGB, welches die Leistungspflicht nach § 109 GewO konkretisiert.

Ein Rechtsanspruch auf die Äußerung eines (wahrscheinlich nicht) vorhandenen Bedauerns über den Weggang des Mitarbeiters besteht hingegen nicht. Dem stünde die Wahrheitspflicht entgegen.

Zeitaufwand und Kosten für eine Berichtigung eines Arbeitszeugnisses können durchaus aufwendig sein. Sicher der Hauptgrund, warum viele diesen Aufwand scheuen.

Deswegen unser Tipp an Sie: Fragen Sie proaktiv nach. Hinterfragen Sie mit dem Aussteller die einzelnen Formulierungen. Verschaffen Sie sich Gehör, gegebenenfalls sollten Sie auch schriftlich nachhaken. Schlagen Sie selbst Berichtigungen aktiv vor. Bleiben Sie aber immer sachlich und höflich, aber bestimmt. Holen Sie gegebenenfalls zuvor auch Rat beim Profi ein.

Die Erfahrung zeigt, dass viele Firmen den Zeitaufwand für ausführliche Diskussionen sowie Schriftverkehr oder eine drohende juristische Auseinandersetzung scheuen und gerne zusammen mit Ihnen falsche Formulierungen im Arbeitszeugnis berichtigen.

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Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kitzingen
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