Mietrecht – Position „Hausstrom“ in der Betriebskostenabrechnung intransparent und unzulässig

Erschienen am: 11. April 2022

Frank Barthel Fachanwalt KitzingenFür einen Vermieter entstandene Mietnebenkosten teilen sich in zwei Gruppen auf. In die umlagefähigen Kosten, also die, die er dem Mieter in Rechnung stellen kann, und die sogenannten nicht umlagefähigen Mietnebenkosten, die der Vermieter selbst zu tragen hat. Was umlagefähig ist, wird genau in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) aufgeführt und geregelt.
Umlagefähige Kosten kann, soweit im Mietvertrag vereinbart, der Vermieter dem Mieter also in Rechnung stellen. Allerdings müssen hier bestimmte Regeln eingehalten werden.

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Betriebskostenabrechnung / Nebenkosten immer genau prüfen

Zurück zu den umlagefähigen Posten, die in einer Mietnebenkostenabrechnung beinhaltet sein dürfen.
Grundsätzlich soll eine ordnungsgemäße Abrechnung dem Mieter eine Prüfung der formellen Abrechnungsfähigkeit ohne Belegeinsicht ermöglichen. Das bedeutet, die aufgeführten Kosten müssen umlagefähig sein, und vor allem müssen diese auch nachvollziehbar, also transparent sein. Irgendwelche nicht nachvollziehbaren Rechnungspositionen haben in einer Nebenkostenabrechnung somit nichts verloren.

So stellt das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil vom 03.03.2022 fest, dass in einer Abrechnung der Posten „Hausstrom“ formell unwirksam ist. Denn nach § 2 Nr. 11 Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind nur die entstandenen Kosten für die Beleuchtung umlagefähig. Der Posten „Hausstrom“ stellt potenziell eine intransparente und damit unzulässige Mischposition dar, welche für den Mieter nicht prüffähig ist, da sie auch andere Kostenarten wie den Stromverbrauch sonstiger Verbrauchsstellen beinhalten kann. Der Begriff „Hausstrom“ lässt nicht zweifelsfrei erkennen, welche umgelegten Stromkosten enthalten sind.

Im vorliegenden Fall stritten sich Vermieter und Mieter über eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018. Der Mieter hielt unter anderem die Abrechnungsposition „Hausstrom“ für nicht zulässig. Der Vermieter sah dies anders und erhob letztendlich Klage. Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters und stellte fest, dass der Abrechnungsposten „Hausstrom“ formell unwirksam ist.

Weitere Informationen sowie das Urteil finden Sie direkt beim Internetauftritt des Bürgerservice Landesrecht Hamburg, der freien Hansestadt Hamburg:
48 C 320/20

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