Kein Führerschein – kein Problem? Oder etwa doch?

Erschienen am: 2. April 2024

Modellautos in Silber und in Rot. Verkehrsrecht in Kitzingen, Unterfranken.Das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat. Ein bemerkenswerter, wenn auch bedenklicher Vorfall ereignete sich in diesem Zusammenhang im Januar 2024, als eine 60-jährige Frau aus Würzburg einen lokalen Rekord aufstellte. Laut verschiedenen Medienberichten wurde sie bereits zum zwanzigsten Mal beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt. Eine Streife der PI Würzburg-Stadt versuchte, den fahrenden Pkw der Würzburgerin auf dem Stadtring-Süd anzuhalten. Dies ignorierte die Fahrzeugführerin und flüchtete zunächst. Schließlich konnte sie in der Stettiner Straße gestoppt werden. Nachdem der Fahrzeugschlüssel sichergestellt wurde, durfte die Führerscheinlose abschließend zu Fuß nach Hause gehen. Letztendlich wurde erneut ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen die „Wiederholungstäterin“ eingeleitet.

Führerschein dient als Nachweis einer erforderlichen Fahrerlaubnis
Das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis ist keine Bagatelle, sondern eine strafbare Handlung. In Deutschland dürfen Personen nur dann ein Kraftfahrzeug wie einen Lkw, ein Motorrad oder ein Auto führen, wenn sie im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis sind. Hierfür müssen sie eine Fahrschule besuchen und sowohl theoretische als auch praktische Prüfungen erfolgreich absolvieren. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und Prüfungen wird der Führerschein ausgehändigt. Dieses Dokument dient als Nachweis dafür, dass die Person über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt.

Was für Strafen erwarten einen Wiederholungstäter beim Fahren ohne Fahrerlaubnis?
Für Wiederholungstäter, die wiederholt ohne Fahrerlaubnis fahren, sind härtere Strafen vorgesehen. Beispielsweise kann eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. Wurde die Tat fahrlässig begangen, sieht das Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen vor. Bei einer erstmaligen Verurteilung besteht üblicherweise die Möglichkeit einer Geldstrafe. Bei wiederholten Verstößen tendieren Gerichte dazu, strengere Strafen zu verhängen, einschließlich Bewährungs- oder Freiheitsstrafen. Darüber hinaus können sie Nebenstrafen wie Punkte in Flensburg, eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) oder eine Sperrfrist anordnen.

Den genauen Wortlaut zu „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ finden Sie direkt im Internetauftritt des Bundesministeriums der Justiz:
Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis

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Thomas Böh von Rostkron, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und Speditionsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht | Straf – und Ordnungswidrigkeitenrecht | Transport- und Speditionsrecht | Energiewirtschaftsrecht

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