Bitte – Keine Werbung – einwerfen

Erschienen am: 22. April 2022

Sabrina Jost Fachanwältin KitzingenInsgeheim muss man Prospektverteiler bewundern, denn diese sind in der Lage die Grundsätze der Physik zu umgehen. Nur ganz wenige Menschen sind nämlich in der Lage, einen mehrere Zentimeter dicken Papierstapel in einen definitiv schmäleren Briefkastenschlitz zu pressen. Gut, ein Optimist freut sich anschließend darüber, dass nun niemand mehr noch weitere Verbraucherinformationen einwerfen kann. Denn ein hineingepresster Stapel Werbeunterlagen verhindert effektiv jeglichen weiteren Einwurf irgendwelcher Postsendungen.
Sollten Sie jedoch zu denjenigen gehören, die keine Werbeprospekte und Informations-Flyer erhalten wollen, können Sie das relativ einfach realisieren.

Zuerst kann man am Briefkasten einen gut sichtbaren Aufkleber mit der Aufschrift „Keine Werbung“ anbringen. Hierdurch signalisieren Sie ausreichend, dass Sie keine Werbung erhalten wollen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits vor vielen Jahren ein eindeutiges Urteil gefällt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.1988, Az. VI ZR 182/88). Der Bundesgerichtshof stellte darin fest, dass ungewollte Werbung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte darstellt. Denn gibt der potentielle Empfänger ausdrücklich zu erkennen, dass er keine Werbewurfsendungen erhalten will, muss sich der Werbende daran halten. Dies ergibt sich aus dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen.
Auch das Amtsgericht Heidelberg, (Urteil vom 19.05.2010, – 29 C 315/09 -) nennt die Missachtung des eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willens, keine Werbung zu erhalten, nicht nur eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern auch eine Eigentums- und Besitzrechtsverletzung.

Also eine ganz einfache, simple Sache? Leider nicht, es gibt nämlich weiterführende Sachverhalte, die zu berücksichtigen sind. So gelten beispielsweise kostenlose Wochen- und/oder Anzeigenblätter nicht als Werbung. Auch sind Beilagen, die in (Tages-)Zeitungen und Zeitschriften stecken, hiervon nicht betroffen. Aber auch eine kostenlose Zeitschrift, die zwar vor Werbeinhalten überquillt, gilt nicht als solche, wenn sie zusätzlich über einen redaktionellen Anteil verfügt.
Auch muss der Postbote ein Werbeschreiben, das persönlich an sie adressiert ist, zustellen. Jedoch haben Sie in solchen Fällen einen Anspruch auf Unterlassung und zwar direkt gegenüber des Werbetreibenden.
Das LG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 28.2.2019, Az. 2-03 O 337/18 entschieden, dass persönlich adressierte Werbung zumindest dann einen Verstoß von Seiten des Werbenden darstellt, wenn zuvor ein Widerspruch des Empfängers bei ihm eingegangen ist. Werbetreibende müssen also einem Werbewiderspruch somit berücksichtigen und beachten.

Gut, man könnte einfach nicht lange darüber nachdenken und kurzerhand unerwünschte Werbung direkt ins Altpapier geben. Allerdings muss man sich vor Augen halten, dass die Produktion und der hierdurch resultierende Papierverbrauch solcher grafischen Werbeschreiben, die, wenn sie letztendlich nicht einmal gelesen werden, schlichtweg Verschwendung sind. Auch der lobenswerte Ansatz, sie direkt dem Altpapier zwecks Recycling zuzuführen, hackt etwas. Denn bei der Wiederaufbereitung von Papiermüll wird nicht nur Energie und Wasser verbraucht, sondern es bleiben auch Restchemikalien bestehen, welche sich dann nach und nach beim Kreislauf der Papierwiederaufbereitung anreichern.

Deswegen abschließend der Hinweis, dass Sie mit einer einfachen Suche im Internet sehr schnell Anlaufstationen finden, die Ihnen sogar kostenlos entsprechende Aufkleber für Ihren Briefkasten zusenden:
Aufkleber „Keine Werbung“ kostenlos per MetaGer-Suche

Viele weitere Informationen zum Pro-Kopf-Papierverbrauch in Deutschland finden Sie direkt beim NABU – (Naturschutzbund Deutschland) e. V.:
Papierverbrauch in Deutschland

Weiterer Beitrag zum Thema unerwünschte Werbung:
Bundesnetzagentur meldet Höchststand unerlaubter Werbeanrufe für 2021

Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht | Arzthaftungs- und Medizinrecht | Verkehrsrecht | Allgemeines Zivilrecht

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