Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PstTG) – Die neue Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen

Erschienen am: 1. Februar 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das sogenannte „Plattformen-Steuertransparenzgesetz“ (PStTG) in der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Gesetz verpflichtet Betreiber sogenannter digitaler Plattformen (Online-Plattformen) wie beispielsweise Ebay, Hood, Etsy, Airbnb, ReBuy, Amazon Marketplace, Uber usw. dazu umfassende Informationen über die Transaktionen ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern weiterzuleiten. Diese gesammelten Informationen dienen neben einer steuerlichen Bewertung der durchgeführten Transaktionen, vor allem auch der eindeutigen Identifizierung der auf den Plattformen aktiven Anbieter und Nutzer.

Alle digitalen Plattformen betroffen
Betroffen sind hiervon nicht nur Gewerbetreibende. Auch private Anbieter, die nur ein „paar“ gebrauchte Kleidungsstücke, Bücher oder DVD-Filme online verkaufen, fallen unter die neue Regelung. Dabei beschränkt sich die Meldepflicht des PstTG nicht nur auf Erlöse aus simplen Warenverkäufen. Grundsätzlich sind alle digitalen Plattformen betroffen, über die Verkäufer bzw. Anbieter, die Möglichkeit haben, mit potenziellen Käufern/Konsumenten in Verbindung zu treten, um sogenannte relevante Tätigkeiten auszuüben. Zu diesen Tätigkeiten zählen mitunter Handel, Dienstleistung, Vermietung, Fahrdienst, Support, Beratung usw. – kurzum, nahezu das gesamte Spektrum des heutigen E-Commerce ist inkludiert.

Noch mehr Datensammlungen
Eine zuerst noch geplante Bagatellgrenze für kleine Plattform-Betreiber wurde von der EU bei der Umsetzung nicht übernommen. Und somit macht der Gesetzgeber keinerlei Unterschied zwischen Online-Marktführer oder unbedeutender lokaler Kleinanzeigenbörse. Jeder Plattform-Betreiber muss zunächst akribisch die vorgegebenen Datensätze über den Zeitraum eines Kalenderjahres sammeln, zusammenführen und, falls die definierten Grenzen überschritten wurden auch direkt an die jeweiligen Finanzbehörden melden.

Definierte gesetzliche Grenzen
Diese vom Gesetzgeber definierten „Meldegrenzen“, können selbst von „Gelegenheitsverkäufern“ schnell erreicht werden. Als Grenze(n) sind 30 (verkaufte) Artikel und/oder 2.000 Euro Verkaufswert definiert – dies wohlgemerkt pro Kalenderjahr! Zusätzlich muss man wissen, dass diese Grenzen auch „nur“ pro digitaler Plattform gelten. Ansonsten müssten zwischen allen digitalen Plattformen letztendlich untereinander eine recht umfangreiche Datenzusammenführung stattfinden, was nur mit einem enormen Aufwand (auch gerade aufgrund notwendiger Anonymisierung) realisierbar wäre.

Was Finanzbehörden EU-weit erfahren
Die Datensätze selbst, welche an die Finanzbehörden weitergeleitet werden, beinhalten durchaus umfangreiche Informationen. Hierzu zählen bei natürlichen Personen Angaben wie der Vor- und Nachname, die Anschrift, das Geburtsdatum und der erzielte Verkaufserlös. Zusätzlich werden auch Registereintragungen, Bankverbindung, Vergütung, Gebühren, Steueridentifikationsnummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) aufgeführt. Bei juristischen Personen kommen mitunter Angaben wie der Firmenname und Sitz, die Handelsregisternummer sowie das Bestehen einer Betriebsstätte in der EU (sofern vorhanden) hinzu. Unterschiede zwischen Bundesbürgern oder Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kennt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz nicht. Egal, ob ein Verkäufer direkt in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist oder in einem anderen Staat der Europäischen Union wohnt, werden die Daten zunächst erfasst und später grenzübergreifend weitergeleitet. Dies wird durch einen automatischen Informationsaustausch der Finanzbehörden in, aus und an die EU-Länder realisiert.

Gegenstände des täglichen Gebrauchs ausgenommen?
Inwieweit die dann vorliegende Daten letztendlich gehandhabt werden und beispielsweise eine steuerliche Bewertung bei „im gebrauchten Zustand“ veräußerten Artikeln ausfallen wird, ist aktuell schwierig abzuschätzen. Zwar kann man davon ausgehen, dass „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ letztendlich nicht als steuerpflichtiger Verkauf gewertet werden, aber sind diese „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ eben auch nicht vom Gesetzgeber genau definiert und/oder explizit aufgelistet. Neben Gebrauchtfahrzeugen sollten aber ebenso Wirtschaftsgüter wie Mobiliar, Bodenbeläge, Dekorationen, Bilder und Elektrogeräte darunter fallen. Bei Luxuswaren, Schmuckstücken, Münz- und Briefmarkensammlungen wird dies jedoch ganz anders ausschauen.

Eigentlich schon seit 1977 möglich
Zunächst ist davon auszugehen, dass vorwiegend gewerblich agierende Verkäufer mit Hilfe des Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) stärker in den Fokus gerückt werden. Gerade diejenigen, die bisher unter der Flagge des Privatverkäufers aktiv waren, werden zukünftig anhand weiterer offensichtlicher Indizien wie die Anzahl der Bewertungen und Verkäufe sowie auch die Professionalität von Angebotsplatzierungen mit Fragen des Finanzamtes rechnen müssen. Wirklich neu ist diese Vorgehensweise jedoch nicht. Denn durch die Abgabenordnung (AO) ist es dem Finanzamt schon seit 1977 längst möglich Klarnamen, Adressdaten usw. durch Sammelauskunftsersuchen oder Einzelauskunftsersuchen abzufragen. Zusätzlich wird seit vielen Jahren spezielle Software (beispielsweise Xspider) eingesetzt, die tagtäglich das Internet nach festgelegten Kriterien durchforstet. Berücksichtigt man die Tatsache, dass sich der Umsatz des E-Commerce im B2C-Sektor (Händler / Konsument) in den vergangenen zwanzig Jahren von circa zwei Milliarden Euro auf mittlerweile nahezu 100 Milliarden, also um den Faktor 50 (!) vervielfacht hat, wundert es nicht, dass hier auch der Gesetzgeber entsprechend umfangreich reagiert.

Sind Sie betroffen?
Anhand des Beitrags können Sie selbst abschätzen, inwieweit Sie vom Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PstTG) betroffen sind. Sollte es darauf hinauslaufen, dass Sie letztendlich eine der zuvor genannten Grenzen überschreiten (könnten), ist es sinnvoll, schon jetzt vorausschauend alle wichtigen Information gewissenhaft zu notieren. Gerade Privatverkäufer könnten hier schnell in die Situation gelangen, dass sich irgendwann Nachfragen der Steuerbehörden ergeben. Dann sind Sie gut beraten, alle relevante Informationen vorweisen und belegen zu können.

Zu diesen Informationen gehören mitunter:
– Plattform, auf der Sie aktiv sind/waren
– Verkaufsdatum
– Genaue Artikelbezeichnung (und/oder Dienstleistung)
– Zustand des Artikels bei Verkauf (evtl. Beleg/Nachweis durch Handy-Bilder)
– Alter des Artikels bei Verkauf
– Kaufdatum/Kaufbeleg des Artikels (Wann haben Sie den Artikel selbst erworben?)
– Ausdruck des Angebots (oder Sicherung der Angebotsseite als PDF)
– Angefallene Gebühren für die Plattform
– Porto- und Versandkosten (Hierzu zählt auch der Weg zur Post)
– Haben Sie letztendlich Gewinn gemacht?

Mehr zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PstTG) finden Sie direkt beim Bundesministerium der Justiz:
Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG

Mehr Informationen zur Abgabenordnung finden Sie direkt beim Bundesministerium der Justiz:
Abgabenordnung

Informationen zum Gesetzentwurf finden Sie direkt beim Internetauftritt des Deutschen Bundestags (Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland):
Neue Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen beschlossen

Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz des Bundesministeriums der Finanzen:
Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz

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Susanne Kilian, Fachanwältin für Familien- und Verkehrsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Familienrecht | Verkehrsrecht | Unfallabwicklung | Recht auf Fahrerlaubnis | Erbrecht | Ordnungswidrigkeiten | Verkehrsstrafrecht | Allgemeines Zivilrecht

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