EU-Führerschein – Umtausch, Termine und Infos
Seit dem 01.01.1999 existiert der europaweit einheitliche Kartenführerschein. Dieser wird in Form einer EC- bzw. Kreditkarte ausgegeben. Zusätzlich ist dieser EU-Führerschein seit dem 19.01.2013 auch mit einem Ablaufdatum versehen. Dies bedeutet nichts anderes als einen Führerschein mit Verfallsdatum. Spätestens nach 15 Jahren muss der Führerschein verlängert werden. Erklärtes Ziel ist es nun, bis 2033 alle alten, ausgegebenen und sich noch im Umlauf befindlichen Führerscheine, die nicht dem aktuellen Format des EU-Führerscheins (Ausgabeformat ab dem 19.01.2013) entsprechen, auszutauschen und auf den einheitlichen Stand zu hieven.
Bitte beachten Sie: Der Umtausch des Führerscheins bezieht sich ausschließlich auf das Dokument selbst. Es keine neue Führerscheinprüfung nötig. Auch findet in diesem Zusammenhang keine ärztliche oder andere Untersuchung statt. Unter dem Motto: „Der Lappen geht, die Karte kommt – Umtausch von Führerscheinen“ informieren aktuell die Ausgabestellen über anstehende Fristen und Termine.
EU-Führerschein (Plastikkarte) Ausstellungszeitraum vor dem 19.01.2013
Sollten Sie im Besitz eines EU-Führerscheins sein (Plastikkärtchen), der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, überprüfen Sie bitte das Ausstellungsdatum.
Entsprechend unterliegt dieser der Umtauschpflicht.
Umtausch des EU-Führerscheins (Plastikkarte) mit Ausstellungsdatum vor dem 19.01.2013
| Ausstellungsjahr | Umtausch bis zum: | |
| 1999 – 2001 | 19.01.2026 | |
| 2002 – 2004 | 19.01.2027 | |
| 2005 – 2007 | 19.01.2028 | |
| 2008 | 19.01.2029 | |
| 2009 | 19.01.2030 | |
| 2010 | 19.01.2031 | |
| 2011 | 19.01.2032 | |
| 2012 – 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Alter Papierführerschein (grau oder rosafarben)
Sollten Sie noch im Besitz eines alten, grauen oder rosafarbenen Führerscheins sein, gelten die folgenden Umtauschfristen für Sie.
Umtausch der alten grauen bzw. rosafarbenen Fahrerlaubnis
| Geburtsjahr | Umtausch bis zum: | |
| vor 1953 | 19.01.2033 | |
| 1953 – 1958 | 19.01.2022 | |
| 1959 – 1964 | 19.01.2023 | |
| 1965 – 1970 | 19.01.2024 | |
| 1971 und danach | 19.01.2025 |
Fristen bitte ernst nehmen
Die Gültigkeitsdauer der neuen Kartenführerscheine (EU-Führerschein) ist auf einheitlich 15 Jahre begrenzt. Was bedeutet, dass diese vor Ablauf erneuert werden müssen. Bitte beachten Sie die zuvor aufgeführten Fristen und nehmen Sie diese ernst. Ansonsten laufen Sie Gefahr, ohne eine gültige Fahrerlaubnis unterwegs zu sein, was als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden kann. Alte Regelungen wie die zusätzliche Erlaubnis, Leichtkrafträder (125-, 80-, 50-Kubik) zu führen (welche beispielsweise in der alten Klasse 3 je nach Erwerbszeitraum beinhaltet sind), bleiben unberührt. Sie werden automatisch übertragen. Es ändert sich letztendlich nur das Nachweisdokument.
Was wird für einen Umtausch benötigt?
Pkw- und Motorradfahrer
– Gültiger Personalausweis oder Reisepass
– Aktuelles biometrisches Passfoto
– Aktueller (alter) Führerschein
– (Möglicherweise) Karteikartenabschrift
– Antragsgebühr: 25,30 Euro
Hinweis zur Karteikartenabschrift: Falls Sie Ihren neuen Führerschein bei einer Behörde beantragen, die nicht Ihre alte Fahrerlaubnis ausgestellt hat, wird eine sogenannte Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde benötigt. Diese können Sie in den meisten Fällen selbst anfordern und an die nun aktuell zuständige Behörde übermitteln lassen. Bitte erkundigen Sie sich zeitnah vorab bei Ihrer zuständigen Behörde, ob alle nötigen Unterlagen vorliegen und vereinbaren Sie einen Termin.
Weitere Hinweise und Informationen finden Sie unter den folgenden weiterführenden Links.
Landratsamt Kitzingen:
Infos rund um den Führerscheinaustausch
Landratsamt Schweinfurt:
Umtausch von Führerscheinen
Landratsamt Würzburg:
Umtausch in das EU-Kartenformat
Stadt Würzburg:
Informationen zum Pflichtumtausch von Führerscheinen
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Susanne Kilian, Fachanwältin für Familien- und Verkehrsrecht, Kitzingen
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Seit dem 01.01.1999 existiert der europaweit einheitliche Kartenführerschein. Dieser wird in Form einer EC- bzw. Kreditkarte ausgegeben. Zusätzlich ist dieser EU-Führerschein seit dem 19.01.2013 auch mit einem Ablaufdatum versehen. Dies bedeutet nichts anderes als einen Führerschein mit Verfallsdatum. Spätestens nach 15 Jahren muss der Führerschein verlängert werden. Erklärtes Ziel ist es nun, bis 2033 alle alten, ausgegebenen und sich noch im Umlauf befindlichen Führerscheine, die nicht dem aktuellen Format des EU-Führerscheins (Ausgabeformat ab dem 19.01.2013) entsprechen, auszutauschen und auf den einheitlichen Stand zu hieven.
Bitte beachten Sie: Der Umtausch des Führerscheins bezieht sich ausschließlich auf das Dokument selbst. Es keine neue Führerscheinprüfung nötig. Auch findet in diesem Zusammenhang keine ärztliche oder andere Untersuchung statt. Unter dem Motto: „Der Lappen geht, die Karte kommt – Umtausch von Führerscheinen“ informieren aktuell die Ausgabestellen über anstehende Fristen und Termine.
EU-Führerschein (Plastikkarte) Ausstellungszeitraum vor dem 19.01.2013
Sollten Sie im Besitz eines EU-Führerscheins sein (Plastikkärtchen), der vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde, überprüfen Sie bitte das Ausstellungsdatum.
Entsprechend unterliegt dieser der Umtauschpflicht.
Umtausch des EU-Führerscheins (Plastikkarte) mit Ausstellungsdatum vor dem 19.01.2013
| Ausstellungsjahr | Umtausch bis zum: | |
| 1999 – 2001 | 19.01.2026 | |
| 2002 – 2004 | 19.01.2027 | |
| 2005 – 2007 | 19.01.2028 | |
| 2008 | 19.01.2029 | |
| 2009 | 19.01.2030 | |
| 2010 | 19.01.2031 | |
| 2011 | 19.01.2032 | |
| 2012 – 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Alter Papierführerschein (grau oder rosafarben)
Sollten Sie noch im Besitz eines alten, grauen oder rosafarbenen Führerscheins sein, gelten die folgenden Umtauschfristen für Sie.
Umtausch der alten grauen bzw. rosafarbenen Fahrerlaubnis
| Geburtsjahr | Umtausch bis zum: | |
| vor 1953 | 19.01.2033 | |
| 1953 – 1958 | 19.01.2022 | |
| 1959 – 1964 | 19.01.2023 | |
| 1965 – 1970 | 19.01.2024 | |
| 1971 und danach | 19.01.2025 |
Fristen bitte ernst nehmen
Die Gültigkeitsdauer der neuen Kartenführerscheine (EU-Führerschein) ist auf einheitlich 15 Jahre begrenzt. Was bedeutet, dass diese vor Ablauf erneuert werden müssen. Bitte beachten Sie die zuvor aufgeführten Fristen und nehmen Sie diese ernst. Ansonsten laufen Sie Gefahr, ohne eine gültige Fahrerlaubnis unterwegs zu sein, was als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden kann. Alte Regelungen wie die zusätzliche Erlaubnis, Leichtkrafträder (125-, 80-, 50-Kubik) zu führen (welche beispielsweise in der alten Klasse 3 je nach Erwerbszeitraum beinhaltet sind), bleiben unberührt. Sie werden automatisch übertragen. Es ändert sich letztendlich nur das Nachweisdokument.
Was wird für einen Umtausch benötigt?
Pkw- und Motorradfahrer
– Gültiger Personalausweis oder Reisepass
– Aktuelles biometrisches Passfoto
– Aktueller (alter) Führerschein
– (Möglicherweise) Karteikartenabschrift
– Antragsgebühr: 25,30 Euro
Hinweis zur Karteikartenabschrift: Falls Sie Ihren neuen Führerschein bei einer Behörde beantragen, die nicht Ihre alte Fahrerlaubnis ausgestellt hat, wird eine sogenannte Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde benötigt. Diese können Sie in den meisten Fällen selbst anfordern und an die nun aktuell zuständige Behörde übermitteln lassen. Bitte erkundigen Sie sich zeitnah vorab bei Ihrer zuständigen Behörde, ob alle nötigen Unterlagen vorliegen und vereinbaren Sie einen Termin.
Weitere Hinweise und Informationen finden Sie unter den folgenden weiterführenden Links.
Landratsamt Kitzingen:
Infos rund um den Führerscheinaustausch
Landratsamt Schweinfurt:
Umtausch von Führerscheinen
Landratsamt Würzburg:
Umtausch in das EU-Kartenformat
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Susanne Kilian, Fachanwältin für Familien- und Verkehrsrecht, Kitzingen
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