Was besagt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Halten und zum Parken?

Erschienen am: 12. Februar 2024

Modellautos in Silber und in Rot. Verkehrsrecht in Kitzingen, Unterfranken.Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) legt genau fest, was als Halten oder als Parken gilt. Zusätzlich definiert sie, wo Halten und Parken den Verkehrsteilnehmern untersagt ist.

Halten? Parken?
Um Missverständnisse zu vermeiden, muss man zunächst zwischen Halten und Parken unterscheiden. Hierzu findet sich in der Straßenverkehrsordnung die folgende Regelung:
„Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
Stehenbleiben (also Halten) ist somit noch kein Parken, solange die in der StVO vorgegebenen drei Minuten nicht überschritten werden und man im Fahrzeug sitzen bleibt.

Halten = Maximal 3 Minuten im Fahrzeug verweilend stehenbleiben
Halten, ist an bestimmten Stellen unzulässig. Dazu gehören primär, enge und unübersichtliche Straßenbereiche, wo das Halten beispielsweise die Sicht behindern oder den Verkehrsfluss stören könnte. Ebenso ist das Halten im Bereich von scharfen Kurven untersagt. Aber auch Bahnübergänge, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen sowie amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrten zählen zu den definierten Tabuzonen.

Parken = Über 3 Minuten Halten und/oder das Fahrzeug verlassen
Um die Sicherheit und einen reibungslosen Verkehrsfluss zu gewährleisten, ist das Parken an verschiedenen Stellen unzulässig. Zuwiderhandlungen können Sanktionen in Form von Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister nach sich ziehen.
Vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ist das Parken bis zu einer bestimmten Distanz von den Fahrbahnkanten untersagt, insbesondere wenn neben der Fahrbahn ein Radweg verläuft oder wenn die Sicht beeinträchtigt wird.
Um ausreichend Parkmöglichkeiten für alle Verkehrsteilnehmer sicherzustellen, ist Parken verboten, wenn dadurch die Nutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird.
Vor Grundstückseinfahrten und Ausfahrten sowie auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber ist das Parken ebenso unzulässig wie über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen. Das insbesondere an Stellen, wo durch Zeichen oder eine Parkflächenmarkierung ein Parken auf Gehwegen genehmigt ist. Diese Regelung dient dazu, eine ungehinderte Nutzung solcher Gehwege zu ermöglichen. Um die Barrierefreiheit für Fußgänger zu erhalten und Menschen mit eingeschränkter Mobilität einen ungehinderten Zugang zu gewährleisten, darf auch vor Bordsteinabsenkungen nicht geparkt werden.

Kostenpunkt?
Für einen Halte- bzw. Parkverstoß drohen je nach Situation 10 bis 100 Euro Bußgeld. Diverse Verstöße können zusätzlich mit einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet werden (beispielsweise wenn die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge nicht mehr gewährleistet ist).
Im europäischen Vergleich verhängt die Bundesrepublik Deutschland relativ „humane“ Bußgelder bei Halte- und Parkverstößen. Während es hierzulande schon bei 10 Euro losgeht, will man in Spanien anfangs 200 Euro und mehr sehen. Aber auch die Niederlande und Norwegen greifen kräftig zu. Hier startet man bei 95 Euro bzw. 80 Euro.

Drohendes Bußgeld hierzulande
Die Bayerische Polizei bietet direkt online die Möglichkeit, sich einen Überblick möglicher Bußgelder bei Halte- und Parkverstößen zu verschaffen. Den entsprechenden Rechner finden Sie hier online:
Bußgeldkatalog der Bayerischen Polizei

Den genauen Wortlaut zum Thema Halten und Parken finden Sie direkt beim Bundesamt der Justiz:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 12 Halten und Parken

„Was besagt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Halten und zum Parken?“

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Thomas Böh von Rostkron, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und Speditionsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht | Straf – und Ordnungswidrigkeitenrecht | Transport- und Speditionsrecht | Energiewirtschaftsrecht

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