Bundesgerichtshof (BGH) regelt bis dato unklare Vorfahrtsregel

Erschienen am: 12. Mai 2022

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 08.03.2022, Az.: VI ZR 47/21, die bis dato unklare Vorfahrtsregel bei einer sich beidseitig verengenden Fahrbahn definiert.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe urteilt: „Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120 nach Anlage 1 zu § 40 Abs.6 und 7 StVO) gilt das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen besteht nicht.“
Verengen sich also zwei Fahrbahnen in ihrem Verlauf zu nur noch einer Fahrbahn und wird dies durch das Gefahrenzeichen 120 (Verengte Fahrbahn beidseitig) angezeigt, hat in solchen Fällen kein Verkehrsteilnehmer Vorfahrt.

Was war geschehen? Zwei Verkehrsteilnehmer befuhren eine zweispurige Straße. Diese zweispurige Straße verengte sich in ihrem Verlauf auf nur eine Fahrspur. Dies wurde den Verkehrsteilnehmern durch das Gefahrenzeichen 120 „Verengte Fahrbahn“ rechtzeitig angezeigt. Der Verkehrsteilnehmer auf der linken Fahrspur übersah den Verkehrsteilnehmer rechts. Der Verkehrsteilnehmer rechts nahm an, die Vorfahrt zu haben, und es kam zu einem Zusammenstoß. Der daraufhin folgende Rechtsstreit, wer den Unfallschaden zu tragen hat, wurde jetzt vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt.
Karlsruhe urteilte, dass anders als bei einer sich nur einseitig verengenden Fahrbahn die Tatsache, dass sich die Fahrbahn beidseitig verengt, von allen Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Sorgfalts- sowie Rücksichtnahmepflicht erfordert. Die Verkehrsteilnehmer hätten sich darauf verständigen müssen, wer zuerst fahren darf. Falls so eine Verständigung nicht möglich ist, muss im Zweifel ein Verkehrsteilnehmer dem anderen den Vortritt überlassen. Letztendlich spielte es in dieser Situation keine Rolle, wer sich links oder rechts befunden hat.

Das entsprechende Urteil des Bundesgerichtshofes finden Sie direkt hier beim Internetauftritt des BGH:
BGH, Urteil vom 8. März 2022 -VI ZR 47/21

Eine Abbildung des Gefahrenzeichens 120 finden Sie direkt in der Wikipedia:
Zeichen 120 – Verengte Fahrbahn, StVO 1970.svg

Eine Übersicht der „Allgemeinen Gefahrzeichen“ finden Sie direkt beim Bundesamt für Justiz:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7), Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen

Susanne Kilian, Fachanwältin für Familien- und Verkehrsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Familienrecht | Verkehrsrecht | Unfallabwicklung | Recht auf Fahrerlaubnis | Erbrecht | Ordnungswidrigkeiten | Verkehrsstrafrecht | Allgemeines Zivilrecht

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