Wichtig: Vom 01. März bis zum 30. September ist radikaler Schnitt von Hecken, Gebüschen sowie Gehölzen untersagt!

Erschienen am: 15. März 2023

Sabrina Jost, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwältin für ArbeitsrechtLiebe Gartenfreunde, Hobby- und Landschaftsgärtner. Bitte beachten Sie, dass es vom 01. März bis einschließlich dem 30. September untersagt ist Sträucher, Hecken, Gebüsche, Gehölze usw. stark zurückzuschneiden. Dies gilt nicht nur für öffentlich zugängliche Grünanlagen, sondern mitunter auch für den heimischen (privaten) Grünbereich direkt vorm oder auch hinter dem Haus. Diese Regelung ist in der gesamten Bundesrepublik Deutschland gültig.

Ordnungswidrigkeit? Bußgeld?
Vom 01. März bis zum 30. September ist alles außer einem sogenannten „schonenden Form- und Pflegeschnitt“ verboten. Somit kann alles, was über den wie zuvor erwähnten „schonenden Form- und Pflegeschnitt“ hinausgeht, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und eine empfindliche Geldbuße nach sich ziehen.
Die Bußgelder variieren dabei von Bundesland zu Bundesland und richten sich entsprechend nach Intensität sowie der Länge des unerlaubten Rückschnitts. In Bayern können 10 Meter unerlaubter Rückschnitt zum Beispiel mit 50 bis 1.000 Euro Geldbuße zu Buche schlagen.
Den Spitzenreiterplatz in Sachen mögliches Bußgeld belegt Bundesland Mecklenburg-Vorpommern. Dort können für 100 Meter Hecke unter bestimmten Umständen sogar bis zu 100.000 Euro an Bußgeld fällig werden.
Informieren Sie sich deswegen im Zweifelsfall schon vorher bei Ihrer Gemeinde, um am Ende keine böse Überraschung zu erleben. Denn ausgenommen sind lediglich Rückschnitte aufgrund behördlicher Anweisungen, oder in beschränktem Umfang aufgrund von Bauvorhaben, oder um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Wieso besteht diese Regelung?
Mit diesen strengen Vorgaben setzen die Gemeinden bundesweit die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes um, welche dem Schutz heimischer Artenvielfalt dienen. Gerade Vögel benötigen während der Brutzeit sichere und vor allem ungestörte Rückzugsorte. Säugetiere, damit deren Nachwuchs die erste Zeit als Nesthocker (Insessoren) heil überstehen kann.

Für Franken gilt: Bundesnaturschutzgesetz plus Bayerisches Naturschutzgesetz
Zusätzlich muss in Franken zusätzlich auch das Bayerische Naturschutzgesetz beachtet werden. Dieses verbietet es beispielsweise sogar ganzjährig „lebende Zäune“ in der freien Natur zu fällen, abzuschneiden, zu roden oder anderweitig erheblich zu beeinträchtigen. Auch eine „Brandrodung“ ist explizit untersagt. Sollte letztendlich ein zwingender Grund für die Beseitigung einer Hecke, eines Feldgehölzes oder ähnliches in der freien Natur vorliegen, sind Sie gut beraten, vorher einen Antrag auf Befreiung bei Ihrer zuständigen Gemeinde zu stellen.

Den Inhalt des Bundesnaturschutzgesetzes können Sie direkt hier beim Internetauftritt des Bundesministeriums der Justiz nachlesen:
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Mehr Informationen bietet das Landratsamt Kitzingen an:
Die Hecken in Ihrem Garten dürfen nur noch bis Ende Februar geschnitten werden
Hier beantwortet das Landratsamt Kitzingen anhand einer grafischen Übersicht Ihre möglichen Fragen zum Thema:
Schnittmaßnahmen an Bäumen und Hecken

Weitere Information direkt beim Internetauftritt der Stadt Schweinfurt:
Baumschutzverordnung weiterhin gültig

Informationen hierzu auch vom Landratsamt Würzburg:
Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Gebüschstrukturen

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Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kitzingen
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„Vom 01. März bis zum 30. September ist alles außer schonender Form- und Pflegeschnitt von Hecken, Gebüschen sowie Gehölzen untersagt.
Mitunter drohen empfindliche Strafen.“

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