Bundesgerichtshof entscheidet: Mietern müssen Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung vorgelegt werden

Erschienen am: 6. September 2022

Frank Barthel Fachanwalt KitzingenDer Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass Mieter das Anrecht darauf haben, alle Originalbelege einzusehen, die zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung (Nebenkostenabrechnung) herangezogen wurden.
Auch stellt Karlsruhe explizit fest, dass Mieter den Wunsch der Einsichtnahme nicht weiter begründen müssen. Vielmehr ist die Vermieterseite in der Pflicht, auf Nachfrage, die Einsicht aller entsprechenden Originalbelege zu ermöglichen.
Mieter müssen sich also nicht lediglich nur mit Kopien der Unterlagen in Papierform zufriedengeben. Was auch für Ausdrucke von digital erfassten Belegen (eingescannte Schriftstücke) gilt.

Einsicht in Originale gefordert – nur Kopien erhalten
Vorausgegangen war ein jahrelanger (Rechts-)Streit. Mieter einer Wohnung in Günzburg (Bayern) wollten die erhaltenen Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2015, 2016 sowie 2017 nachrechnen und forderten vom Vermieter die Belegeinsicht. Der Vermieter reagierte daraufhin, schickte jedoch nur Kopien sowie Ausdrucke digital erfasster Belege (Scans), ohne dies weiter zu begründen.
Damit gaben sich die Mieter nicht zufrieden, verlangten die Einsichtnahme in die Originalbelege und zogen vor Gericht.

Originale oder reichen doch Kopien aus?
Das Amtsgericht Günzburg bestätigte den Mietern das Recht, die Originalbelege einzusehen. Anders sah es daraufhin das Landgericht Memmingen, welches im Anschluss von Vermieterseite angerufen wurde. Das Landgericht Memmingen argumentierte mitunter damit, dass die Mieter keinerlei Begründung(en) vorgebracht hätten, die Originalbelege einsehen zu wollen. Eine Begründung wäre beispielsweise ein Manipulationsverdacht oder sonstige festgestellte Ungereimtheiten.
Damit gaben sich die Mieter wiederum nicht zufrieden und zogen letztendlich vor das Bundesverfassungsgericht (BGH) in Karlsruhe. Dort stellten die Bundesrichter unmissverständlich klar:
Die Mieter haben Anspruch auf Einsicht der Originalbelege, auf deren Basis der Vermieter die Betriebskostenabrechnung(en) erstellt hat.

Karlsruhe bestätigt – Es haben die Originale zu sein
Weiterhin bestätigte Karlsruhe, dass hierfür keinerlei besonderes Interesse und/oder sonstige Gründe angegeben werden müssen. Es reicht schon der Wunsch zur Überprüfung der Abrechnung aus, um die Einsichtnahme in die Originalbelege zu rechtfertigen. Darüber hinaus kann ein Vermieter nur ausnahmsweise mit einer entsprechenden Begründung die Vorlage von Kopien rechtfertigen, beispielsweise wenn ihm diese Belege selbst nur in digitaler Form vorliegen.
Zusätzlich erklärte der Mietsenat weiter, dass Mieter einen Anspruch auf Kopien haben, wenn ihnen die Einsichtnahme der Originalbelege nicht zuzumuten sei.
(BGH, Urteil v. 15.12.2021, VIII ZR 66/20)

Das gesamte Urteil können Sie direkt hier beim Internetauftritt des BGH nachlesen:
VIII ZR 66/20

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Frank Barthel, Fachanwalt für Strafrecht, Kitzingen
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