Handy am Steuer, das wird teuer – OLG Karlsruhe definiert Handy-Benutzung ganz genau

Erschienen am: 7. November 2023

Sabrina Jost, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwältin für ArbeitsrechtDas Oberlandesgericht Karlsruhe erlaubt das Umlagern eines Handys während der Fahrt, solange die Absicht besteht, es nicht zu benutzen. Die Umlagerung eines Smartphones während der Autofahrt gilt somit nicht als Verstoß gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nur das Umlagern des Smartphones während der Fahrt stellt keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass das Aufnehmen eines Mobiltelefons (Smartphone) durch den Fahrer mit der Absicht es umzulagern, während über die Freisprecheinrichtung ein Gespräch geführt wird, nicht gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstößt.
Somit hob das OLG Karlsruhe die Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Villingen-Schwenningen vom 21. November 2022 auf. Hier sollte der Betroffene noch eine Geldbuße von 250 Euro wegen angeblich vorschriftswidriger Benutzung eines Smartphones während der Fahrt zahlen.
Zum Vorwurf erklärte der Fahrer, dass er sein Mobiltelefon lediglich gegriffen habe, um es umzulagern. Er hatte es nicht zum Telefonieren genutzt, da das Gespräch über die im Pkw installierte Freisprecheinrichtung geführt wurde. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen und führte daraufhin zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Urteil ist dahingehend von Relevanz, da bis dato noch nicht obergerichtlich entschieden wurde, ob die Aufnahme eines Mobiltelefons während der Nutzung einer Freisprecheinrichtung gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen würde.

Bloßes Aufnehmen ohne Nutzungsabsicht ist kein Handy-Verstoß
Ein schneller Blick in den Duden erklärt den Wissbegierigen schnell, dass der Begriff „benutzen“ derart definiert wird, dass man „sich einer Sache (ihrem Zweck entsprechend) bedient, gebraucht, verwendet“. Und das Urteil des OLG Karlsruhe definiert den Begriff „benutzen“ im Kontext der Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt ähnlich.
Denn es wurde festgestellt, dass das bloße Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO zu begründen. Es muss stattdessen eine Nutzung des elektronischen Geräts über das bloße Halten hinaus vorliegen. (= Aktiv mit dem Handy telefonieren oder Benachrichtigungen lesen etc.).
Zusätzlich betont das OLG Karlsruhe auch, dass die Vorschrift sämtliche Bedingungen regelt, unter denen die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt erlaubt ist. Das Aufnehmen oder Halten des Geräts ist zu diesem Zweck verboten. Wenn jedoch das Element der Nutzung fehlt, fällt auch das Aufnehmen oder Halten nicht unter das Verbot.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe hebt somit das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen auf und verweist es zur erneuten Verhandlung dorthin zurück.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.4.2023, Az.: 1 ORbs 33 Ss 151/23

Paragraph 23 der Straßenverkehrsordnung können Sie direkt hier beim Bundesministerium der Justiz nachlesen:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

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