Kündigung des Arbeitsplatzes per WhatsApp? – Unwirksam!

Erschienen am: 30. März 2022

Sabrina Jost Fachanwältin KitzingenEine Kündigung des Arbeitsplatzes bedarf der Schriftform und muss korrekt zugestellt werden. Nur eine Bilddatei (Foto) der schriftlichen Kündigung mit einem Messenger-Dienst wie beispielsweise WhatsApp zu versenden, ist unwirksam. Das hat das Landesarbeitsgericht München in seinem Urteil (Az. 3 Sa 362/21) vom 28.10.2021 festgestellt.
Im vorliegenden Fall kündigte ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer fristlos. Als Grund hierfür wurde angeführt, dass der Arbeitnehmer betrunken zur Arbeit kam. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung kurzerhand jedoch nur mit seinem Handy fotografiert und mit dem Messenger-Dienst WhatsApp an seinem Arbeitnehmer verschickt. Der Arbeitnehmer klagte daraufhin, da hierdurch die erforderliche Schriftform der Kündigung aus seiner Sicht nicht eingehalten wurde.
Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht München feststellt hat. Da die per WhatsApp versandte Kündigung nicht die sogenannte Schriftformerfordernis erfüllt, ist diese letztendlich unwirksam.
Die entsprechende Regelung findet man im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 623 „Schriftform der Kündigung“. Dort wird folgendes klar geregelt: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“
Hieraus kann man ableiten, dass in der Regel jegliche „digitale“ Art der Zustellung wie beispielsweise in Form einer E-Mail, einer SMS, einer Sprachnachricht, Fax oder eben das Verschicken einer Nachricht über Messenger-Dienste nicht ausreicht und somit unwirksam ist.

Das komplette Urteil kann direkt online beim „Gemeinsamen Auftritt der Landesarbeitsgerichte München und Nürnberg“ nachgelesen werden:
Az. 3 Sa 362/21

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 623
Schriftform der Kündigung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 126
Schriftform

Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht | Arzthaftungs- und Medizinrecht | Verkehrsrecht | Allgemeines Zivilrecht

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