Winterzeit: Bei Schnee und Glatteis, Räum- und Streupflicht nicht vergessen!

Erschienen am: 15. Dezember 2022

Sabrina Jost Anwalt Verkehrsrecht in KitzingenSchnee und Glatteis? Richtig gelesen! Nach wie vor ist gerade während der Wintermonate in Deutschland durchaus mit Schneefall zu rechnen. Und bei simplem Schneefall handelt es sich um kein unerwartetes oder gar neuartiges Wetterphänomen in Unterfranken, sondern um einen möglichen Normalzustand.

Räum- und Streupflicht ernst nehmen
So schön die weiße Pracht dann anfangs auch ausschaut, bedeutet dies doch für viele Hausbesitzer, Mieter und Mitarbeiter unzähliger Winterdienste der verpflichtenden Räum- und Streupflicht nachzukommen! Auch wenn es mit Sicherheit angenehmere Tätigkeiten gibt, sollten Sie diese Aufgabe nicht auf die sprichwörtlich leichte Schulter nehmen. Denn die Einstellung, „es wird schon nichts passieren“, kann schnell unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen.

Was ist zur Räum- und Streupflicht in Kitzingen zu beachten?
Die Räum- und Streupflicht gilt in Kitzingen an Werktagen ab 07:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen ab 08:00 Uhr. Es reicht hierbei nicht aus, erst zu diesen Zeiten mit dem Räumen anzufangen. Vielmehr muss bereits ab den zuvor genannten Uhrzeiten eine sogenannte Gehbahn geräumt sein. Bei Bedarf sind zusätzlich auch sogenannte abstumpfende Mittel wie etwa Splitt, Sand, Kies, Sägespäne oder Granulat auszubringen. Es gilt, dass die geräumte Gehbahn passierbar zu sein hat. Das bedeutet, dass der Weg ohne Sicherheitsrisiko begehbar sein muss. Und das durchgehend bis 20:00 Uhr. Bei Bedarf ist mehrmals am Tag zu räumen und entsprechend Streugut einzusetzen.

Vorschriften
Sind Sie (zeitlich) verhindert, müssen Sie vorausschauend selbstständig für Ersatz sorgen. Es ist dabei völlig egal, ob Sie gerade nicht vor Ort sein können, berufstätig sind oder einfach keine Lust auf Schnee schippen haben. Denn das Räumen und Streuen ist nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz geregelt. Zusätzlich ist die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Stadt Kitzingen zu beachten. Eine geräumte und sicher passierbare Gehbahn soll hierbei eine Breite von zwei Meter betragen. Was für öffentliche Straßen, Wege und Plätze mit Gehwegen gilt. Ist keinerlei Begrenzung bzw. Gehweg für den Fußgängerverkehr am Rand öffentlicher Straßen vorhanden, muss eine Gehbahn in 1,5 Meter Breite geräumt werden. Zwar stehen regulär Eigentümer bzw. bei Mietverhältnissen Vermieter in der Pflicht allerdings wird häufig die Räum- und Streupflicht vertraglich auf den Mieter übertragen. Sollten Sie hiervon betroffen sein, ist es sinnvoll, die lokale Wettervorhersage noch etwas genauer zu beachten. Denn morgens auf den sprichwörtlich „letzten Drücker“ noch von Neuschnee überrascht zu werden, artet schnell in Stress aus.
Und? Haben Sie alle Vereinbarungen im Kopf? Nicht selten schreibt eine Hausordnung nämlich verbindlich vor, dass auch Zugänge zu Keller und Bereiche vor Garagen und Mülltonnen zu räumen sind. Lästigen Schnee dürfen Sie übrigens nicht einfach auf die Fahrbahn kippen, sondern Sie sind angehalten, diesen so abzulagern, dass der Verkehr weder erschwert noch gefährdet wird. Achten Sie auch darauf, dass Abflussvorrichtungen, Kanaleingänge und gegebenenfalls Hydranten freigehalten werden.
Ach ja, zwar müssen Sie nicht sofort bei einem „Schneesturm“ mit dem schippen loslegen, sondern erst, sobald der Schneefall endet. Bei Eisglätte hingegen ist umgehend zu streuen.

Verordnung der Stadt Kitzingen zum Thema Räum- und Streupflicht:
Verordnung der Stadt Kitzingen über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Weitere Informationen sowie Rechtsgrundlagen finden Sie beim Bayerischen Staatsministerium für Digitales:
Winterdienst; Räumung und Streuung bei Schnee und Eisglätte

Viele weitere Informationen zum Thema finden Sie auch auf den Seiten der Stiftung Warentest:
Wann Mieter und Eigentümer Schnee schippen müssen

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Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kitzingen
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