Infektionsschutzgesetz (IfSG) – ab dem 15. März 2022 weitere branchenbezogene Regelungen

Erschienen am: 15. Februar 2022

Sabrina Jost Fachanwältin KitzingenAb dem 15. März 2022 treten weitere Neuerungen des Infektionsschutzgesetzes in Kraft. Diese betreffen vor allem Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen.
Mit dem dann geltenden § 20a „Immunitätsnachweis gegen COVID-19“ (Infektionsschutzgesetz – IfSG) werden Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer vieler Branchen umfangreichen Regelungen unterworfen. Arbeitgeber sind dann dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob Angestellte „entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ sind.
(Die komplette Liste aller betroffenen Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche entnehmen Sie bitte direkt dem Internetauftritt des Bundesministeriums der Justiz, der entsprechende Link findet sich am Ende des Beitrags.)

Der Gültigkeitsbereich erstreckt sich jedoch nicht nur auf Mitarbeiter, die in Ausführung ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu Patienten oder betreuten Personen haben. Neben Ärzten und Pflegepersonal werden auch alle anderen Berufsgruppen wie beispielsweise Hausmeister, Reinigungspersonal und Angestellte aus der Buchhaltung nachweispflichtig.

Bitte klären Sie schon direkt im Vorfeld mit Ihrem Arbeitgeber genau ab, inwieweit Sie betroffen sind und welche Nachweise gegebenenfalls noch zu erbringen sind. Bedenken Sie, dass Ihr Arbeitgeber verpflichtet ist, die neuen Regelungen anzuwenden und einzuhalten. Es obliegt seiner Verantwortung, entsprechende Nachweise gewissenhaft zu überprüfen.

Den ab dem 15. März 2022 geltenden § 20a „Immunitätsnachweis gegen COVID-19“ können Sie direkt beim Bundesministerium der Justiz einsehen.
Dort finden Sie auch die komplette Liste aller betroffenen Einrichtungen, Tätigkeitsbereiche und Branchen:
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
§ 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19

Parallel können Sie direkt beim Bundesministerium der Justiz das gesamte Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen nachlesen und sich informieren:
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht | Arzthaftungs- und Medizinrecht | Verkehrsrecht | Allgemeines Zivilrecht

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