Schnarchender Nachbar ist kein Mietmangel

Erschienen am: 5. April 2022

Frank Barthel Fachanwalt KitzingenGerade im Mietrecht ergeben sich immer wieder recht interessante Gegebenheiten. Grundsätzlich sollten Sie als Mieter davon ausgehen, dass gerade in einem Mehrfamilienhaus immer etwas von Ihren Nachbarn zu hören ist. Hand aufs Herz, so etwas lässt sich auch nicht wirklich gänzlich vermeiden, und man muss dies als Mieter in Kauf nehmen. Dementsprechend fallen auch häufig Gerichtsurteile aus. Inwieweit bestimmte „alltägliche“ Geräusche jedoch von Einzelnen als enorm störend wahrgenommen werden können, zeigt ein Fall, der beim Amtsgericht Bonn verhandelt wurde.

Ein Ehepaar hatte wenige Monate nach Einzug in eine Mietwohnung den Mietvertrag fristlos gekündigt. Als Grund wurde das Schnarchen des Nachbarn in der darunterliegenden Wohnung angeführt. Das nächtliche Schnarchen wurde als derart laut angegeben, dass man nicht zur Ruhe kam. Dies sahen die Eheleute als einen erheblichen Mangel der Mietsache an. Sie minderten kurzerhand den Mietzins um 30 Prozent, kündigten fristlos und verlangten Schadensersatz für den Kündigungsfolgeschaden. Hierbei ging es um eine Maklerprovision, entstandener Aufwand der Lagerung der Einrichtung sowie angefallene Umzugskosten.

Nun muss man wissen, dass in solchen Fällen Gerichte zunächst den Standard des Schallschutzes, der zur Zeit der baulichen Errichtung eines Hauses bestand, betrachten und in ihren Entscheidungen entsprechend berücksichtigen.
Gebäude, die erst vor wenigen Jahren gebaut wurden, unterliegen hier ganz anderen Anforderungen als Bauten, die schon seit Jahrzehnten existieren.
Im vorliegenden Fall wurde das Haus, in der sich die angemietete Wohnung befand, bereits 1897 errichtet. Als entsprechend ausreichend wurde die somit bestehende Schalldämmung bewertet.

Das Gericht entschied gegen das Ehepaar und wies deren Klage ab. Zusätzlich musste das Paar den ausstehenden Mietzins nachzahlen und die reguläre Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Auch alle weiteren Kosten, die sich durch die überstürzte fristlose Kündigung ergaben, müssen die Eheleute selbst tragen.
(Amtsgericht Bonn, Urteil vom 25.03.2010, Aktenzeichen: 6 C 598/08).

Gerade beim Thema Ruhestörung in Mietobjekten ist spontane Wut und Ärger immer ein äußerst schlechter Ratgeber! Tun Sie sich selbst den Gefallen und überdenken Sie die Situation erst einmal. Nicht umsonst, besagt eine alte Weisheit, „Morgen, sieht die Welt schon wieder ganz anders aus.“. Suchen Sie zunächst ein klärendes Gespräch mit den Nachbarn. Oft kann das schon zur Lösung beitragen. Bedenken Sie auch, dass eine Mietminderung nur bei erheblicher Beeinträchtigung der Mietsache in Frage kommt. Falls alles nichts hilft, holen Sie vorher unbedingt fachlichen Rat ein. Denn schnell können gerade hier formelle Fehler unterlaufen.

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Schalldämmung

Frank Barthel, Fachanwalt für Strafrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Strafverteidigungen | Mietrecht | Arbeitsrecht | Allgemeines Zivilrecht

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