Bundesgerichtshof urteilt – Einrichtungsbezogene Impfpflicht ist verfassungsgemäß

Erschienen am: 30. Mai 2022

Sabrina Jost Fachanwältin KitzingenDer Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bestätigt in seinem Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) die Neuerungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Die dort geregelte „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ ist verfassungsgemäß.
Von den Neuerungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind seit Mitte März 2022 vor allem Mitarbeiter aus dem Gesundheitswesen sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen betroffen. Denn § 20a „Immunitätsnachweis gegen COVID-19“ des Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Arbeitgeber seitdem dazu zu überprüfen, ob alle Angestellten „entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung“ sind.
Betroffen sind nicht nur Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Mitunter fallen auch Tageskliniken sowie Arzt- und Zahnarztpraxen darunter.
(Eine genaue Liste der betroffenen Einrichtungen finden Sie am Ende des Beitrags verlinkt.)

Dabei unterscheidet das Gesetz nicht, ob jemand regelmäßig Kontakt mit Patienten hat oder ob dieser fern von gefährdeten Kranken tätig ist. Die „Genesungs- bzw. Impfpflicht“ gilt grundsätzlich unabhängig des Vertragsverhältnisses und schließt alle Personen ein. Das bedeutet somit, dass die Nachweispflicht auch von allen Mitarbeitern, die im Rahmen von Dienstleistungs- und Werkverträgen in den festgelegten Einrichtungen tätig sind, bzw. verkehren zu erbringen ist. Darunter können beispielsweise Leiharbeiter und Subunternehmer fallen. Aber auch Arbeitnehmer, die nicht unbedingt permanent Kontakt zu Patienten haben, wie Gebäudereiniger, Kantinen- sowie Wachpersonal, Verwaltungsangestellte usw. sind nachweispflichtig.
Kann oder wird kein Impf- und/oder Genesungsnachweis bzw. ein Nachweis, welcher bestätigt, dass eine Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus nicht möglich ist (medizinische Kontraindikation) vorgelegt oder haben Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Unterlagen sind diese verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Als Konsequenz können Bußgelder oder gar Beschäftigungsverbote folgen.

Einen gegen diese einrichtungsbezogene Corona-Impf- und Nachweispflicht eingereichten Eilantrag lehnte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bereits zuvor schon im Februar 2022 ab.
Nun folgte die Entscheidung in der Hauptsache, und der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Im Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) wurde entschieden, dass die einrichtungsbezogene Corona-Impf- und Nachweispflicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass der Gesetzgeber den legitimen Zweck verfolgt, vulnerable Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus zu schützen. Dieser Schutz von Alten und Kranken habe gegenüber dem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen einen „überragenden Stellenwert“. Der Gesetzgeber habe die Pflicht, diesen Schutz zu gewährleisten. Im Rahmen einer Abwägung sei dies auch verhältnismäßig.

Die entsprechende Pressemitteilung können Sie direkt beim Internetportal des Bundesverfassungsgerichts einsehen:
Pressemitteilung Nr. 42/2022 vom 19. Mai 2022

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Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kitzingen
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