Sich nackt sonnenbadender Vermieter begründet keine Mietminderung

Erschienen am: 9. Mai 2023

Frank Barthel, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwalt für StrafrechtDas Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 18.04.2023, Az. 2 U 43/22, entschieden, dass ein Vermieter, der nackt im Hof sonnt, keinen Grund für eine Mietminderung darstellt. Im vorliegenden Fall wurde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache durch den sich unbekleideten sonnenbadenden Mann nicht beeinträchtigt. Ästhetische Empfindungen spielten dabei keine Rolle, und es handelte sich auch nicht um eine „grob ungehörige Handlung“.

Ortsbegehung für die Urteilsfindung
Bemerkenswerte Randnotiz zu diesem Fall: Bei einer Ortsbegehung stellten die Richter fest, dass der Vermieter nur dann nackt beim Sonnen gesehen werden kann, wenn man sich als Betrachter selbst weit aus dem Fenster des entsprechenden Mietobjektes lehnen würde.

Ja, darf man denn einfach so nackt herumliegen?
Zu diesem Thema gilt es zu wissen, dass es in Deutschland nicht grundsätzlich verboten ist, sich auszuziehen. Allerdings kann schnell aufgrund zahlreicher Umstände durch das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) eine Geldbuße(n) auf Sie zukommen. Sobald beispielsweise § 183 und/oder § 183a des Strafgesetzbuchs (StGB) greifen, kann auch das öffentliche Zeigen bestimmter Körperteile gegen den Willen anderer als Exhibitionismus gewertet werden. Solch eine strafbare Handlung kann mit Geldstrafe oder sogar mit Freiheitsstrafe sanktioniert werden.
Auch an bestimmten Orten existieren durch zusätzliche Regelungen Einschränkungen. So kann beispielsweise der Betreiber eines Freibades in seiner Hausordnung festlegen, dass das Nacktbaden untersagt ist sowie ein Mindestmaß an Bekleidung anmahnen.

Keine unzulässige, gezielt sittenwidrige Einwirkung auf das Grundstück feststellbar
Zurück zu unseren hessischen Nachbarn. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main konnte insgesamt bei diesem Fall „keine unzulässige, gezielt sittenwidrige Einwirkung auf das Grundstück“ feststellen, was letztendlich eine Mietminderung möglicherweise gerechtfertigt hätte. Entsprechend fiel das Urteil hierzu aus. Da die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt war, wurde einer Mietminderung nicht stattgegeben.
Zusätzlich zur vorgebrachten „Kleinigkeit“ des „Nackt-Baders“ hatten die Richter noch über weitere vorgebrachte Mängel der Mietsache zu entscheiden. Aus Sicht des Mieters lagen durch (Bau-)Lärm, Staubemissionen des Umfelds sowie störende Küchengerüche weitere erhebliche Beeinträchtigungen vor, denen die Richter teilweise stattgaben.

Mehr zum entsprechenden Fall können Sie direkt der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.04.2023 entnehmen:
Pressemitteilung Oberlandesgericht Frankfurt am Main 26.04.2023
Mietminderung – Nackter Vermieter im Hof kein Mietmangel
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.04.2023, Az. 2 U 43/22
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.04.2022, Az. 2-21 O 135/17)

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