Drohnen in Deutschland: Wo die Freiheit endet – Was ist in Deutschland erlaubt?

Erschienen am: 17. April 2025

Thomas Böh von Rostkron, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und SpeditionsrechtDrohnen eröffnen viele Möglichkeiten – tolle Luftaufnahmen, neue Perspektiven, technische Einsätze. Doch sobald sie über fremden Grundstücken schweben, gilt: Es gibt klare gesetzliche Grenzen, vor allem zum Schutz der Privatsphäre.

Überflug fremder Grundstücke nur mit Zustimmung
Das Überfliegen fremder Privatgrundstücke ist grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin erlaubt – erst recht, wenn die Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist. Wer ohne Erlaubnis fliegt, kann gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Datenschutz verstoßen und sich rechtlich angreifbar machen.

Privatsphäre geht vor
Das Filmen oder Fotografieren von Personen oder privaten Grundstücken per Drohne kann als Eingriff in die Privatsphäre gewertet werden. Auch hier gilt: Ohne die Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers oder der abgebildeten Personen ist das nicht erlaubt.

Drohnen unter 250 Gramm – Ausnahmen mit Einschränkungen
Leichte Drohnen unter 250 Gramm ohne Kamera dürfen in der Regel auf dem eigenen Grundstück geflogen werden – ohne besondere Genehmigung. Sobald jedoch eine Kamera im Spiel ist oder über fremdem Grund geflogen wird, greifen dieselben Regelungen wie bei größeren Drohnen.

Gesetzliche Grundlage: Luftverkehrs-Ordnung (§21h LuftVO)
Die rechtliche Basis für diese Einschränkungen liefert die Luftverkehrs-Ordnung, konkret §21h LuftVO. Sie besagt, dass Drohnen nicht über Wohngrundstücke fliegen dürfen, wenn sie mit einer Kamera ausgestattet sind – es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Grundstückseigentümers vor.
Der Betrieb von Drohnen in und über sensiblen Bereichen ist untersagt. Das sind z.B. Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswege, An- und Abflugbereiche von Flugplätzen. Der Betrieb einer Drohne mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm über Wohngrundstücken ist verboten.

Den genauen Wortlaut von §21h der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) können Sie direkt auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz hier nachlesen:
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) § 21h Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

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