Information des Vermieters durch Handwerker genügt – Keine zusätzliche(n) Meldepflicht(en) des Mieters

Erschienen am: 7. Januar 2025

Frank Barthel, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwalt für StrafrechtIn der Rechtsprechung wird regelmäßig davon ausgegangen, dass ein Vermieter automatisch über Schäden in einer Mietwohnung informiert ist, wenn diese durch von ihm beauftragte Handwerker festgestellt und dokumentiert werden.
Der Mieter ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, zusätzlich sicherzustellen, dass die Beobachtungen des Handwerkers dem Vermieter mitgeteilt werden, oder selbst eine verbindliche Mitteilung darüber vorzunehmen.

Argumentation
Diese Bewertung basiert auf der Annahme, dass Handwerker, die im Auftrag des Vermieters tätig werden, als dessen Erfüllungsgehilfen agieren. Erkenntnisse, die während ihrer Tätigkeit über Schäden oder Mängel gewonnen werden, sind dem Vermieter deshalb zuzurechnen. Die Verantwortung zur Weiterleitung dieser Informationen an den Vermieter liegt bei den Handwerkern, die im Rahmen ihres Auftrags handeln, oder bei der Organisation des Vermieters.

Pflichten des Mieters
Der Mieter ist in diesem Zusammenhang lediglich verpflichtet, den Vermieter über offensichtliche und gravierende Schäden zu informieren, die er selbst wahrnimmt, um Folgeschäden zu vermeiden (§ 536c BGB – Anzeigepflicht des Mieters). Hat der Mieter jedoch Kenntnis davon, dass ein vom Vermieter beauftragter Handwerker bereits über den Schaden informiert ist, darf er davon ausgehen, dass diese Information den Vermieter erreicht.

Beispiel aus der Praxis
Ein Handwerker wird zur Behebung eines Wasserrohrbruchs in ein Mietshaus gerufen und stellt neben der akuten Leckage weitere Schäden an den Leitungen fest. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass der Handwerker den Vermieter direkt oder über die beauftragende Stelle informiert. Der Mieter muss diese zusätzlichen Schäden nicht eigenständig melden.

Ein Vermieter, der Handwerker in eine Mietwohnung entsendet, trägt die Verantwortung, deren Erkenntnisse über Schäden in seine Informationskette zu integrieren. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, sicherzustellen, dass der Vermieter über die von den Handwerkern entdeckten Mängel informiert wird, da diese Kenntnis dem Vermieter automatisch zugerechnet wird.

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Frank Barthel, Fachanwalt für Strafrecht, Kitzingen
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„Information des Vermieters durch Handwerker genügt – Keine zusätzliche(n) Meldepflicht(en) des Mieters.“

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