Geburtsname, Ehename, Namensänderung: Was das deutsche Namensrecht alles reglementiert

Erschienen am: 6. Mai 2025

Rechtsanwaeltin Susanne Kilian - Kilian und Kollegen - Bismarckstraße 16 - 97318 Kitzingen - Telefonnummer: 09321 920662 sowie 09321 6113In Deutschland ist der Name nicht nur ein persönliches Recht, sondern auch eine gesetzlich verankerte Pflicht. Spätestens mit der Ausstellung der Geburtsurkunde wird jede Person offiziell mit einem vollständigen Namen – bestehend aus Vor- und Nachname – erfasst. Die Geburtsurkunde ist ein amtliches Dokument, das die Geburt eines Menschen rechtsverbindlich festhält. Sie muss bestimmte Angaben enthalten, darunter Vorname(n), Nachname, Geburtsdatum, Geburtsort sowie Informationen zu den Eltern. Eine Geburtsurkunde ohne vollständigen Namen ist rechtlich nicht zulässig.
Die Geburt eines Kindes muss dem zuständigen Standesamt innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. In den meisten Fällen übernimmt das Krankenhaus diese Meldung. Mitunter müssen jedoch die Eltern oder eine bevollmächtigte Person selbst aktiv werden. Sobald dem Standesamt alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, wird die Geburtsurkunde ausgestellt. Die Bearbeitungsdauer liegt in der Regel zwischen einem und zehn Werktagen. Verzögerungen können auftreten, wenn Unterlagen unvollständig sind, das Standesamt stark ausgelastet ist oder Rückfragen zur Vaterschaft bzw. zur Namensführung bestehen.

In besonderen Fällen – etwa bei Hausgeburten oder wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind – kann die Ausstellung der Urkunde mehr Zeit in Anspruch nehmen. Der Grund sind zusätzliche Nachweise, wie etwa eine Vaterschaftsanerkennung oder eine gemeinsame Sorgeerklärung.

Das Namensrecht ist somit nicht nur Grundlage der individuellen Identität, sondern auch ein zentrales Element für die staatliche Erfassung und Zuordnung. Es spielt im späteren Alltag eine entscheidende Rolle – etwa bei Behördenkontakten, Vertragsabschlüssen, im schulischen und beruflichen Werdegang sowie bei zahlreichen weiteren Alltagshandlungen.

Rechtsgrundlagen für das Namensrecht finden sich mitunter im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Namensänderungsgesetz sowie dem Personenstandsgesetz:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1355 Ehename

Namensänderungsgesetz (NamÄndG)
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG)

Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsgesetz

Das Namensrecht in Deutschland basiert genau genommen nicht nur auf geltenden Gesetzen, sondern auch auf zahlreichen Traditionen – etwa religiösen, familiären und gesellschaftlichen Entwicklungen.

Namen im Wandel der Geschichte
Historisch gesehen war der Nachname häufig ein Hinweis auf Beruf, Herkunft oder sozialen Stand: Namen wie „Müller“, „Schneider“ oder „Bauer“ bezeichneten bestimmte Berufe. Andere Nachnamen wiederum leiteten sich vom Herkunftsort oder von persönlichen Merkmalen ab. Früher war es üblich, dass Kinder in die Fußstapfen ihres Vaters traten – heute ist das längst nicht mehr der Fall. Die enge Verbindung zwischen Name und sozialer Rolle hat sich mit dem gesellschaftlichen Wandel weitgehend aufgelöst. Aber auch religiöse Einflüsse spielten eine bedeutende Rolle: In katholisch geprägten Regionen wurden häufig Heiligennamen vergeben, während im protestantischen Umfeld eher biblische Vornamen üblich waren. Solche Traditionen wirken bis heute nach.

Vornamen: Freiheit mit Grenzen
In Deutschland besteht bei der Wahl des Vornamens eine gewisse Freiheit – doch nicht jede Variante ist zulässig. Das jeweils zuständige Standesamt prüft, ob der gewünschte Vorname bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So darf ein Vorname:
– das Kindeswohl nicht gefährden
– das Geschlecht erkennbar machen (Ausnahmen sind heute möglich)
– nicht anstößig, verunglimpfend oder lächerlich wirken
Auf Basis dieser Kriterien werden regelmäßig bestimmte Namenswünsche abgelehnt.
Beispiele hierfür sind: Störenfried, Pac-Man, Bierstübl, Pfefferminze, Verleihnix, Schnucki, Rosenherz, Borussia, Superman, Gucci oder Whisky.
Weist das Standesamt einen Vornamen zurück, bleibt als letzter Schritt nur eine gerichtliche Klärung vor dem zuständigen Amtsgericht.
Ein weiteres Kriterium betrifft die Anzahl der Vornamen: Bei mehr als sieben schreiten viele Standesämter ein. Vornamen, die durch einen Bindestrich verbunden sind (z.B. Klaus-Peter), gelten als ein einziger Name.

Neue Namensformen: Von „May“ bis „November“
Die moderne Namensgebung öffnet sich zunehmend auch für ungewöhnliche oder internationale Varianten. Unter dem Einfluss der US-amerikanischen Kultur haben sich etwa Monatsnamen wie April, May oder June etabliert. Während Namen wie November früher in Deutschland unzulässig waren, werden sie heute – zumindest als zweiter Vorname – gelegentlich akzeptiert.

Dieser Wandel zeigt: Das Namensrecht passt sich kulturellen Entwicklungen an, auch wenn es weiterhin durch klare Regeln begrenzt ist.

Das Namensrecht als Spiegel von Recht und Gesellschaft
Das Namensrecht in Deutschland schützt die Identität und das Wohl von Kindern, sorgt aber zugleich dafür, dass Namen einheitlich und sinnvoll geführt werden. Es verbindet gesetzliche Vorgaben mit kulturellen Entwicklungen und schafft Raum für Tradition ebenso wie für individuelle Freiheit. Gleichzeitig dient es dem Staat als Grundlage zur eindeutigen Zuordnung und rechtlichen Identifikation jeder Person.

Der Geburtsname
Kinder erhalten bei der Geburt den Nachnamen eines Elternteils:
Sind die Eltern verheiratet und führen denselben Nachnamen, wird dieser automatisch auch der Nachname des Kindes.
Führen die Eltern unterschiedliche Nachnamen, müssen sie bei der Geburt entscheiden, welchen Namen das Kind tragen soll.
Bei nicht verheirateten Eltern erhält das Kind grundsätzlich den Nachnamen der Mutter – es sei denn, beide geben eine anderweitige Erklärung ab.

Ehename bei Heirat
Ehepartner können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen – entweder den Nachnamen des Mannes oder der Frau.
Alternativ können beide ihre bisherigen Nachnamen beibehalten.
Einer der Partner kann zusätzlich den Namen des anderen als Doppelnamen führen (z.B. Meyer-Schmidt).
Eine Kombination als Doppelname für beide Partner ist jedoch nicht zulässig.

Nach der Scheidung
Der Ehename bleibt nach einer Scheidung grundsätzlich bestehen.
Auf Antrag kann jedoch ein früherer Name wieder angenommen werden – etwa der Geburtsname oder ein zuvor geführter Familienname.

Namensänderung auf Antrag
In Deutschland darf ein Name nicht frei gewählt oder beliebig geändert werden. Eine behördliche Namensänderung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gründe für eine Änderung können sein:
– der Name ist stark belastend, lächerlich oder stigmatisierend
– es kommt regelmäßig zu Verwechslungen oder Problemen bei Aussprache und Schriftbild
– ein Stiefkind soll den Namen eines Elternteils übernehmen
Zuständig ist in der Regel die Namensänderungsbehörde beim Standes- oder Ordnungsamt. Die Gründe müssen nachvollziehbar und rechtlich anerkannt sein.

Änderung des Vornamens
Auch eine Änderung des Vornamens ist nur in Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise:
– bei erheblicher psychischer Belastung durch den Namen
– bei Transidentität (unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsgesetzes)
– bei offensichtlicher Lächerlichkeit oder Verwechslungsgefahr

Rechtliche Grundlagen
Eine Auswahl gesetzlicher Grundlagen des deutschen Namensrechts bilden hierbei unter anderem:

– § 1355 BGB – regelt die Bestimmungen zum Ehenamen
– Namensänderungsgesetz (NamÄndG) – enthält Vorschriften zu behördlichen Namensänderungen
– Personenstandsgesetz (PStG) – regelt z.B. die Eintragung von Namen im Personenstandsregister
– Art. 10 EGBGB – bestimmt die Namensführung bei Auslandsbezug, etwa wenn der Name einer Person dem Recht des Staates folgt, dem sie angehört.

Das deutsche Namensrecht schützt sowohl die Individualität als auch die Rechtsklarheit. Es stellt sicher, dass Namen nachvollziehbar, eindeutig und gesellschaftlich verträglich sind – und lässt dabei gleichzeitig Raum für persönliche Lebenswege. Wer seinen Namen ändern möchte, benötigt dafür in der Regel einen triftigen Grund sowie eine behördliche Genehmigung. Für alle Fragen rund um Geburtsnamen, Ehenamen oder Namensänderungen ist das Standesamt die erste Anlaufstelle.

Umfangreiche weiterführende Informationen hierzu finden Sie direkt beim „Bundesministerium der Justiz“:
Modernisierung des Namensrechts sowie Regelungen zum Namensrecht

 

Neuregelungen ab dem 1. Mai 2025: Mehr Wahlfreiheit im Namensrecht
Mit dem Inkrafttreten der Reform am 1. Mai 2025 bietet das deutsche Namensrecht mehr Flexibilität und Entscheidungsspielräume – sowohl für Ehepaare als auch für Kinder, Adoptierte und Minderheiten.

Ehenamen und Doppelnamen
Seit Mai 2025 ist es Eheleuten möglich, einen gemeinsamen Doppelnamen als Ehenamen zu wählen, der sich aus den Namen beider Partner zusammensetzt. Dieser Doppelname kann wahlweise mit oder ohne Bindestrich geführt werden. In der Regel ist ein Bindestrich vorgesehen, jedoch können Ehegatten ausdrücklich vereinbaren, dass die Namen ohne Bindestrich verbunden werden. Beide Ehepartner führen dann denselben Doppelnamen.
Auch bestehende Ehen können diesen neuen Doppelnamen nachträglich einmalig einführen oder einen bestehenden Ehenamen widerrufen.
Sind bereits Doppelnamen vorhanden, darf bei einem neuen Namen nur einer der bisherigen Bestandteile übernommen werden.

Namensgebung bei Kindern
Auch bei Kindern wurde die Namensgebung liberalisiert: Eltern können ihrem Kind künftig einen echten Doppelnamen als Geburtsnamen geben – unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder denselben Familiennamen führen. Wird kein Geburtsname bestimmt, erhält das Kind automatisch einen Doppelnamen, zusammengesetzt aus den Einzelnamen der Eltern in alphabetischer Reihenfolge.
Bei Scheidung der Eltern können minderjährige Kinder einfacher den Namen des Elternteils annehmen, bei dem sie leben. Volljährige Kinder dürfen unabhängig vom Wohnsitz ihren Namen ändern.
Auch Stiefkinder dürfen künftig nach einer Scheidung zu ihrem ursprünglichen Namen zurückkehren.
Kinder, die vor dem 1. Mai 2025 geboren wurden, können ebenfalls nachträglich einen Doppelnamen annehmen. Ab fünf Jahren ist die Zustimmung des Kindes erforderlich, volljährige Kinder können dies einmalig selbst entscheiden.

Adoptionen: Mehr Namensoptionen
Für adoptierte Personen gelten ab Mai neue Wahlmöglichkeiten: Erwachsene können nun zwischen dem eigenen Namen, dem Namen der Adoptiveltern oder einem Doppelnamen wählen.
Wer bereits vor dem 1. Mai 2025 adoptiert wurde, kann ebenfalls zum ursprünglichen Namen zurückkehren oder einen Doppelnamen bilden.
Minderjährige adoptierte Kinder werden rechtlich wie leibliche Kinder behandelt – die neuen Namensregeln gelten daher auch für sie.

Minderheitenrechte im Namensrecht
Die Reform berücksichtigt stärker die Traditionen anerkannter Minderheiten:
Angehörige der friesischen Volksgruppe können ihren Kindern Nachnamen geben, die vom Vornamen eines Elternteils abgeleitet sind – zum Beispiel „Jansen“ von „Jan“.
Für die sorbische Volksgruppe werden geschlechtsspezifische Formen des Nachnamens ermöglicht, etwa die Endung „-owa“ bei Frauen (z.B. „Kralowa“).

Was bleibt ausgeschlossen?
Lange Namensketten bleiben weiterhin unzulässig: Ein Doppelname darf höchstens zwei Namensbestandteile enthalten – z. B. „Müller-Schulz“. Eine Kombination wie „Müller-Schulz-Meyer-Thun“ ist nicht erlaubt. Die einzelnen Namensbestandteile müssen klar erkennbar bleiben. Aus „Müller“ und „Schulz“ darf z. B. nicht „Schuller“ werden.

Praktische Umsetzung und Zuständigkeiten
Die Umsetzung erfolgt über die Standesämter. Nach der Namensänderung müssen auch alle amtlichen Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Führerschein etc.) aktualisiert werden – es sind also weitere Behördengänge erforderlich.

Mehr zum Thema finden Sie direkt beim „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)“ online:
Neues Namensrecht gilt ab dem 1. Mai: Echte Doppelnamen für Ehepaare und Kinder sowie weitere Liberalisierungen

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Susanne Kilian, Fachanwältin für Familien- und Verkehrsrecht, Kitzingen
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