Probleme bei der Rückgabe von Pfandflaschen und -dosen? Und das trotz eindeutiger Rechtslage!
Immer wieder liest man Berichte darüber, dass es bei der Rückgabe von pfandpflichtigem Leergut im Supermarkt oder Discounter zu Problemen kommt. Oft liegt das an fehlendem Wissen, unklaren Anweisungen oder daran, dass das Personal von der zuständigen Stelle nicht richtig informiert wurde. Hinzu kommt, dass die Rücknahme von Pfandflaschen einen großen, auch logistischen, Aufwand bedeutet. Außerdem spielt sicherlich eine Rolle, dass in vielen Märkten Personal eingespart wird oder schlicht zu wenig Mitarbeiter vorhanden sind.
Regeln und Rechtslage eindeutig
Aber die Regeln und vor allem die Rechtslage sind nach dem Verpackungsgesetz eigentlich eindeutig, zumindest beim Einwegpfand. Ist ein Markt größer als 200 Quadratmeter und verkauft er Getränkeverpackungen aus einem bestimmten Material, dann muss er alle Einwegverpackungen aus demselben Material zurücknehmen.
Verkauft ein Geschäft also zum Beispiel Aludosen, müssen Einwegdosen aller Marken angenommen werden. Wichtig ist nur, dass die Behälter leer sind und das Pfandlogo sichtbar und gut lesbar ist. Es spielt keine Rolle, ob eine Dose eingedrückt ist oder nicht. Das wurde bereits von Gerichten bestätigt.
Ausgewertete Beschwerden
Verbraucherzentralen haben Beschwerden der vergangenen Jahre ausgewertet und kommen zu dem Ergebnis, dass in ganz Deutschland Händler häufig die Annahme von Pfandflaschen und -dosen verweigern, und das oft ohne jede rechtliche Grundlage. Auffällig ist, dass die meisten Beschwerden sogar von großen Handelsketten stammen. Gerade dort sollte man eigentlich erwarten, dass die organisatorischen Abläufe so gut sind, dass die gesetzlichen Vorgaben zuverlässig eingehalten werden. Typische vorgeschobene Gründe für eine Ablehnung sind zum Beispiel, dass das Etikett angeblich unlesbar sei, der Pfandautomat kaputt ist, das Produkt nicht im Sortiment geführt wird oder das Lager voll sei. Diese Gründe sind rechtlich jedoch nicht gültig.
Der Gesetzgeber beschreibt es eindeutig: Für Einwegflaschen und Einwegdosen ist die Rechtslage klar. Händler müssen das Leergut zurücknehmen, wenn
– es leer ist und
– das Pfandlogo erkennbar ist
Es spielt dabei keine Rolle, ob eine Dose zerdrückt ist oder ob der Händler genau diese Marke verkauft. Entscheidend ist allein das Material bzw. die Art der Verpackung.
Führt ein Händler also Verpackungen aus diesem Material, ist er zur Rücknahme verpflichtet. Das gilt jedoch nur für Einwegverpackungen. Bei Mehrwegflaschen ist die Situation anders: Hier gibt es bisher keine eindeutige gesetzliche Pflicht zur Rücknahme. Viele Geschäfte nehmen nur die Marken zurück, die sie selbst im Sortiment haben. Nach Ansicht vieler Fachstellen besteht hier dringend Bedarf für klarere Regeln.
Letztendlich bedeutet jede Flasche, die ein Händler nicht zurücknimmt, dass der zuvor gezahlte Pfandbetrag beim Handel verbleibt. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher scheuen wegen kleiner Mengen den Aufwand und suchen nicht extra eine andere Rücknahmestelle auf, die ihr Leergut annehmen würde.
Die nicht zurückgezahlten Pfandbeträge, der sogenannte Pfandschlupf, ergeben Schätzungen zufolge jedes Jahr mehrere hundert Millionen Euro. Dieses Geld wurde ursprünglich von den Kundinnen und Kunden bezahlt.
Weitere Informationen rund um dieses Thema:
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.23, 2 U 32/22
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen
Pfandärger: Verbraucherzentrale kritisiert Rücknahmepraxis im Handel
Pfand: Rückgabe verweigert, Rechte ignoriert
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern bietet auf ihrem Internetauftritt einen übersichtlichen Ratgeber rund um das Thema Pfandpflicht an:
IHK Ratgeber – Pfandpflicht
Weitere spannende Beiträge finden Sie direkt hier:
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Startseite
Thomas Böh von Rostkron, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und Speditionsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht | Straf – und Ordnungswidrigkeitenrecht | Transport- und Speditionsrecht | Energiewirtschaftsrecht
„Probleme bei der Rückgabe von Pfandflaschen und -dosen? Und das trotz eindeutiger Rechtslage!“

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Regeln und Rechtslage eindeutig
Aber die Regeln und vor allem die Rechtslage sind nach dem Verpackungsgesetz eigentlich eindeutig, zumindest beim Einwegpfand. Ist ein Markt größer als 200 Quadratmeter und verkauft er Getränkeverpackungen aus einem bestimmten Material, dann muss er alle Einwegverpackungen aus demselben Material zurücknehmen.
Verkauft ein Geschäft also zum Beispiel Aludosen, müssen Einwegdosen aller Marken angenommen werden. Wichtig ist nur, dass die Behälter leer sind und das Pfandlogo sichtbar und gut lesbar ist. Es spielt keine Rolle, ob eine Dose eingedrückt ist oder nicht. Das wurde bereits von Gerichten bestätigt.
Ausgewertete Beschwerden
Verbraucherzentralen haben Beschwerden der vergangenen Jahre ausgewertet und kommen zu dem Ergebnis, dass in ganz Deutschland Händler häufig die Annahme von Pfandflaschen und -dosen verweigern, und das oft ohne jede rechtliche Grundlage. Auffällig ist, dass die meisten Beschwerden sogar von großen Handelsketten stammen. Gerade dort sollte man eigentlich erwarten, dass die organisatorischen Abläufe so gut sind, dass die gesetzlichen Vorgaben zuverlässig eingehalten werden. Typische vorgeschobene Gründe für eine Ablehnung sind zum Beispiel, dass das Etikett angeblich unlesbar sei, der Pfandautomat kaputt ist, das Produkt nicht im Sortiment geführt wird oder das Lager voll sei. Diese Gründe sind rechtlich jedoch nicht gültig.
Der Gesetzgeber beschreibt es eindeutig: Für Einwegflaschen und Einwegdosen ist die Rechtslage klar. Händler müssen das Leergut zurücknehmen, wenn
– es leer ist und
– das Pfandlogo erkennbar ist
Es spielt dabei keine Rolle, ob eine Dose zerdrückt ist oder ob der Händler genau diese Marke verkauft. Entscheidend ist allein das Material bzw. die Art der Verpackung.
Führt ein Händler also Verpackungen aus diesem Material, ist er zur Rücknahme verpflichtet. Das gilt jedoch nur für Einwegverpackungen. Bei Mehrwegflaschen ist die Situation anders: Hier gibt es bisher keine eindeutige gesetzliche Pflicht zur Rücknahme. Viele Geschäfte nehmen nur die Marken zurück, die sie selbst im Sortiment haben. Nach Ansicht vieler Fachstellen besteht hier dringend Bedarf für klarere Regeln.
Letztendlich bedeutet jede Flasche, die ein Händler nicht zurücknimmt, dass der zuvor gezahlte Pfandbetrag beim Handel verbleibt. Viele Verbraucherinnen und Verbraucher scheuen wegen kleiner Mengen den Aufwand und suchen nicht extra eine andere Rücknahmestelle auf, die ihr Leergut annehmen würde.
Die nicht zurückgezahlten Pfandbeträge, der sogenannte Pfandschlupf, ergeben Schätzungen zufolge jedes Jahr mehrere hundert Millionen Euro. Dieses Geld wurde ursprünglich von den Kundinnen und Kunden bezahlt.
Weitere Informationen rund um dieses Thema:
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 15.06.23, 2 U 32/22
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen
Pfandärger: Verbraucherzentrale kritisiert Rücknahmepraxis im Handel
Pfand: Rückgabe verweigert, Rechte ignoriert
Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern bietet auf ihrem Internetauftritt einen übersichtlichen Ratgeber rund um das Thema Pfandpflicht an:
IHK Ratgeber – Pfandpflicht
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„Probleme bei der Rückgabe von Pfandflaschen und -dosen? Und das trotz eindeutiger Rechtslage!“
