Deutschland – Wann ist man eigentlich ganz genau „18“ Jahre alt?

Erschienen am: 2. Juni 2025

Logo an Scheibe 03 - Kilian und Kollegen - Bismarckstraße 16 - 97318 Kitzingen - Telefonnummer: 09321 920662 sowie 09321 6113In Deutschland ist das Alter einer Person gesetzlich präzise geregelt. Maßgeblich ist dabei nicht die Uhrzeit der Geburt, sondern ausschließlich das Geburtsdatum. Das bedeutet: Der Geburtstag bestimmt das Alter – und zwar unabhängig von der genauen Geburtszeit. Eine Person wird daher immer ab dem Kalendertag volljährig, der dem Geburtsdatum entspricht – und zwar ab 00:00 Uhr dieses Tages.
Beispiel: Wer am 15. Juni 2007 geboren wurde, ist am 15. Juni 2025 ab genau 00:00 Uhr volljährig – also 18 Jahre alt.
Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):
„Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, auf den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“

Was das fürs Alter bedeutet
– Der Tag der Geburt wird nicht mitgerechnet.
– Der entsprechende Kalendertag 18 Jahre später markiert den Beginn der Volljährigkeit.
– Die biologische Geburts(uhr)zeit spielt dabei keine Rolle – ausschlaggebend ist allein das Datum.

Und was ist mit dem 29. Februar?
Eine Person, die am 29. Februar geboren wurde, hat nur in Schaltjahren ein „echtes“ Geburtstagsdatum. Trotzdem wird ihr Alter jedes Jahr ganz normal weitergezählt – unabhängig davon, ob es in diesem Jahr einen 29. Februar gibt oder nicht.
Volljährig – also 18 Jahre alt – wird man in einem solchen Fall am 28. Februar um genau 24:00 Uhr, also mit dem Ende dieses Tages, wenn es sich um ein Jahr ohne Schalt­tag handelt.
Auch hier gibt das Gesetz eine klare Regelung vor: Laut § 188 BGB endet eine Frist „mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der dem Tage vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag entspricht“. Da der 29. Februar in Nicht-Schaltjahren fehlt, wird in solchen Fällen auf den 28. Februar abgestellt.

Altersstufen in Deutschland – eine (nicht nur juristische) Übersicht
In Deutschland unterscheidet man je nach Kontext (medizinisch, sozialrechtlich oder gesetzlich) verschiedene Altersstufen, die unterschiedliche Rechte, Pflichten und Bedürfnisse kennzeichnen.

Neugeborenes ist ein Kind unmittelbar nach der Geburt, in der Regel bis zu etwa vier Wochen alt. In dieser sensiblen Phase spricht man medizinisch auch von der Neugeborenenzeit, in der besondere gesundheitliche Betreuung und Versorgung im Vordergrund stehen.

Säuglinge sind Kinder im Alter von etwa einem Monat bis zum Ende des ersten Lebensjahres. Diese Phase ist geprägt von starkem körperlichem Wachstum, Entwicklung grundlegender Sinneswahrnehmungen und enger Bindung zu den Eltern. In sozialrechtlichen Regelungen (z.B. beim Elterngeld oder Mutterschutz) wird das erste Lebensjahr häufig besonders berücksichtigt.

Kleinkinder sind etwa ein bis drei Jahre alt. Sie lernen in dieser Zeit zu laufen, zu sprechen und entwickeln ein erstes Selbstbewusstsein. Pädagogisch gilt dies als Phase der frühen Kindheit. Viele Kinder besuchen in diesem Alter eine Krippe oder Kindertagesstätte.

Als Kind im engeren Sinne gilt man vom dritten Lebensjahr bis zum Tag vor dem 14. Geburtstag. Rechtlich ist man in dieser Zeit minderjährig und wird im Zivil- und Strafrecht umfassend geschützt. Schulpflicht und viele Erziehungsregelungen setzen in diesem Alter ein. Kinder sind in dieser Phase nicht strafmündig.

Ab dem 14. Geburtstag gilt eine Person als Jugendlicher. Damit beginnt rechtlich gesehen ein neuer Abschnitt, denn Jugendliche sind eingeschränkt strafmündig – das heißt, sie können nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit besitzen. Auch Regelungen zum Jugendarbeitsschutz greifen ab diesem Alter, z. B. zu Ferienjobs oder Arbeitszeiten.

Die Phase zwischen dem 18. und dem vollendeten 21. Lebensjahr wird rechtlich als die Zeit des Heranwachsenden bezeichnet. Auch wenn Personen ab 18 Jahren volljährig und damit voll straf- und geschäftsfähig sind, kann bei Straftaten noch das Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn Reife oder Lebensumstände dies rechtfertigen (§ 105 JGG).

Mit dem vollendeten 18. Lebensjahr ist man in Deutschland volljährig. Ab diesem Tag – genauer gesagt ab 00:00 Uhr des entsprechenden Geburtstags – ist man voll geschäftsfähig, voll strafmündig und trägt für alle Handlungen rechtlich selbst Verantwortung. Damit endet die elterliche Sorge, und man erhält umfassende Rechte, z.B. das Wahlrecht oder das Recht, rechtsverbindliche Verträge abzuschließen.

Im Zusammenhang mit dem Erreichen der Volljährigkeit in Deutschland – also dem Zeitpunkt, an dem man „genau 18“ Jahre alt ist – sind neben § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB noch weitere gesetzliche Regelungen relevant oder interessant.

BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

§ 2 BGB – Eintritt der Volljährigkeit
„Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.“
– Das ist die zentrale Vorschrift, die definiert, wann jemand rechtlich als volljährig gilt.

§ 104 ff. BGB – Geschäftsfähigkeit
Mit 18 Jahren ist man voll geschäftsfähig.
Davor ist man beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB).

§ 1626 ff. BGB – Elterliche Sorge
Mit Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge automatisch (§ 1626a BGB).

§ 1673 BGB – Ende der Vormundschaft
Eine Vormundschaft endet automatisch mit Eintritt der Volljährigkeit.

StGB (Strafgesetzbuch)

§ 19 StGB – Schuldunfähigkeit von Kindern
Unter 14 Jahren ist man strafunmündig.

Zwischen 14 und 17 Jahren gelten Sonderregelungen (§ 20 ff. JGG).

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Für Jugendliche (14–17 Jahre) und Heranwachsende (18–20 Jahre) kann das Jugendstrafrecht gelten.

Für Volljährige ab 18 gilt grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht, es sei denn, das Gericht sieht noch Reifeverzögerungen (§ 105 JGG).

Weitere relevante Regelungen

Personalausweisgesetz / Reisepassgesetz
Ab 16 Jahren: Antrag auf Ausweisdokument ohne Eltern möglich
Ab 18 Jahren: Alle Anträge eigenständig möglich

Wahlgesetze
Ab 18 Jahren: aktives Wahlrecht bei Bundestagswahlen und den meisten Landtagswahlen (je nach Bundesland ggf. auch ab 16).

Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Mit 18 entfallen alle Beschränkungen z. B. in Bezug auf:
– Alkoholkonsum
– Aufenthalt in Gaststätten oder bei Veranstaltungen
– Erwerb von Medien mit Altersbeschränkung

KJHG / SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe

Die Jugendhilfe endet grundsätzlich mit 18, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen bis 21 fortgeführt werden (§ 41 SGB VIII).

Die zuvor genannten Gesetzestexte können Sie übrigens direkt online auf den Seiten des „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ unter dem folgenden Link online aufrufen:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Startseite)

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Susanne Kilian, Fachanwältin für Familien- und Verkehrsrecht, Kitzingen
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