Finderlohn und Fundsachen in Bayern – Rechte und Pflichten
Wer etwas findet, darf es einfach behalten! Richtig? – Nein! Das darf er nicht! Denn wer in Bayern eine verlorene Sache findet, hat bestimmte Pflichten, aber auch Rechte. Und das ist eindeutig im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, §§ 965 ff.) sowie im Bayerischen Fundrecht geregelt. Wenn man in Bayern etwas findet, ist man verpflichtet, den Fund bei der zuständigen Behörde abzugeben. In Städten ist das Fundbüro meist beim Ordnungsamt angesiedelt, während in kleineren Gemeinden die Gemeindeverwaltung zuständig ist. Wird ein Gegenstand hingegen in einem Gebäude wie etwa einem Supermarkt, einer Schule oder in der Bahn gefunden, so muss der Fund zunächst beim Hausrechtsinhaber oder der Verwaltung abgegeben werden, die ihn dann an die Behörde weiterleitet.
Eine Besonderheit gilt für Fundsachen im öffentlichen Verkehr: Wer etwas in Bus oder Bahn findet, muss es bei der jeweiligen Verkehrsgesellschaft abgeben. Auch Tiere gelten übrigens rechtlich als Fundsache und sind beim zuständigen Tierheim oder der Polizei zu melden.
Gesetzlicher Anspruch auf Finderlohn
Der Finder einer verlorenen Sache hat außerdem einen gesetzlichen Anspruch auf Finderlohn nach § 971 BGB. Dieser Finderlohn staffelt sich nach dem Wert des Fundes. Bis zu einem Wert von 500 Euro beträgt der Finderlohn 5 Prozent, für den darüber hinausgehenden Betrag weitere 3 Prozent. Findet jemand also eine Geldbörse mit 200 Euro, hat er Anspruch auf 10 Euro Finderlohn (5 % von 200 Euro = 10 Euro). Bei einer Armbanduhr im Wert von 1.000 Euro ergibt sich ein Anspruch von 40 Euro (25 Euro für die ersten 500 Euro des Wertes und 15 Euro für die weiteren 500 Euro des Wertes des Funds).
Falls sich der Eigentümer nicht meldet
Meldet sich der Eigentümer nicht, kann der Finder nach Ablauf von sechs Monaten selbst der Eigentümer der Sache werden (§ 973 BGB). Die Frist beginnt hierbei mit der Abgabe oder Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde.
Allerdings gibt es auch hier wieder Ausnahmen, denn Dinge, die in öffentlichen Einrichtungen oder Gebäuden gefunden werden, gehen im Zweifel nicht an den Finder über, sondern an den Eigentümer der Räumlichkeiten. So darf der Finder eines Handys im Wert von 300 Euro, das im Park gefunden und beim Fundbüro abgegeben wurde, das Handy nach sechs Monaten behalten, wenn sich niemand meldet. Ein Smartphone, das beispielsweise in einer Räumlichkeit wie einem Kino gefunden wird, fällt nach Ablauf der Frist in der Regel an den Kinobetreiber und nicht an den Finder.
Das Verfahren entspricht in Bayern weitgehend dem bundesweiten Recht, allerdings enthält die Bayerische Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung spezielle Regelungen zur Zuständigkeit. So ist jede Gemeinde verpflichtet, ein Fundbüro einzurichten. Zudem erleichtern Online-Fundbüros, die etwa über die Verwaltungsservice-Portale abrufbar sind, die Suche nach verlorenen Gegenständen.
Zusammengefasst: Gefundene Sachen müssen also ins Fundbüro oder zur zuständigen Stelle gebracht und dort abgegeben werden. Der Finderlohn ist gesetzlich genau geregelt und richtet sich nach dem Wert der Sache. Meldet sich der Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nicht, kann der Finder Eigentümer werden, allerdings gibt es hierbei Ausnahmen bei bestimmten Fundorten.
Mehr zum Thema Fundrecht und den angesprochenen Gesetzen des BGB können Sie direkt hier nachlesen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 965 Anzeigepflicht des Finders
Wer mehr zum Fundrecht und den spezifischen Regelungen in Bayern erfahren möchte, kann sich auf den offiziellen Landesrechtsseiten einlesen – insbesondere in der Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (FundV) sowie im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), das wichtige Aspekte wie elektronische Kommunikation und Formanforderungen regelt.
Die FundV (Fundbehörden-Verordnung) beschreibt detailliert, welche Stellen als Fundbehörden zuständig sind, legt das Verfahren bei Fundanzeige, Verwahrung und Bekanntmachung fest und regelt auch Ausnahmen, etwa bei Fundsachen in öffentlichen Einrichtungen:
Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden
Das BayVwVfG enthält allgemeine Vorschriften zum Verwaltungsverfahren in Bayern (unter anderem zur Zuständigkeit, elektronischer Kommunikation und Verfahrenserleichterungen), wobei eine relevante Aktualisierung seit dem 1. Januar 2025 modernere Abläufe ermöglicht:
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
Weitere Informationen rund um das Fundrecht in Bayern finden Sie auch hier:
Vollzug des Fundrechts
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Eine Besonderheit gilt für Fundsachen im öffentlichen Verkehr: Wer etwas in Bus oder Bahn findet, muss es bei der jeweiligen Verkehrsgesellschaft abgeben. Auch Tiere gelten übrigens rechtlich als Fundsache und sind beim zuständigen Tierheim oder der Polizei zu melden.
Gesetzlicher Anspruch auf Finderlohn
Der Finder einer verlorenen Sache hat außerdem einen gesetzlichen Anspruch auf Finderlohn nach § 971 BGB. Dieser Finderlohn staffelt sich nach dem Wert des Fundes. Bis zu einem Wert von 500 Euro beträgt der Finderlohn 5 Prozent, für den darüber hinausgehenden Betrag weitere 3 Prozent. Findet jemand also eine Geldbörse mit 200 Euro, hat er Anspruch auf 10 Euro Finderlohn (5 % von 200 Euro = 10 Euro). Bei einer Armbanduhr im Wert von 1.000 Euro ergibt sich ein Anspruch von 40 Euro (25 Euro für die ersten 500 Euro des Wertes und 15 Euro für die weiteren 500 Euro des Wertes des Funds).
Falls sich der Eigentümer nicht meldet
Meldet sich der Eigentümer nicht, kann der Finder nach Ablauf von sechs Monaten selbst der Eigentümer der Sache werden (§ 973 BGB). Die Frist beginnt hierbei mit der Abgabe oder Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde.
Allerdings gibt es auch hier wieder Ausnahmen, denn Dinge, die in öffentlichen Einrichtungen oder Gebäuden gefunden werden, gehen im Zweifel nicht an den Finder über, sondern an den Eigentümer der Räumlichkeiten. So darf der Finder eines Handys im Wert von 300 Euro, das im Park gefunden und beim Fundbüro abgegeben wurde, das Handy nach sechs Monaten behalten, wenn sich niemand meldet. Ein Smartphone, das beispielsweise in einer Räumlichkeit wie einem Kino gefunden wird, fällt nach Ablauf der Frist in der Regel an den Kinobetreiber und nicht an den Finder.
Das Verfahren entspricht in Bayern weitgehend dem bundesweiten Recht, allerdings enthält die Bayerische Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung spezielle Regelungen zur Zuständigkeit. So ist jede Gemeinde verpflichtet, ein Fundbüro einzurichten. Zudem erleichtern Online-Fundbüros, die etwa über die Verwaltungsservice-Portale abrufbar sind, die Suche nach verlorenen Gegenständen.
Zusammengefasst: Gefundene Sachen müssen also ins Fundbüro oder zur zuständigen Stelle gebracht und dort abgegeben werden. Der Finderlohn ist gesetzlich genau geregelt und richtet sich nach dem Wert der Sache. Meldet sich der Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nicht, kann der Finder Eigentümer werden, allerdings gibt es hierbei Ausnahmen bei bestimmten Fundorten.
Mehr zum Thema Fundrecht und den angesprochenen Gesetzen des BGB können Sie direkt hier nachlesen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 965 Anzeigepflicht des Finders
Wer mehr zum Fundrecht und den spezifischen Regelungen in Bayern erfahren möchte, kann sich auf den offiziellen Landesrechtsseiten einlesen – insbesondere in der Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden (FundV) sowie im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), das wichtige Aspekte wie elektronische Kommunikation und Formanforderungen regelt.
Die FundV (Fundbehörden-Verordnung) beschreibt detailliert, welche Stellen als Fundbehörden zuständig sind, legt das Verfahren bei Fundanzeige, Verwahrung und Bekanntmachung fest und regelt auch Ausnahmen, etwa bei Fundsachen in öffentlichen Einrichtungen:
Verordnung über die Zuständigkeiten und das Verfahren der Fundbehörden
Das BayVwVfG enthält allgemeine Vorschriften zum Verwaltungsverfahren in Bayern (unter anderem zur Zuständigkeit, elektronischer Kommunikation und Verfahrenserleichterungen), wobei eine relevante Aktualisierung seit dem 1. Januar 2025 modernere Abläufe ermöglicht:
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
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