Wenn nichts mehr planbar ist: Höhere Gewalt im deutschen Recht einfach erklärt
Zwar verwenden wir den Begriff „höhere Gewalt“ immer wieder im Alltag. Oft ist damit gemeint, dass etwas Unerwartetes uns daran gehindert hat, etwas zu erledigen oder den gewohnten Alltagstrott unterbrochen hat. Doch wie bei so vielen Begriffen und Formulierungen aus dem alltäglichen Sprachgebrauch unterscheidet er sich deutlich von einer rechtlichen Auslegung und Bedeutung.
Der Begriff der „höheren Gewalt“ spielt im deutschen Recht durchaus eine wichtige Rolle, und das, obwohl es keine absolut einheitliche gesetzliche Definition der „höheren Gewalt“ gibt. Eine allgemeine Begriffsbestimmung findet sich insbesondere nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Stattdessen wurde der Begriff maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt.
Danach liegt höhere Gewalt vor, wenn ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes Ereignis eintritt, das auch bei äußerster, vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt weder vorhersehbar noch abwendbar war.
Typische Beispiele für höhere Gewalt sind Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben oder schwere Stürme, aber auch Krieg, Terroranschläge oder staatliche Eingriffe wie plötzliche Grenzschließungen. Auch die COVID-19-Pandemie wurde in vielen Konstellationen als Fall höherer Gewalt beziehungsweise als außergewöhnlicher Umstand eingeordnet.
Keine höhere Gewalt sind hingegen gewöhnliche betriebliche Risiken, etwa Personalmangel, interne Organisationsfehler oder übliche saisonale Wetterverhältnisse. Ein starker Schneefall im Winter ist beispielsweise regelmäßig kein Fall höherer Gewalt, wenn er in der betreffenden Region zu dieser Jahreszeit typischerweise vorkommt.
Rechtliche Folgen höherer Gewalt
Rechtlich bedeutsam wird höhere Gewalt insbesondere dann, wenn es darum geht zu klären, wer für einen entstandenen Schaden haftet. Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht des BGB kann sie dazu führen, dass eine Partei nicht für eine Pflichtverletzung haftet, weil es an einem Verschulden fehlt. Ist eine Leistung aufgrund eines unvorhersehbaren Naturereignisses objektiv unmöglich geworden, kann der Anspruch auf Leistung gemäß § 275 BGB entfallen. Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB setzen grundsätzlich ein Vertretenmüssen voraus. Fehlt dieses wegen höherer Gewalt, besteht regelmäßig keine Haftung.
In einigen Spezialgesetzen wird höhere Gewalt ausdrücklich erwähnt. So bestimmt etwa § 7 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetz (StVG), dass die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters ausgeschlossen ist, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde.
Auch im Transportrecht des Handelsgesetzbuch (HGB) kann sich ein Frachtführer unter bestimmten Voraussetzungen entlasten, wenn der Schaden auf höherer Gewalt beruht.
Ein besonders anschauliches Alltagsbeispiel liefert das Arbeitsrecht: Fällt wegen starken Schneefalls der öffentliche Nahverkehr aus und erscheint ein Arbeitnehmer deshalb verspätet oder gar nicht zur Arbeit, liegt darin in der Regel keine höhere Gewalt im rechtlichen Sinne. Der Grund liegt im sogenannten Wegerisiko. Der Arbeitsweg gehört grundsätzlich zum Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers. Selbst wenn Busse oder Bahnen aufgrund von Schneeglätte nicht fahren, trägt der Arbeitnehmer das Risiko, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Nur in extremen Ausnahmefällen, etwa bei einer völlig unerwarteten Naturkatastrophe, die die gesamte Infrastruktur lahmlegt, kommt eine abweichende Bewertung in Betracht. In der Praxis bedeutet dies regelmäßig: Für die ausgefallene Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf Vergütung, auch wenn den Arbeitnehmer persönlich kein Verschulden trifft.
Im Reiserecht wird heute häufig nicht mehr der Begriff „höhere Gewalt“, sondern die Formulierung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ verwendet. Diese Regelungen finden sich ebenfalls im BGB, insbesondere im Bereich der Pauschalreiseverträge. Kommt es etwa aufgrund eines Vulkanausbruchs oder einer behördlich angeordneten Einreisesperre zur erheblichen Beeinträchtigung der Reise, kann der Reisende unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
Zusammenfassend ist höhere Gewalt kein bloßes Schlagwort, sondern ein juristisch geprägter Begriff mit erheblichen Auswirkungen auf Haftung, Leistungsbefreiung und Rücktrittsrechte. Entscheidend ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung: Handelt es sich tatsächlich um ein außergewöhnliches, von außen wirkendes Ereignis, das selbst bei größter Sorgfalt nicht „hätte verhindert“ werden können, oder liegt lediglich ein beherrschbares Risiko aus dem eigenen Verantwortungsbereich vor? Gerade diese Abgrenzung zeigt sich besonders deutlich im Beispiel des Schneechaos auf dem Arbeitsweg – und macht zugleich klar, wie differenziert der Begriff im deutschen Recht zu verstehen ist.
Das gilt als Höhere Gewalt
Als höhere Gewalt werden insbesondere außergewöhnliche Naturereignisse wie Hochwasser, Erdbeben oder extreme Sturmereignisse anerkannt, sofern sie unvorhersehbar sind und auch bei größter Sorgfalt nicht verhindert werden können. Auch Vulkanausbrüche, wie etwa der Ausbruch des Eyjafjallajökull im Jahr 2010 mit seinen europaweiten Flugausfällen, gelten als klassische Fälle höherer Gewalt. Ebenso wurde die COVID-19-Pandemie im Zusammenhang mit Veranstaltungsabsagen, Reiseverträgen und behördlichen Einschränkungen vielfach als höhere Gewalt eingeordnet. In diesem Zusammenhang können auch behördlich angeordnete Betriebsschließungen als Folge außergewöhnlicher, von außen kommender Ereignisse darunterfallen. Darüber hinaus erkennen Gerichte Krieg oder kriegsähnliche Zustände als höhere Gewalt an, da diese außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen. Gleiches gilt für Terroranschläge auf öffentliche Infrastruktur. Auch branchenübergreifende Generalstreiks können unter bestimmten Voraussetzungen als höhere Gewalt gewertet werden, sofern sie nicht betriebsintern verursacht sind. Schließlich zählen auch unvorhersehbare Sperrungen von Verkehrswegen durch Naturereignisse, etwa Lawinen oder plötzliche Erdrutsche, zu den anerkannten Fallgruppen.
Das gilt nicht als Höhere Gewalt
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden viele Ereignisse vorschnell als höhere Gewalt bezeichnet, die jedoch einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. So gilt etwa ein gewöhnlicher Wintereinbruch mit Schnee und Glätte grundsätzlich nicht als höhere Gewalt, da mit saisonalen Wetterverhältnissen gerechnet werden muss. Auch technische Defekte oder Maschinenschäden im eigenen Betrieb sind regelmäßig dem betrieblichen Risikobereich zuzuordnen und damit keine von außen kommenden Ereignisse. Gleiches gilt für Personalmangel, krankheitsbedingte Ausfälle oder interne Organisationsprobleme.
Betriebsinterne Streiks werden ebenfalls meist nicht als höhere Gewalt anerkannt, da sie aus dem eigenen Unternehmensbereich herrühren. Auch Lieferengpässe von Zulieferern begründen für sich genommen noch keine höhere Gewalt, weil das Beschaffungsrisiko grundsätzlich der Schuldner trägt.
Einige Beispiele: Verkehrsstörungen wie übliche Staus oder witterungsbedingte Verzögerungen im normalen Rahmen fallen ebenso wenig darunter, da sie vorhersehbar sind. Schließlich werden auch finanzielle Schwierigkeiten oder wirtschaftliche Unrentabilität eines Vertrags nicht als höhere Gewalt angesehen, weil sie dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen sind.
Auch starker, aber jahreszeitlich üblicher Regen oder ein Gewitter im Sommer stellt grundsätzlich keine höhere Gewalt dar, sofern es sich nicht um ein außergewöhnliches Extremereignis handelt. Dasselbe gilt für Hitzeperioden im Hochsommer oder Frost im Winter, denn mit solchen Witterungsverhältnissen muss gerechnet werden.
Ein Wasserrohrbruch im eigenen Gebäude wird ebenfalls meist nicht als höhere Gewalt eingestuft, da er typischerweise aus dem eigenen Gefahren- und Verantwortungsbereich stammt. Gleiches gilt für Stromausfälle, sofern sie nicht auf außergewöhnliche externe Ereignisse zurückzuführen sind.
IT-Ausfälle, Serverabstürze oder Hackerangriffe gelten ebenfalls nicht automatisch als höhere Gewalt. Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, angemessene Sicherheits- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen; das Risiko technischer Störungen liegt im betrieblichen Bereich.
Auch fehlende Genehmigungen, verspätet beantragte Erlaubnisse oder behördliche Auflagen, mit denen typischerweise gerechnet werden musste, fallen nicht darunter. Wer etwa eine Veranstaltung plant, ohne rechtzeitig erforderliche Genehmigungen einzuholen, kann sich später nicht auf höhere Gewalt berufen. Krankheit einzelner Personen, selbst von Schlüsselpersonal, wird ebenfalls regelmäßig nicht als höhere Gewalt anerkannt, da organisatorische Vorsorge erwartet wird.
Typische Verkehrshindernisse wie Berufsverkehr, planbare Baustellen oder übliche Verspätungen im öffentlichen Nahverkehr gehören ebenfalls nicht dazu. Schließlich gelten auch Preisschwankungen am Markt, Lieferpreissteigerungen oder wirtschaftliche Krisen allein noch nicht als höhere Gewalt. Das wirtschaftliche Risiko trägt grundsätzlich der Vertragspartner selbst.
Mehr zu diesem Thema hält auch Wikipedia parat:
Höhere Gewalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 7 Abs. 2 Haftung des Halters
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Susanne Kilian, Fachanwältin für Familien- und Verkehrsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Familienrecht | Verkehrsrecht | Unfallabwicklung | Recht auf Fahrerlaubnis | Erbrecht | Ordnungswidrigkeiten | Verkehrsstrafrecht | Allgemeines Zivilrecht
„Wenn nichts mehr planbar ist: Höhere Gewalt im deutschen Recht einfach erklärt“

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Zwar verwenden wir den Begriff „höhere Gewalt“ immer wieder im Alltag. Oft ist damit gemeint, dass etwas Unerwartetes uns daran gehindert hat, etwas zu erledigen oder den gewohnten Alltagstrott unterbrochen hat. Doch wie bei so vielen Begriffen und Formulierungen aus dem alltäglichen Sprachgebrauch unterscheidet er sich deutlich von einer rechtlichen Auslegung und Bedeutung.
Der Begriff der „höheren Gewalt“ spielt im deutschen Recht durchaus eine wichtige Rolle, und das, obwohl es keine absolut einheitliche gesetzliche Definition der „höheren Gewalt“ gibt. Eine allgemeine Begriffsbestimmung findet sich insbesondere nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Stattdessen wurde der Begriff maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt.
Danach liegt höhere Gewalt vor, wenn ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes Ereignis eintritt, das auch bei äußerster, vernünftigerweise zu erwartender Sorgfalt weder vorhersehbar noch abwendbar war.
Typische Beispiele für höhere Gewalt sind Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben oder schwere Stürme, aber auch Krieg, Terroranschläge oder staatliche Eingriffe wie plötzliche Grenzschließungen. Auch die COVID-19-Pandemie wurde in vielen Konstellationen als Fall höherer Gewalt beziehungsweise als außergewöhnlicher Umstand eingeordnet.
Keine höhere Gewalt sind hingegen gewöhnliche betriebliche Risiken, etwa Personalmangel, interne Organisationsfehler oder übliche saisonale Wetterverhältnisse. Ein starker Schneefall im Winter ist beispielsweise regelmäßig kein Fall höherer Gewalt, wenn er in der betreffenden Region zu dieser Jahreszeit typischerweise vorkommt.
Rechtliche Folgen höherer Gewalt
Rechtlich bedeutsam wird höhere Gewalt insbesondere dann, wenn es darum geht zu klären, wer für einen entstandenen Schaden haftet. Im allgemeinen Leistungsstörungsrecht des BGB kann sie dazu führen, dass eine Partei nicht für eine Pflichtverletzung haftet, weil es an einem Verschulden fehlt. Ist eine Leistung aufgrund eines unvorhersehbaren Naturereignisses objektiv unmöglich geworden, kann der Anspruch auf Leistung gemäß § 275 BGB entfallen. Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB setzen grundsätzlich ein Vertretenmüssen voraus. Fehlt dieses wegen höherer Gewalt, besteht regelmäßig keine Haftung.
In einigen Spezialgesetzen wird höhere Gewalt ausdrücklich erwähnt. So bestimmt etwa § 7 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetz (StVG), dass die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters ausgeschlossen ist, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wurde.
Auch im Transportrecht des Handelsgesetzbuch (HGB) kann sich ein Frachtführer unter bestimmten Voraussetzungen entlasten, wenn der Schaden auf höherer Gewalt beruht.
Ein besonders anschauliches Alltagsbeispiel liefert das Arbeitsrecht: Fällt wegen starken Schneefalls der öffentliche Nahverkehr aus und erscheint ein Arbeitnehmer deshalb verspätet oder gar nicht zur Arbeit, liegt darin in der Regel keine höhere Gewalt im rechtlichen Sinne. Der Grund liegt im sogenannten Wegerisiko. Der Arbeitsweg gehört grundsätzlich zum Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers. Selbst wenn Busse oder Bahnen aufgrund von Schneeglätte nicht fahren, trägt der Arbeitnehmer das Risiko, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Nur in extremen Ausnahmefällen, etwa bei einer völlig unerwarteten Naturkatastrophe, die die gesamte Infrastruktur lahmlegt, kommt eine abweichende Bewertung in Betracht. In der Praxis bedeutet dies regelmäßig: Für die ausgefallene Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf Vergütung, auch wenn den Arbeitnehmer persönlich kein Verschulden trifft.
Im Reiserecht wird heute häufig nicht mehr der Begriff „höhere Gewalt“, sondern die Formulierung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ verwendet. Diese Regelungen finden sich ebenfalls im BGB, insbesondere im Bereich der Pauschalreiseverträge. Kommt es etwa aufgrund eines Vulkanausbruchs oder einer behördlich angeordneten Einreisesperre zur erheblichen Beeinträchtigung der Reise, kann der Reisende unter bestimmten Voraussetzungen kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
Zusammenfassend ist höhere Gewalt kein bloßes Schlagwort, sondern ein juristisch geprägter Begriff mit erheblichen Auswirkungen auf Haftung, Leistungsbefreiung und Rücktrittsrechte. Entscheidend ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung: Handelt es sich tatsächlich um ein außergewöhnliches, von außen wirkendes Ereignis, das selbst bei größter Sorgfalt nicht „hätte verhindert“ werden können, oder liegt lediglich ein beherrschbares Risiko aus dem eigenen Verantwortungsbereich vor? Gerade diese Abgrenzung zeigt sich besonders deutlich im Beispiel des Schneechaos auf dem Arbeitsweg – und macht zugleich klar, wie differenziert der Begriff im deutschen Recht zu verstehen ist.
Das gilt als Höhere Gewalt
Als höhere Gewalt werden insbesondere außergewöhnliche Naturereignisse wie Hochwasser, Erdbeben oder extreme Sturmereignisse anerkannt, sofern sie unvorhersehbar sind und auch bei größter Sorgfalt nicht verhindert werden können. Auch Vulkanausbrüche, wie etwa der Ausbruch des Eyjafjallajökull im Jahr 2010 mit seinen europaweiten Flugausfällen, gelten als klassische Fälle höherer Gewalt. Ebenso wurde die COVID-19-Pandemie im Zusammenhang mit Veranstaltungsabsagen, Reiseverträgen und behördlichen Einschränkungen vielfach als höhere Gewalt eingeordnet. In diesem Zusammenhang können auch behördlich angeordnete Betriebsschließungen als Folge außergewöhnlicher, von außen kommender Ereignisse darunterfallen. Darüber hinaus erkennen Gerichte Krieg oder kriegsähnliche Zustände als höhere Gewalt an, da diese außerhalb des Einflussbereichs der Vertragsparteien liegen. Gleiches gilt für Terroranschläge auf öffentliche Infrastruktur. Auch branchenübergreifende Generalstreiks können unter bestimmten Voraussetzungen als höhere Gewalt gewertet werden, sofern sie nicht betriebsintern verursacht sind. Schließlich zählen auch unvorhersehbare Sperrungen von Verkehrswegen durch Naturereignisse, etwa Lawinen oder plötzliche Erdrutsche, zu den anerkannten Fallgruppen.
Das gilt nicht als Höhere Gewalt
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden viele Ereignisse vorschnell als höhere Gewalt bezeichnet, die jedoch einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. So gilt etwa ein gewöhnlicher Wintereinbruch mit Schnee und Glätte grundsätzlich nicht als höhere Gewalt, da mit saisonalen Wetterverhältnissen gerechnet werden muss. Auch technische Defekte oder Maschinenschäden im eigenen Betrieb sind regelmäßig dem betrieblichen Risikobereich zuzuordnen und damit keine von außen kommenden Ereignisse. Gleiches gilt für Personalmangel, krankheitsbedingte Ausfälle oder interne Organisationsprobleme.
Betriebsinterne Streiks werden ebenfalls meist nicht als höhere Gewalt anerkannt, da sie aus dem eigenen Unternehmensbereich herrühren. Auch Lieferengpässe von Zulieferern begründen für sich genommen noch keine höhere Gewalt, weil das Beschaffungsrisiko grundsätzlich der Schuldner trägt.
Einige Beispiele: Verkehrsstörungen wie übliche Staus oder witterungsbedingte Verzögerungen im normalen Rahmen fallen ebenso wenig darunter, da sie vorhersehbar sind. Schließlich werden auch finanzielle Schwierigkeiten oder wirtschaftliche Unrentabilität eines Vertrags nicht als höhere Gewalt angesehen, weil sie dem unternehmerischen Risiko zuzurechnen sind.
Auch starker, aber jahreszeitlich üblicher Regen oder ein Gewitter im Sommer stellt grundsätzlich keine höhere Gewalt dar, sofern es sich nicht um ein außergewöhnliches Extremereignis handelt. Dasselbe gilt für Hitzeperioden im Hochsommer oder Frost im Winter, denn mit solchen Witterungsverhältnissen muss gerechnet werden.
Ein Wasserrohrbruch im eigenen Gebäude wird ebenfalls meist nicht als höhere Gewalt eingestuft, da er typischerweise aus dem eigenen Gefahren- und Verantwortungsbereich stammt. Gleiches gilt für Stromausfälle, sofern sie nicht auf außergewöhnliche externe Ereignisse zurückzuführen sind.
IT-Ausfälle, Serverabstürze oder Hackerangriffe gelten ebenfalls nicht automatisch als höhere Gewalt. Unternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, angemessene Sicherheits- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen; das Risiko technischer Störungen liegt im betrieblichen Bereich.
Auch fehlende Genehmigungen, verspätet beantragte Erlaubnisse oder behördliche Auflagen, mit denen typischerweise gerechnet werden musste, fallen nicht darunter. Wer etwa eine Veranstaltung plant, ohne rechtzeitig erforderliche Genehmigungen einzuholen, kann sich später nicht auf höhere Gewalt berufen. Krankheit einzelner Personen, selbst von Schlüsselpersonal, wird ebenfalls regelmäßig nicht als höhere Gewalt anerkannt, da organisatorische Vorsorge erwartet wird.
Typische Verkehrshindernisse wie Berufsverkehr, planbare Baustellen oder übliche Verspätungen im öffentlichen Nahverkehr gehören ebenfalls nicht dazu. Schließlich gelten auch Preisschwankungen am Markt, Lieferpreissteigerungen oder wirtschaftliche Krisen allein noch nicht als höhere Gewalt. Das wirtschaftliche Risiko trägt grundsätzlich der Vertragspartner selbst.
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Susanne Kilian, Fachanwältin für Familien- und Verkehrsrecht, Kitzingen
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