Überbelegung im Mietrecht einfach erklärt: Ab wann ist eine Wohnung zu klein?

Erschienen am: 24. März 2026

Frank Barthel, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwalt für StrafrechtWohnung überbelegt? Gesetzliche Richtwerte und Beispiele für Familien. Was bedeutet Überbelegung im Mietrecht? Bei der Überbelegung einer Wohnung greifen mehrere gesetzliche Regelungen gleichzeitig. Zentral ist das Mietrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort ist nicht exakt festgelegt, wie viele Personen in einer Wohnung leben dürfen, aber es gilt der Grundsatz der „vertragsgemäßen Nutzung“. Eine Wohnung gilt nicht als vertragsgemäß genutzt, wenn extrem viele Personen darin leben und dadurch die Substanz oder der Hausfrieden gefährdet wird. In solchen Fällen kann der Vermieter die Nutzung untersagen oder im Extremfall sogar kündigen.
Entscheidender sind jedoch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Landesbauordnungen. Sie enthalten Anforderungen an Mindestwohnflächen, Belüftung, Ausstattung und gesundheitliche Standards. Überbelegung liegt typischerweise vor, wenn die Wohnfläche pro Person deutlich unter die allgemein akzeptierten Richtwerte fällt, etwa unter zehn Quadratmeter pro Erwachsener, wobei Kleinkinder weniger Fläche benötigen. Zwar handelt es sich bei diesen Zahlen nicht um bundeseinheitliche gesetzliche Vorgaben, sie spiegeln jedoch die Maßstäbe wider, die Behörden und Gerichte zur Beurteilung heranziehen.
Sobald eine Wohnung überbelegt ist, kann das Ordnungsamt einschreiten, weil Überbelegung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit eingestuft wird. Behörden dürfen Anordnungen treffen, Personenanzahlen begrenzen oder Ersatzunterkünfte verlangen. Wenn ein Vermieter absichtlich überbelegte Zustände zulässt, kann dies ordnungswidrig sein. Für Mieter ist es wichtig zu wissen, dass das Gesetz es nicht verbietet, Familienzuwachs aufzunehmen. Problematisch wird es erst, wenn die Situation gesundheitsgefährdend oder baurechtswidrig wird. Gerichte prüfen stets den Einzelfall und berücksichtigen familiäre Bindungen, Dringlichkeit und Alternativen.

Wussten Sie, dass eine Überbelegung im Mietrecht nicht nur dann entsteht, wenn eine Wohnung „eng“ wirkt, sondern wenn objektive Mindeststandards für Wohnfläche, Rückzugsmöglichkeiten, Belüftung und Licht überschritten werden? Besonders für Familien mit Kindern stellt sich oft die Frage, ab wann eine Wohnung als zu klein gilt und wann rechtlich von Überbelegung die Rede ist.

Begriff der Überbelegung
Im Mietrecht spricht man von Überbelegung, wenn mehr Personen in einer Wohnung leben, als deren Größe, Aufteilung und Ausstattung zulassen. Entscheidend ist nicht, ob die Wohnung subjektiv als „eng“ empfunden wird, sondern ob objektive Mindeststandards gewahrt sind. Dazu gehört, dass alle Bewohner ausreichend Platz, Belüftung, Licht und Rückzugsmöglichkeiten haben. Eine Überbelegung kann entstehen, wenn die Wohnfläche im Verhältnis zur Personenzahl zu gering wird oder die Nutzung der Räume nicht mehr menschenwürdige Wohnverhältnisse zulässt.

Kriterien für die Beurteilung
Ob eine Überbelegung vorliegt, hängt nicht nur von der Quadratmeterzahl ab. Gerichte orientieren sich zwar häufig an ungefähren Richtwerten von etwa zehn bis zwölf Quadratmetern pro erwachsene Person, berücksichtigen jedoch stets die gesamten Wohnumstände. Dazu zählen der Zuschnitt der Wohnung, besondere Bedürfnisse einzelner Personen, das Alter der Kinder oder die Frage, ob gesundheitliche oder sicherheitsrelevante Nachteile entstehen. Eine Überbelegung ist immer eine Einzelfallentscheidung und wird nur dann angenommen, wenn die Wohnverhältnisse dauerhaft unzumutbar werden.

Familienzuwachs durch das erste Kind
Wird in einer solchen Wohnung das erste Kind geboren, führt das nicht zu einer Überbelegung. Säuglinge benötigen keine eigene Wohnfläche, und die gemeinsame Nutzung der vorhandenen Räume ist ohne Weiteres zumutbar. Auch wenn es enger wird, entspricht diese Wohnsituation nach der Rechtsprechung noch den üblichen Verhältnissen und bleibt rechtlich zulässig.

Zwei kleine Kinder in derselben Wohnung
Bekommt das Ehepaar zwei Kinder, wird die Situation zwar deutlich enger, aber noch nicht automatisch überbelegt. Bei sehr jungen Kindern akzeptieren Gerichte oft, dass sie sich einen Raum teilen und weniger Platz benötigen. Die Frage, ob eine Überbelegung entsteht, hängt zunehmend vom Alter, dem Bedarf an Privatsphäre und den räumlichen Möglichkeiten der Wohnung ab. Je älter die Kinder werden, desto stärker geraten die Mindestanforderungen an Rückzugsmöglichkeiten und nutzbare Wohnfläche in den Vordergrund.

Zwei Schulkinder und steigende Anforderungen
Sobald beide Kinder im Schulalter sind, verändern sich die rechtlichen Anforderungen. Mit wachsenden Lern- und Rückzugsbedürfnissen wird die gemeinsame Nutzung kleiner Räume als schwieriger angesehen. Spätestens bei gemischtgeschlechtlichen Kindern ab etwa zehn Jahren verlangen Gerichte häufig getrennte Schlafmöglichkeiten. In einer 55-Quadratmeter-Wohnung wird diese Situation daher oft als überbelegt eingestuft, weil ein kindgerechtes und gesundes Wohnen nicht mehr gewährleistet ist.

Drei Kinder in einer kleinen Wohnung
Kommt ein drittes Kind hinzu, gelten 55 Quadratmeter für fünf Personen nahezu immer als überbelegt. Die Wohnfläche reicht im Regelfall nicht aus, um den unterschiedlichen Bedürfnissen aller Familienmitglieder gerecht zu werden. Die Wohnverhältnisse werden typischerweise als dauerhaft zu eng und gesundheitlich bzw. sozial belastend angesehen, sodass eine klare Überbelegung vorliegt.

Rechtliche Auswirkungen für Mieterinnen und Mieter
Wichtig ist, dass Eltern ihre Wohnung nicht „rechtswidrig überbelegen“, nur weil Kinder geboren werden. Ein Vermieter darf eine solche natürliche Veränderung nicht einfach zum Anlass für eine Kündigung nehmen. Erst wenn die Wohnverhältnisse dauerhaft untragbar und objektiv nicht mehr zumutbar sind, können rechtliche Schritte möglich werden. Und selbst dann nur nach sorgfältiger gerichtlicher Abwägung. In der Praxis kommt es selten zu Konflikten, da Familien meist ohnehin bemüht sind, in eine größere Wohnung umzuziehen, sobald es möglich ist.

Überbelegung in Wohnungen mit Matratzenvermietung
Immer wieder treten Fälle auf, in denen Vermieter einzelne Matratzen oder Schlafplätze in kleinen Räumen an zahlreiche Personen vermieten. Solche Wohnsituationen werden von Behörden und Gerichten fast immer als klare Überbelegung bewertet. Wenn beispielsweise in einer 2-Zimmer-Wohnung mit 45 m² acht oder mehr Personen auf Matratzen übernachten, entspricht das nicht mehr den Mindestanforderungen an menschenwürdiges Wohnen. Es fehlt an Rückzugsmöglichkeiten, ausreichender Lüftung, hygienischen Bedingungen und Sicherheit. Hier liegt eine eindeutige Überbelegung sowie häufig ein ordnungsrechtlich relevanter Missstand vor.

Überbelegung durch Untervermietung an zu viele Personen
Ein weiteres Beispiel ist die Situation, in der ein Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters mehrere Untermieter in seine Wohnung aufnimmt. Wenn eine 60-m²-Wohnung etwa von einer Hauptmieterin und vier Untermietern gleichzeitig bewohnt wird, kann dies schnell zur Überbelegung führen. Ausschlaggebend sind die Anzahl der Schlafplätze, der Zustand der Wohnung und der verfügbare Platz. Selbst wenn jede Person nur wenig Raum beansprucht, sind die Kapazitäten für Nutzung von Küche, Bad und gemeinschaftlichen Bereichen schnell überschritten.

Wohngemeinschaften mit zu hoher Personenzahl
Auch Wohngemeinschaften können überbelegt sein, selbst wenn alle Bewohner grundsätzlich einverstanden sind. Wenn etwa fünf oder sechs Erwachsene sich eine klein geschnittene Dreizimmerwohnung teilen, können Gerichte eine Überbelegung feststellen. Entscheidend ist, dass trotz individueller Absprachen objektiv gesunde und sichere Wohnverhältnisse bestehen müssen. Besonders kritisch wird es, wenn mehrere Personen in Durchgangsräumen schlafen oder Gemeinschaftsräume als dauerhafte Schlafplätze dienen.

Überbelegung in Ferienwohnungen oder möblierten Kurzzeitvermietungen
Bei Kurzzeit- oder AirBnB-Vermietungen kommt es gelegentlich vor, dass eine kleine Wohnung für eine übermäßige Zahl an Personen angeboten wird. Wenn eine 30-m²-Wohnung etwa mit „schlafbar für sechs Personen“ beworben wird, kann das eine unzulässige Nutzung darstellen. Zwar sind kurzfristige Aufenthalte etwas anders zu bewerten, dennoch gelten Mindeststandards, insbesondere bei Brandschutz und Fluchtwegen. Übersteigt die Personenzahl die objektiv sichere Kapazität, liegt ebenfalls eine Form der Überbelegung vor.

Überbelegung in Wohnheimen oder Sammelunterkünften
Auch in Wohnheimen oder von Behörden organisierten Notunterkünften kann eine Überbelegung entstehen. Wenn beispielsweise in einem Zimmer, das für zwei Personen ausgelegt ist, dauerhaft vier oder fünf Menschen untergebracht werden, kann dies rechtlich problematisch sein. Zwar greifen hier oft Sondervorschriften, dennoch müssen grundlegende Anforderungen an Sicherheit, Hygiene und Wohnqualität eingehalten werden. In solchen Fällen werden Überbelegungen durch Behörden besonders streng beurteilt.

Zuständige Behörden bei Überbelegung
Bei einer möglichen Überbelegung einer Wohnung greifen in Deutschland unterschiedliche behördliche Zuständigkeiten. Welche Stelle im konkreten Fall verantwortlich ist, hängt vor allem davon ab, ob bauliche, sicherheitsrelevante oder wohnraumbezogene Aspekte betroffen sind. Grundsätzlich richten sich Meldungen jedoch in erster Linie an kommunale Behörden, die für die Überwachung von Wohnverhältnissen und den Schutz der Bewohner zuständig sind.
Die Wohnungsaufsichtsbehörde als Hauptansprechpartner: Die wichtigste und zentrale Behörde bei Fällen von Überbelegung ist die Wohnungsaufsichtsbehörde, die je nach Stadt oder Kommune unterschiedliche Bezeichnungen tragen kann. Häufig ist sie als Amt für Wohnungswesen, Wohnaufsichtsamt oder Wohnraumsicherungsstelle organisiert. Sie überprüft die Einhaltung grundlegender Wohnstandards und greift ein, wenn Wohnraum menschenunwürdig genutzt wird. Diese Behörde kann Besichtigungen durchführen, Auflagen erteilen oder sogar die Nutzung bestimmter Räume untersagen. Besonders bei Fällen, in denen Räume übermäßig belegt sind oder Matratzenplätze massenhaft vermietet werden, ist die Wohnungsaufsicht der erste Ansprechpartner.
Das Ordnungsamt bei Gefahren für Sicherheit und Gesundheit: Das Ordnungsamt wird meist dann tätig, wenn eine Überbelegung zu konkreten Gefährdungen führt. Dazu gehören Risiken für die Gesundheit der Bewohner, mangelnde Hygiene oder akute Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften. Auch Brandschutzmängel oder versperrte Fluchtwege fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamts. Wenn Vermieter beispielsweise ein Matratzenlager betreiben oder zu viele Personen gleichzeitig in einer Wohnung unterbringen, kann das Ordnungsamt sofortige Maßnahmen ergreifen, Bußgelder verhängen oder eine Räumung veranlassen.
Die Bauaufsichtsbehörde bei baurechtlichen Verstößen: Liegt der Verdacht nahe, dass bauliche Vorgaben verletzt werden, etwa weil Kellerräume oder Abstellkammern ohne Genehmigung zu Schlafräumen umfunktioniert wurden, kommt die Bauaufsichtsbehörde ins Spiel. Sie prüft, ob die Nutzung dem Bauordnungsrecht entspricht, ob ausreichende Belüftung und Beleuchtung vorhanden sind und ob der Brandschutz gewährleistet ist. Werden Räume zweckentfremdet oder baurechtliche Mindeststandards nicht eingehalten, kann die Bauaufsicht die Nutzung untersagen und bauliche Änderungen verlangen.

Wo Überbelegung gemeldet werden kann
Wenn Überbelegung beobachtet oder selbst erlebt wird, richtet sich die Meldung in der Regel zunächst an die Wohnungsaufsichtsbehörde der jeweiligen Stadt oder des Landkreises. Ist unklar, welche Stelle zuständig ist, kann auch das Ordnungsamt kontaktiert werden, das eine Weiterleitung an die passende Behörde veranlassen kann. Bei offensichtlichen baulichen Missständen ist die Bauaufsichtsbehörde die richtige Adresse. In seltenen Fällen, etwa bei akuter Gefahr für Leib und Leben, kann die Polizei oder Feuerwehr hinzugezogen werden, doch das betrifft eher extreme Ausnahmefälle.

Beispielhafte Zuständigkeit bei Matratzenvermietung
Ein typischer Fall, bei dem mehrere Behörden beteiligt sein können, ist die massenhafte Vermietung von Matratzen oder Schlafplätzen in kleinen Wohnungen. Wenn etwa zehn Personen in einer kleinen Zweizimmerwohnung nächtigen, ist die Wohnungsaufsichtsbehörde für die Überprüfung der Wohnverhältnisse zuständig. Das Ordnungsamt kann aufgrund gesundheitlicher oder sicherheitsrelevanter Gefahren einschreiten, während die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Nutzung der Räume überhaupt den baurechtlichen Vorgaben entspricht. In solchen Fällen arbeiten die Behörden oft eng zusammen, um unzumutbare Wohnverhältnisse schnell zu beenden.

Klare Regeln für menschenwürdiges Wohnen
Überbelegung ist im Mietrecht ein wichtiges Thema, das sowohl den Schutz der Bewohner als auch die Verantwortung der Vermieter betrifft. Ob Familienzuwachs, Wohngemeinschaften oder problematische Matratzenvermietungen, entscheidend ist immer, dass ausreichender Wohnraum, Sicherheit und gesunde Lebensverhältnisse gewährleistet bleiben. Die zuständigen Behörden verfügen über klare Prüf- und Eingriffsmöglichkeiten, um unzumutbare Zustände zu verhindern oder zu beenden. Für Betroffene ist es daher wichtig zu wissen, dass sie mit Sorgen über zu enge Wohnverhältnisse nicht alleinstehen und dass es klare Anlaufstellen gibt, die Unterstützung bieten und auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindeststandards achten.

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Erschienen am: 24. März 2026

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Entscheidender sind jedoch die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere die Landesbauordnungen. Sie enthalten Anforderungen an Mindestwohnflächen, Belüftung, Ausstattung und gesundheitliche Standards. Überbelegung liegt typischerweise vor, wenn die Wohnfläche pro Person deutlich unter die allgemein akzeptierten Richtwerte fällt, etwa unter zehn Quadratmeter pro Erwachsener, wobei Kleinkinder weniger Fläche benötigen. Zwar handelt es sich bei diesen Zahlen nicht um bundeseinheitliche gesetzliche Vorgaben, sie spiegeln jedoch die Maßstäbe wider, die Behörden und Gerichte zur Beurteilung heranziehen.
Sobald eine Wohnung überbelegt ist, kann das Ordnungsamt einschreiten, weil Überbelegung als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit eingestuft wird. Behörden dürfen Anordnungen treffen, Personenanzahlen begrenzen oder Ersatzunterkünfte verlangen. Wenn ein Vermieter absichtlich überbelegte Zustände zulässt, kann dies ordnungswidrig sein. Für Mieter ist es wichtig zu wissen, dass das Gesetz es nicht verbietet, Familienzuwachs aufzunehmen. Problematisch wird es erst, wenn die Situation gesundheitsgefährdend oder baurechtswidrig wird. Gerichte prüfen stets den Einzelfall und berücksichtigen familiäre Bindungen, Dringlichkeit und Alternativen.

Wussten Sie, dass eine Überbelegung im Mietrecht nicht nur dann entsteht, wenn eine Wohnung „eng“ wirkt, sondern wenn objektive Mindeststandards für Wohnfläche, Rückzugsmöglichkeiten, Belüftung und Licht überschritten werden? Besonders für Familien mit Kindern stellt sich oft die Frage, ab wann eine Wohnung als zu klein gilt und wann rechtlich von Überbelegung die Rede ist.

Begriff der Überbelegung
Im Mietrecht spricht man von Überbelegung, wenn mehr Personen in einer Wohnung leben, als deren Größe, Aufteilung und Ausstattung zulassen. Entscheidend ist nicht, ob die Wohnung subjektiv als „eng“ empfunden wird, sondern ob objektive Mindeststandards gewahrt sind. Dazu gehört, dass alle Bewohner ausreichend Platz, Belüftung, Licht und Rückzugsmöglichkeiten haben. Eine Überbelegung kann entstehen, wenn die Wohnfläche im Verhältnis zur Personenzahl zu gering wird oder die Nutzung der Räume nicht mehr menschenwürdige Wohnverhältnisse zulässt.

Kriterien für die Beurteilung
Ob eine Überbelegung vorliegt, hängt nicht nur von der Quadratmeterzahl ab. Gerichte orientieren sich zwar häufig an ungefähren Richtwerten von etwa zehn bis zwölf Quadratmetern pro erwachsene Person, berücksichtigen jedoch stets die gesamten Wohnumstände. Dazu zählen der Zuschnitt der Wohnung, besondere Bedürfnisse einzelner Personen, das Alter der Kinder oder die Frage, ob gesundheitliche oder sicherheitsrelevante Nachteile entstehen. Eine Überbelegung ist immer eine Einzelfallentscheidung und wird nur dann angenommen, wenn die Wohnverhältnisse dauerhaft unzumutbar werden.

Familienzuwachs durch das erste Kind
Wird in einer solchen Wohnung das erste Kind geboren, führt das nicht zu einer Überbelegung. Säuglinge benötigen keine eigene Wohnfläche, und die gemeinsame Nutzung der vorhandenen Räume ist ohne Weiteres zumutbar. Auch wenn es enger wird, entspricht diese Wohnsituation nach der Rechtsprechung noch den üblichen Verhältnissen und bleibt rechtlich zulässig.

Zwei kleine Kinder in derselben Wohnung
Bekommt das Ehepaar zwei Kinder, wird die Situation zwar deutlich enger, aber noch nicht automatisch überbelegt. Bei sehr jungen Kindern akzeptieren Gerichte oft, dass sie sich einen Raum teilen und weniger Platz benötigen. Die Frage, ob eine Überbelegung entsteht, hängt zunehmend vom Alter, dem Bedarf an Privatsphäre und den räumlichen Möglichkeiten der Wohnung ab. Je älter die Kinder werden, desto stärker geraten die Mindestanforderungen an Rückzugsmöglichkeiten und nutzbare Wohnfläche in den Vordergrund.

Zwei Schulkinder und steigende Anforderungen
Sobald beide Kinder im Schulalter sind, verändern sich die rechtlichen Anforderungen. Mit wachsenden Lern- und Rückzugsbedürfnissen wird die gemeinsame Nutzung kleiner Räume als schwieriger angesehen. Spätestens bei gemischtgeschlechtlichen Kindern ab etwa zehn Jahren verlangen Gerichte häufig getrennte Schlafmöglichkeiten. In einer 55-Quadratmeter-Wohnung wird diese Situation daher oft als überbelegt eingestuft, weil ein kindgerechtes und gesundes Wohnen nicht mehr gewährleistet ist.

Drei Kinder in einer kleinen Wohnung
Kommt ein drittes Kind hinzu, gelten 55 Quadratmeter für fünf Personen nahezu immer als überbelegt. Die Wohnfläche reicht im Regelfall nicht aus, um den unterschiedlichen Bedürfnissen aller Familienmitglieder gerecht zu werden. Die Wohnverhältnisse werden typischerweise als dauerhaft zu eng und gesundheitlich bzw. sozial belastend angesehen, sodass eine klare Überbelegung vorliegt.

Rechtliche Auswirkungen für Mieterinnen und Mieter
Wichtig ist, dass Eltern ihre Wohnung nicht „rechtswidrig überbelegen“, nur weil Kinder geboren werden. Ein Vermieter darf eine solche natürliche Veränderung nicht einfach zum Anlass für eine Kündigung nehmen. Erst wenn die Wohnverhältnisse dauerhaft untragbar und objektiv nicht mehr zumutbar sind, können rechtliche Schritte möglich werden. Und selbst dann nur nach sorgfältiger gerichtlicher Abwägung. In der Praxis kommt es selten zu Konflikten, da Familien meist ohnehin bemüht sind, in eine größere Wohnung umzuziehen, sobald es möglich ist.

Überbelegung in Wohnungen mit Matratzenvermietung
Immer wieder treten Fälle auf, in denen Vermieter einzelne Matratzen oder Schlafplätze in kleinen Räumen an zahlreiche Personen vermieten. Solche Wohnsituationen werden von Behörden und Gerichten fast immer als klare Überbelegung bewertet. Wenn beispielsweise in einer 2-Zimmer-Wohnung mit 45 m² acht oder mehr Personen auf Matratzen übernachten, entspricht das nicht mehr den Mindestanforderungen an menschenwürdiges Wohnen. Es fehlt an Rückzugsmöglichkeiten, ausreichender Lüftung, hygienischen Bedingungen und Sicherheit. Hier liegt eine eindeutige Überbelegung sowie häufig ein ordnungsrechtlich relevanter Missstand vor.

Überbelegung durch Untervermietung an zu viele Personen
Ein weiteres Beispiel ist die Situation, in der ein Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters mehrere Untermieter in seine Wohnung aufnimmt. Wenn eine 60-m²-Wohnung etwa von einer Hauptmieterin und vier Untermietern gleichzeitig bewohnt wird, kann dies schnell zur Überbelegung führen. Ausschlaggebend sind die Anzahl der Schlafplätze, der Zustand der Wohnung und der verfügbare Platz. Selbst wenn jede Person nur wenig Raum beansprucht, sind die Kapazitäten für Nutzung von Küche, Bad und gemeinschaftlichen Bereichen schnell überschritten.

Wohngemeinschaften mit zu hoher Personenzahl
Auch Wohngemeinschaften können überbelegt sein, selbst wenn alle Bewohner grundsätzlich einverstanden sind. Wenn etwa fünf oder sechs Erwachsene sich eine klein geschnittene Dreizimmerwohnung teilen, können Gerichte eine Überbelegung feststellen. Entscheidend ist, dass trotz individueller Absprachen objektiv gesunde und sichere Wohnverhältnisse bestehen müssen. Besonders kritisch wird es, wenn mehrere Personen in Durchgangsräumen schlafen oder Gemeinschaftsräume als dauerhafte Schlafplätze dienen.

Überbelegung in Ferienwohnungen oder möblierten Kurzzeitvermietungen
Bei Kurzzeit- oder AirBnB-Vermietungen kommt es gelegentlich vor, dass eine kleine Wohnung für eine übermäßige Zahl an Personen angeboten wird. Wenn eine 30-m²-Wohnung etwa mit „schlafbar für sechs Personen“ beworben wird, kann das eine unzulässige Nutzung darstellen. Zwar sind kurzfristige Aufenthalte etwas anders zu bewerten, dennoch gelten Mindeststandards, insbesondere bei Brandschutz und Fluchtwegen. Übersteigt die Personenzahl die objektiv sichere Kapazität, liegt ebenfalls eine Form der Überbelegung vor.

Überbelegung in Wohnheimen oder Sammelunterkünften
Auch in Wohnheimen oder von Behörden organisierten Notunterkünften kann eine Überbelegung entstehen. Wenn beispielsweise in einem Zimmer, das für zwei Personen ausgelegt ist, dauerhaft vier oder fünf Menschen untergebracht werden, kann dies rechtlich problematisch sein. Zwar greifen hier oft Sondervorschriften, dennoch müssen grundlegende Anforderungen an Sicherheit, Hygiene und Wohnqualität eingehalten werden. In solchen Fällen werden Überbelegungen durch Behörden besonders streng beurteilt.

Zuständige Behörden bei Überbelegung
Bei einer möglichen Überbelegung einer Wohnung greifen in Deutschland unterschiedliche behördliche Zuständigkeiten. Welche Stelle im konkreten Fall verantwortlich ist, hängt vor allem davon ab, ob bauliche, sicherheitsrelevante oder wohnraumbezogene Aspekte betroffen sind. Grundsätzlich richten sich Meldungen jedoch in erster Linie an kommunale Behörden, die für die Überwachung von Wohnverhältnissen und den Schutz der Bewohner zuständig sind.
Die Wohnungsaufsichtsbehörde als Hauptansprechpartner: Die wichtigste und zentrale Behörde bei Fällen von Überbelegung ist die Wohnungsaufsichtsbehörde, die je nach Stadt oder Kommune unterschiedliche Bezeichnungen tragen kann. Häufig ist sie als Amt für Wohnungswesen, Wohnaufsichtsamt oder Wohnraumsicherungsstelle organisiert. Sie überprüft die Einhaltung grundlegender Wohnstandards und greift ein, wenn Wohnraum menschenunwürdig genutzt wird. Diese Behörde kann Besichtigungen durchführen, Auflagen erteilen oder sogar die Nutzung bestimmter Räume untersagen. Besonders bei Fällen, in denen Räume übermäßig belegt sind oder Matratzenplätze massenhaft vermietet werden, ist die Wohnungsaufsicht der erste Ansprechpartner.
Das Ordnungsamt bei Gefahren für Sicherheit und Gesundheit: Das Ordnungsamt wird meist dann tätig, wenn eine Überbelegung zu konkreten Gefährdungen führt. Dazu gehören Risiken für die Gesundheit der Bewohner, mangelnde Hygiene oder akute Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften. Auch Brandschutzmängel oder versperrte Fluchtwege fallen in den Zuständigkeitsbereich des Ordnungsamts. Wenn Vermieter beispielsweise ein Matratzenlager betreiben oder zu viele Personen gleichzeitig in einer Wohnung unterbringen, kann das Ordnungsamt sofortige Maßnahmen ergreifen, Bußgelder verhängen oder eine Räumung veranlassen.
Die Bauaufsichtsbehörde bei baurechtlichen Verstößen: Liegt der Verdacht nahe, dass bauliche Vorgaben verletzt werden, etwa weil Kellerräume oder Abstellkammern ohne Genehmigung zu Schlafräumen umfunktioniert wurden, kommt die Bauaufsichtsbehörde ins Spiel. Sie prüft, ob die Nutzung dem Bauordnungsrecht entspricht, ob ausreichende Belüftung und Beleuchtung vorhanden sind und ob der Brandschutz gewährleistet ist. Werden Räume zweckentfremdet oder baurechtliche Mindeststandards nicht eingehalten, kann die Bauaufsicht die Nutzung untersagen und bauliche Änderungen verlangen.

Wo Überbelegung gemeldet werden kann
Wenn Überbelegung beobachtet oder selbst erlebt wird, richtet sich die Meldung in der Regel zunächst an die Wohnungsaufsichtsbehörde der jeweiligen Stadt oder des Landkreises. Ist unklar, welche Stelle zuständig ist, kann auch das Ordnungsamt kontaktiert werden, das eine Weiterleitung an die passende Behörde veranlassen kann. Bei offensichtlichen baulichen Missständen ist die Bauaufsichtsbehörde die richtige Adresse. In seltenen Fällen, etwa bei akuter Gefahr für Leib und Leben, kann die Polizei oder Feuerwehr hinzugezogen werden, doch das betrifft eher extreme Ausnahmefälle.

Beispielhafte Zuständigkeit bei Matratzenvermietung
Ein typischer Fall, bei dem mehrere Behörden beteiligt sein können, ist die massenhafte Vermietung von Matratzen oder Schlafplätzen in kleinen Wohnungen. Wenn etwa zehn Personen in einer kleinen Zweizimmerwohnung nächtigen, ist die Wohnungsaufsichtsbehörde für die Überprüfung der Wohnverhältnisse zuständig. Das Ordnungsamt kann aufgrund gesundheitlicher oder sicherheitsrelevanter Gefahren einschreiten, während die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Nutzung der Räume überhaupt den baurechtlichen Vorgaben entspricht. In solchen Fällen arbeiten die Behörden oft eng zusammen, um unzumutbare Wohnverhältnisse schnell zu beenden.

Klare Regeln für menschenwürdiges Wohnen
Überbelegung ist im Mietrecht ein wichtiges Thema, das sowohl den Schutz der Bewohner als auch die Verantwortung der Vermieter betrifft. Ob Familienzuwachs, Wohngemeinschaften oder problematische Matratzenvermietungen, entscheidend ist immer, dass ausreichender Wohnraum, Sicherheit und gesunde Lebensverhältnisse gewährleistet bleiben. Die zuständigen Behörden verfügen über klare Prüf- und Eingriffsmöglichkeiten, um unzumutbare Zustände zu verhindern oder zu beenden. Für Betroffene ist es daher wichtig zu wissen, dass sie mit Sorgen über zu enge Wohnverhältnisse nicht alleinstehen und dass es klare Anlaufstellen gibt, die Unterstützung bieten und auf die Einhaltung der gesetzlichen Mindeststandards achten.

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