Liebeszauber vor Gericht – Resultat: objektiv unmögliche Leistung kann nicht in Rechnung gestellt werden
Mit Sicherheit wird dem einen oder anderen Goethes Zitat in Erinnerung geblieben sein: „Die Botschaft hör ich wohl, allein mir fehlt der Glaube.“ Und nahezu genauso verhält es sich juristisch in Deutschland rund um das Thema Dienstleistungen und Rechnungsstellung für ausgesprochene und angewandte Zaubersprüche, Rituale sowie ominös gebraute (Zauber-)Tränke. Auch wenn im Alltag und besonders in der Fantasie vieler Menschen Begriffe wie „Hokuspokus“ und „Abrakadabra“ sinnbildlich für Zauberei und Magie stehen, haben solche „Beschwörungsformeln“ im echten Leben keine (rechtliche) Wirkung. Selbst wenn der Volksmund sagt, der Glaube versetze Berge, bedeutet das nicht, dass sich Menschen durch Magie oder vermeintliche Hexenkräfte aus der Ferne beeinflussen lassen. Erst recht nicht gezielt gegen Entrichtung eines entsprechenden Rechnungsbetrags. Ebenso wenig reicht es aus, geheime Rezepte oder besondere Zutaten zu kennen, um tatsächlich einen wirksamen Zaubertrank herzustellen. All das gehört in den Bereich von Märchen und Aberglauben und nicht ins Zivilrecht.
Magie, Liebeszauber und angebliche Hexenkräfte verweist der Gesetzgeber daher ebenfalls in die Sphäre des Märchenhaften, nicht jedoch in das Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Genau das stellte auch das Amtsgericht München in einer viel beachteten Entscheidung klar.
Liebeszauber vor Gericht: Warum magische Rituale keine rechtliche Wirkung haben
Der Sachverhalt: Im Herbst 2003 wurde eine Frau von ihrem Lebensgefährten verlassen. In der Hoffnung, die Beziehung wiederherzustellen, wandte sie sich an eine selbsternannte Hexe. Diese sollte durch ein Liebesritual bewirken, dass der vermisste Ex-Partner zur Klägerin zurückkehrt. Für die Durchführung des Rituals zahlte die Klägerin über 1.000 Euro. Auch wurden über mehrere Monate hinweg (jeweils vor Vollmond) zusätzliche Zeremonien abgehalten. Der gewünschte Erfolg blieb jedoch letztendlich aus. Die Klägerin verlangte daraufhin ihr Geld zurück und erhob Klage.
Von Hokuspokus bis Abrakadabra: Wann Zauberleistungen juristisch scheitern
Die rechtliche Einordnung lag hierbei auf der vertraglichen Grundlage, denn zwischen den Parteien war ein entgeltlicher Vertrag geschlossen worden. Streitentscheidend war, ob lediglich die Durchführung eines Rituals geschuldet war oder ein tatsächlich wirksamer Liebeszauber, der den ehemaligen Partner im Ergebnis zurück in die Arme der Klägerin hätte zurückbringen müssen.
Das Amtsgericht München stellte hierbei klar, dass der Vertragsgegenstand jedenfalls ein „potenziell wirksamer“ Liebeszauber war, also eine Leistung, die geeignet sein sollte, einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen, wie in diesem Fall den ehemaligen Partner zur Rückkehr zu bewegen.
Rechtliche Einordnung von Zaubertränken und magischen Dienstleistungen in Deutschland
Nach § 275 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für jedermann objektiv unmöglich ist. Wobei § 275 Abs. 1 BGB den Ausschluss der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit regelt. Der Anspruch auf Leistung entfällt, wenn diese dem Schuldner (subjektive Unmöglichkeit) oder jedermann (objektive Unmöglichkeit) dauerhaft nicht möglich ist. Das Schuldverhältnis erlischt insoweit, wobei die Vertretungspflichten für etwaige Schadensersatzansprüche relevant bleiben. Das Gericht führte aus, dass es offenkundig sei, dass ein Liebesritual keinen Menschen aus der Ferne beeinflussen könne. Magische Kräfte seien kein real existierendes Mittel der Einflussnahme, und ein wirksamer Liebeszauber könne von niemandem erbracht werden. Damit lag objektive Unmöglichkeit vor. Entscheidend war, dass es nicht bloß um das Abbrennen von Kerzen oder das Sprechen bestimmter Formeln als rein tatsächliche Handlung ging. Geschuldet war vielmehr ein wirksamer Zauber und genau diese Wirkung ist objektiv unmöglich.
Zaubersprüche und Rechnungen: Wenn Rituale im Zivilrecht scheitern
Mitunter findet auch § 291 ZPO Berücksichtigung, da dieser regelt, dass offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass es keinen Nachweis bedarf, dass Wasser nass ist, Feuer brennt und Hitze erzeugt – und eben auch, dass Zauberei und abgehaltene Rituale keine Menschen aus der Ferne beeinflussen können.
Somit ergab sich, dass wer objektiv Unmögliches schuldet, dafür kein Geld verlangen kann. Da die Klägerin bereits gezahlt hatte, war der Vertrag rückabzuwickeln. Daraus entstand ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 1.000 Euro. Unerheblich war dabei, ob ein Erfolg ausdrücklich garantiert wurde, ob die Klägerin selbst an die Wirksamkeit glaubte oder ob die Beklagte subjektiv von ihren „Hexenkräften“ überzeugt war. Maßgeblich war allein die objektive Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung.
Diese Rechtsauffassung bestätigte auch die Berufungsinstanz: Das Landgericht München I bekräftigte in der zweiten Instanz, dass ein solcher Anspruch nicht durchsetzbar ist.
Das Urteil macht deutlich, dass das Zivilrecht an die objektive Realität anknüpft. Aberglaube begründet keine einklagbare Wirkung. Wer eine Leistung verspricht, die naturgesetzlich unmöglich ist, kann dafür keine Vergütung fordern, oder eine bereits erhaltene behalten.
Juristisch prägnant formuliert: Ein „wirksamer Liebeszauber“ ist keine erfüllbare Leistung im Sinne des § 275 BGB.
Erste Instanz: AG München, Urt. v.5. April 2006, Az. 212 C 25151/05
Zweite Instanz: LG München I, Beschl. v. 18. September 2006, Az. 30 S 10495/06
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
Zivilprozessordnung
§ 291 Offenkundige Tatsachen
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„Liebeszauber vor Gericht – Resultat: objektiv unmögliche Leistung kann nicht in Rechnung gestellt werden“

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Magie, Liebeszauber und angebliche Hexenkräfte verweist der Gesetzgeber daher ebenfalls in die Sphäre des Märchenhaften, nicht jedoch in das Leistungsstörungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Genau das stellte auch das Amtsgericht München in einer viel beachteten Entscheidung klar.
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Der Sachverhalt: Im Herbst 2003 wurde eine Frau von ihrem Lebensgefährten verlassen. In der Hoffnung, die Beziehung wiederherzustellen, wandte sie sich an eine selbsternannte Hexe. Diese sollte durch ein Liebesritual bewirken, dass der vermisste Ex-Partner zur Klägerin zurückkehrt. Für die Durchführung des Rituals zahlte die Klägerin über 1.000 Euro. Auch wurden über mehrere Monate hinweg (jeweils vor Vollmond) zusätzliche Zeremonien abgehalten. Der gewünschte Erfolg blieb jedoch letztendlich aus. Die Klägerin verlangte daraufhin ihr Geld zurück und erhob Klage.
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Die rechtliche Einordnung lag hierbei auf der vertraglichen Grundlage, denn zwischen den Parteien war ein entgeltlicher Vertrag geschlossen worden. Streitentscheidend war, ob lediglich die Durchführung eines Rituals geschuldet war oder ein tatsächlich wirksamer Liebeszauber, der den ehemaligen Partner im Ergebnis zurück in die Arme der Klägerin hätte zurückbringen müssen.
Das Amtsgericht München stellte hierbei klar, dass der Vertragsgegenstand jedenfalls ein „potenziell wirksamer“ Liebeszauber war, also eine Leistung, die geeignet sein sollte, einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen, wie in diesem Fall den ehemaligen Partner zur Rückkehr zu bewegen.
Rechtliche Einordnung von Zaubertränken und magischen Dienstleistungen in Deutschland
Nach § 275 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für jedermann objektiv unmöglich ist. Wobei § 275 Abs. 1 BGB den Ausschluss der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit regelt. Der Anspruch auf Leistung entfällt, wenn diese dem Schuldner (subjektive Unmöglichkeit) oder jedermann (objektive Unmöglichkeit) dauerhaft nicht möglich ist. Das Schuldverhältnis erlischt insoweit, wobei die Vertretungspflichten für etwaige Schadensersatzansprüche relevant bleiben. Das Gericht führte aus, dass es offenkundig sei, dass ein Liebesritual keinen Menschen aus der Ferne beeinflussen könne. Magische Kräfte seien kein real existierendes Mittel der Einflussnahme, und ein wirksamer Liebeszauber könne von niemandem erbracht werden. Damit lag objektive Unmöglichkeit vor. Entscheidend war, dass es nicht bloß um das Abbrennen von Kerzen oder das Sprechen bestimmter Formeln als rein tatsächliche Handlung ging. Geschuldet war vielmehr ein wirksamer Zauber und genau diese Wirkung ist objektiv unmöglich.
Zaubersprüche und Rechnungen: Wenn Rituale im Zivilrecht scheitern
Mitunter findet auch § 291 ZPO Berücksichtigung, da dieser regelt, dass offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass es keinen Nachweis bedarf, dass Wasser nass ist, Feuer brennt und Hitze erzeugt – und eben auch, dass Zauberei und abgehaltene Rituale keine Menschen aus der Ferne beeinflussen können.
Somit ergab sich, dass wer objektiv Unmögliches schuldet, dafür kein Geld verlangen kann. Da die Klägerin bereits gezahlt hatte, war der Vertrag rückabzuwickeln. Daraus entstand ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 1.000 Euro. Unerheblich war dabei, ob ein Erfolg ausdrücklich garantiert wurde, ob die Klägerin selbst an die Wirksamkeit glaubte oder ob die Beklagte subjektiv von ihren „Hexenkräften“ überzeugt war. Maßgeblich war allein die objektive Unmöglichkeit der geschuldeten Leistung.
Diese Rechtsauffassung bestätigte auch die Berufungsinstanz: Das Landgericht München I bekräftigte in der zweiten Instanz, dass ein solcher Anspruch nicht durchsetzbar ist.
Das Urteil macht deutlich, dass das Zivilrecht an die objektive Realität anknüpft. Aberglaube begründet keine einklagbare Wirkung. Wer eine Leistung verspricht, die naturgesetzlich unmöglich ist, kann dafür keine Vergütung fordern, oder eine bereits erhaltene behalten.
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Erste Instanz: AG München, Urt. v.5. April 2006, Az. 212 C 25151/05
Zweite Instanz: LG München I, Beschl. v. 18. September 2006, Az. 30 S 10495/06
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