Neue Regelung ab Juli 2026 – Sechs Monate Verfolgungsverjährung bei Bußgeldbescheiden

Erschienen am: 6. Juli 2026

Ab 1. Juli 2026 verlängert sich die Verfolgungsverjährung bei Bußgeldbescheiden auf sechs Monate. Wer einen Verkehrsverstoß begeht, musste bislang häufig nur drei Monate abwarten. Kam innerhalb dieser Zeit kein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid, war der Verstoß unter bestimmten Voraussetzungen verjährt. Diese Regelung ändert sich ab dem 1. Juli 2026. Die sogenannte Verfolgungsverjährung wird bei vielen Verkehrsordnungswidrigkeiten von drei auf sechs Monate verlängert.

Für Autofahrer bedeutet das, dass die Bußgeldstellen künftig deutlich mehr Zeit haben, ein Verfahren einzuleiten. Wer beispielsweise zu schnell fährt, eine rote Ampel überfährt oder während der Fahrt ein Handy benutzt, kann auch mehrere Monate nach dem Verkehrsverstoß noch einen Bußgeldbescheid erhalten. Die Verlängerung der Verjährungsfrist wurde vor allem mit der zunehmenden Belastung der Bußgeldbehörden begründet. Denn durch steigende Fallzahlen und umfangreichere Prüfungen konnten Verfahren in der Vergangenheit teilweise nicht innerhalb der bisherigen Drei-Monats-Frist abgeschlossen werden. Die neue Regelung soll den Behörden mehr Zeit geben, Verkehrsverstöße ordnungsgemäß zu bearbeiten.

Wichtig ist jedoch, dass die Verjährung nicht automatisch nach sechs Monaten eintritt. Bestimmte behördliche Maßnahmen können die Frist unterbrechen. Dazu gehört beispielsweise die Versendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen. Nach einer solchen Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Die Änderung bedeutet daher nicht, dass jeder Bußgeldbescheid erst nach sechs Monaten kommt oder automatisch verjährt ist, wenn vorher keine Post eingegangen ist. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des jeweiligen Verfahrens.

Ein Bußgeldbescheid sollte deshalb nicht ungeprüft akzeptiert werden. Fehler bei der Messung, der Zustellung oder im behördlichen Verfahren können Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids haben. Besonders bei drohenden Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot oder höheren Geldbußen kann eine frühzeitige Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht sinnvoll sein.

Mehr zum Thema:
Verfolgungsverjährung (Wikipedia)

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
§ 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung

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Thomas Böh von Rostkron, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und Speditionsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht | Straf – und Ordnungswidrigkeitenrecht | Transport- und Speditionsrecht | Energiewirtschaftsrecht

Neue Regelung ab Juli 2026 – Sechs Monate Verfolgungsverjährung bei Bußgeldbescheiden“

Fahrzeuge-A02 - Kilian und Kollegen - Bismarckstraße 16 - 97318 Kitzingen - Telefonnummer: 09321 920662 sowie 09321 6113

Thomas Böh von Rostkron: „Bußgeldbescheid erhalten? Einen Bußgeldbescheid, Punkte in Flensburg oder ein drohendes Fahrverbot müssen Sie nicht ungeprüft hinnehmen. Als langjähriger Fachanwalt im Verkehrsrecht prüfe ich Ihren Bescheid und berate Sie zu Ihren Möglichkeiten.“
Wir setzen uns für Ihre Rechte ein, ohne Sie mit kompliziertem Fachchinesisch aufzuhalten. Wir erklären Ihnen verständlich, welche Möglichkeiten Sie haben, und unterstützen Sie kompetent bei Ihrem Anliegen. Vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Beratungstermin mit uns.

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Ab 1. Juli 2026 verlängert sich die Verfolgungsverjährung bei Bußgeldbescheiden auf sechs Monate. Wer einen Verkehrsverstoß begeht, musste bislang häufig nur drei Monate abwarten. Kam innerhalb dieser Zeit kein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid, war der Verstoß unter bestimmten Voraussetzungen verjährt. Diese Regelung ändert sich ab dem 1. Juli 2026. Die sogenannte Verfolgungsverjährung wird bei vielen Verkehrsordnungswidrigkeiten von drei auf sechs Monate verlängert.

Für Autofahrer bedeutet das, dass die Bußgeldstellen künftig deutlich mehr Zeit haben, ein Verfahren einzuleiten. Wer beispielsweise zu schnell fährt, eine rote Ampel überfährt oder während der Fahrt ein Handy benutzt, kann auch mehrere Monate nach dem Verkehrsverstoß noch einen Bußgeldbescheid erhalten. Die Verlängerung der Verjährungsfrist wurde vor allem mit der zunehmenden Belastung der Bußgeldbehörden begründet. Denn durch steigende Fallzahlen und umfangreichere Prüfungen konnten Verfahren in der Vergangenheit teilweise nicht innerhalb der bisherigen Drei-Monats-Frist abgeschlossen werden. Die neue Regelung soll den Behörden mehr Zeit geben, Verkehrsverstöße ordnungsgemäß zu bearbeiten.

Wichtig ist jedoch, dass die Verjährung nicht automatisch nach sechs Monaten eintritt. Bestimmte behördliche Maßnahmen können die Frist unterbrechen. Dazu gehört beispielsweise die Versendung eines Anhörungsbogens an den Betroffenen. Nach einer solchen Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Die Änderung bedeutet daher nicht, dass jeder Bußgeldbescheid erst nach sechs Monaten kommt oder automatisch verjährt ist, wenn vorher keine Post eingegangen ist. Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des jeweiligen Verfahrens.

Ein Bußgeldbescheid sollte deshalb nicht ungeprüft akzeptiert werden. Fehler bei der Messung, der Zustellung oder im behördlichen Verfahren können Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids haben. Besonders bei drohenden Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot oder höheren Geldbußen kann eine frühzeitige Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht sinnvoll sein.

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