Folgende und fortfolgende – warum „f.“ und „ff.“ beachtet werden müssen

Erschienen am: 14. August 2025

Sabrina Jost, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwältin für ArbeitsrechtDie Abkürzungen „f.“ und „ff.“ werden in Gesetzesverweisen häufig genutzt, haben aber eine unterschiedliche Bedeutung. Steht nach einem Paragraphen die Angabe „f.“, so bedeutet dies „folgende“ und bezieht sich ausschließlich auf den unmittelbar nächsten Paragraphen. Ein Beispiel: „§ 433 BGB f.“ umfasst sowohl § 433 als auch § 434 BGB. Wird hingegen „ff.“ verwendet, steht dies für „fortfolgende“ und meint eine ganze Reihe aufeinanderfolgender Paragraphen. So bezeichnet „§ 433 BGB ff.“ das Kaufrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch, das von § 433 bis § 453 BGB reicht.
Dabei ist wichtig zu wissen, dass „ff.“ keine exakt festgelegte Grenze hat, sondern immer so weit verstanden wird, wie es der thematische Zusammenhang erfordert. Aus diesem Grund gilt „ff.“ als ungenau, während die konkrete Angabe der Paragraphen – etwa „§§ 433–453 BGB“ – die juristisch präzisere Variante ist. In wissenschaftlichen Arbeiten oder vor Gericht wird daher meist auf die genaue Spanne zurückgegriffen, während sich „f.“ und „ff.“ eher in allgemeineren Texten oder zur schnellen Orientierung finden.
(Übrigens: Der Ausdruck „fortfolgende“ ist im Duden derzeit nicht verzeichnet, findet in der Praxis jedoch zunehmend Verwendung.)

Neben Gesetzeszitaten findet man die Abkürzungen „f.“ und „ff.“ auch in anderen Kontexten, vor allem in Literatur- und Quellenangaben. Dort beziehen sie sich nicht auf Paragraphen, sondern auf Seitenzahlen. Schreibt man beispielsweise „S. 25 f.“, so bedeutet dies die Seite 25 sowie die unmittelbar folgende Seite, also auch Seite 26. Mit „S. 25 ff.“ sind dagegen Seite 25 und mehrere darauf folgende Seiten gemeint, wobei auch hier die genaue Anzahl offengelassen wird und sich meist am thematischen Zusammenhang orientiert. Auf diese Weise lassen sich Stellen in Büchern oder Aufsätzen knapp kennzeichnen, ohne stets die gesamte Spanne nennen zu müssen. Dieselbe Logik gilt in juristischen Kommentaren und Fachbüchern, wo mit „f.“ und „ff.“ sowohl Gesetzesstellen als auch längere Textabschnitte zitiert werden. Auch in anderen wissenschaftlichen Disziplinen oder im allgemeinen Sprachgebrauch können die Abkürzungen vorkommen, immer mit der gemeinsamen Grundbedeutung: „f.“ steht für genau eine folgende Einheit, „ff.“ für mehrere aufeinanderfolgende Einheiten ohne feste Begrenzung.

Weitere spannende Beiträge finden Sie direkt hier:
Recht | Region | Ratgeber

Kilian & Kollegen
Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Kitzingen
Startseite

Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht | Arzthaftungs- und Medizinrecht | Verkehrsrecht | Allgemeines Zivilrecht

„Folgende und fortfolgende – warum „f.“ und „ff.“ beachtet werden müssen“

Regal A01 - Kilian und Kollegen - Bismarckstraße 16 - 97318 Kitzingen - Telefonnummer: 09321 920662 sowie 09321 6113

Ähnliche Beiträge

Folgende und fortfolgende – warum „f.“ und „ff.“ beachtet werden müssen

Erschienen am: 14. August 2025

Sabrina Jost, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwältin für ArbeitsrechtDie Abkürzungen „f.“ und „ff.“ werden in Gesetzesverweisen häufig genutzt, haben aber eine unterschiedliche Bedeutung. Steht nach einem Paragraphen die Angabe „f.“, so bedeutet dies „folgende“ und bezieht sich ausschließlich auf den unmittelbar nächsten Paragraphen. Ein Beispiel: „§ 433 BGB f.“ umfasst sowohl § 433 als auch § 434 BGB. Wird hingegen „ff.“ verwendet, steht dies für „fortfolgende“ und meint eine ganze Reihe aufeinanderfolgender Paragraphen. So bezeichnet „§ 433 BGB ff.“ das Kaufrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch, das von § 433 bis § 453 BGB reicht.
Dabei ist wichtig zu wissen, dass „ff.“ keine exakt festgelegte Grenze hat, sondern immer so weit verstanden wird, wie es der thematische Zusammenhang erfordert. Aus diesem Grund gilt „ff.“ als ungenau, während die konkrete Angabe der Paragraphen – etwa „§§ 433–453 BGB“ – die juristisch präzisere Variante ist. In wissenschaftlichen Arbeiten oder vor Gericht wird daher meist auf die genaue Spanne zurückgegriffen, während sich „f.“ und „ff.“ eher in allgemeineren Texten oder zur schnellen Orientierung finden.
(Übrigens: Der Ausdruck „fortfolgende“ ist im Duden derzeit nicht verzeichnet, findet in der Praxis jedoch zunehmend Verwendung.)

Neben Gesetzeszitaten findet man die Abkürzungen „f.“ und „ff.“ auch in anderen Kontexten, vor allem in Literatur- und Quellenangaben. Dort beziehen sie sich nicht auf Paragraphen, sondern auf Seitenzahlen. Schreibt man beispielsweise „S. 25 f.“, so bedeutet dies die Seite 25 sowie die unmittelbar folgende Seite, also auch Seite 26. Mit „S. 25 ff.“ sind dagegen Seite 25 und mehrere darauf folgende Seiten gemeint, wobei auch hier die genaue Anzahl offengelassen wird und sich meist am thematischen Zusammenhang orientiert. Auf diese Weise lassen sich Stellen in Büchern oder Aufsätzen knapp kennzeichnen, ohne stets die gesamte Spanne nennen zu müssen. Dieselbe Logik gilt in juristischen Kommentaren und Fachbüchern, wo mit „f.“ und „ff.“ sowohl Gesetzesstellen als auch längere Textabschnitte zitiert werden. Auch in anderen wissenschaftlichen Disziplinen oder im allgemeinen Sprachgebrauch können die Abkürzungen vorkommen, immer mit der gemeinsamen Grundbedeutung: „f.“ steht für genau eine folgende Einheit, „ff.“ für mehrere aufeinanderfolgende Einheiten ohne feste Begrenzung.

Weitere spannende Beiträge finden Sie direkt hier:
Recht | Region | Ratgeber

Kilian & Kollegen
Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Kitzingen
Startseite

Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht | Arzthaftungs- und Medizinrecht | Verkehrsrecht | Allgemeines Zivilrecht

„Folgende und fortfolgende – warum „f.“ und „ff.“ beachtet werden müssen“

Regal A01 - Kilian und Kollegen - Bismarckstraße 16 - 97318 Kitzingen - Telefonnummer: 09321 920662 sowie 09321 6113