Müssen Radfahrer eigentlich Radwege benutzen?

Erschienen am: 14. Mai 2024

Thomas Böh von Rostkron, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und SpeditionsrechtDas Fahrradfahren in Deutschland unterliegt klaren Regeln und Vorschriften. Diese sollen nicht nur die Sicherheit der Radfahrer, sondern auch anderer Verkehrsteilnehmer gewährleisten. Eine dieser Regeln betrifft die Pflicht, vorhandene Radwege zu nutzen. Dies ist in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) klar geregelt. Die StVO schreibt vor, dass Radfahrer Radwege benutzen müssen, wenn entsprechende Verkehrszeichen dies vorschreiben, beispielsweise die Zeichen 237, 240 oder 241.
Dies ist in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 2 „Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“ nachzulesen.
Die entsprechende Passage können Sie direkt hier auf der Webpage des Bundesministeriums der Justiz einsehen:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Weitere Informationen finden Sie in der Wikipedia:
Radverkehrsanlage
Gemeinsamer Geh- und Radweg

Die Abbildungen der „Zeichen 237, 240 und 241“ finden Sie hier:
Zeichen 237
Zeichen 240
Zeichen 241 (30)
Zeichen 241 (31)

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Thomas Böh von Rostkron, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und Speditionsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht | Straf – und Ordnungswidrigkeitenrecht | Transport- und Speditionsrecht | Energiewirtschaftsrecht

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) legt klare Regeln und Bestimmungen im Bereich des Verkehrsrechts fest.“

Visitenkarte an Sportwagen. Rechtsanwaltskanzlei Kilian und Kollegen Bismarckstraße 16 97318 Kitzingen 09321 - 920662. Verkehrsrecht

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