Wann genau beginnt die Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzvertrag?

Erschienen am: 13. November 2025

Rechtsanwaeltin Susanne Kilian - Kilian und Kollegen - Bismarckstraße 16 - 97318 Kitzingen - Telefonnummer: 09321 920662 sowie 09321 6113Mit genau dieser Frage befasste sich das Amtsgericht Winsen (Luhe). Eine Kundin hatte im Internet Waren bestellt. Das Paket wurde jedoch nicht ihr persönlich, sondern einer Nachbarin übergeben. Erst einige Tage später erhielt die Kundin die Sendung selbst. Daraufhin erklärte sie den Widerruf.
Die Verkäuferin war der Auffassung, die Widerrufsfrist habe bereits mit der Übergabe des Pakets an die Nachbarin begonnen und verweigerte deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Gericht sah dies jedoch anders:
Nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Käufer oder eine von ihm ausdrücklich beauftragte Person die Ware erhält.
Ein Nachbar gilt also nur dann als Empfangsberechtigter, wenn er vom Käufer vorab ausdrücklich bevollmächtigt wurde, das Paket anzunehmen. Andernfalls gilt die Ware rechtlich noch nicht als „erhalten“. Im konkreten Fall musste die Verkäuferin daher den Kaufpreis nebst Zinsen zurückzahlen. Die Zustellung „an den freundlichen Nachbarn“ genügte nicht, um den Beginn der Widerrufsfrist auszulösen.
Amtsgericht Winsen (Luhe)
Urt. v. 28.06.2012, Az.: 22 C 1812/11

Mehr zum Thema:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

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Susanne Kilian, Fachanwältin für Familien- und Verkehrsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Familienrecht | Verkehrsrecht | Unfallabwicklung | Recht auf Fahrerlaubnis | Erbrecht | Ordnungswidrigkeiten | Verkehrsstrafrecht | Allgemeines Zivilrecht

„Wann genau beginnt die Widerrufsfrist bei einem Fernabsatzvertrag?“

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Die Verkäuferin war der Auffassung, die Widerrufsfrist habe bereits mit der Übergabe des Pakets an die Nachbarin begonnen und verweigerte deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises.
Das Gericht sah dies jedoch anders:
Nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn der Käufer oder eine von ihm ausdrücklich beauftragte Person die Ware erhält.
Ein Nachbar gilt also nur dann als Empfangsberechtigter, wenn er vom Käufer vorab ausdrücklich bevollmächtigt wurde, das Paket anzunehmen. Andernfalls gilt die Ware rechtlich noch nicht als „erhalten“. Im konkreten Fall musste die Verkäuferin daher den Kaufpreis nebst Zinsen zurückzahlen. Die Zustellung „an den freundlichen Nachbarn“ genügte nicht, um den Beginn der Widerrufsfrist auszulösen.
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