Vertraulichkeit des Wortes: Wann Gespräche aufgezeichnet werden dürfen – und wann nicht

Erschienen am: 17. Juni 2025

Frank Barthel, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwalt für StrafrechtHaben Sie sich schon einmal gefragt, warum Sie bei Anrufen bei einer Kundenhotline häufig darauf hingewiesen werden, dass das Gespräch möglicherweise zu Schulungszwecken aufgezeichnet wird? Und warum Ihnen dann selbstverständlich die Möglichkeit eingeräumt wird, einer solchen Aufzeichnung zu widersprechen? Man könnte meinen, dieser Hinweis sei eine reine Höflichkeitsform oder eine geschäftliche Gepflogenheit – doch das ist nicht der eigentliche Grund. Denn in Deutschland gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit des Wortes und das bedeutet zusammengefasst: Private oder nicht-öffentliche Gespräche dürfen nicht ohne die Zustimmung der Beteiligten aufgenommen oder abgehört werden.
Dieses Recht ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und schützt Ihre Gespräche vor unerlaubter Überwachung. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Konkret geregelt ist dies in § 201 des Strafgesetzbuches (StGB), der die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes unter Strafe stellt.
Wenn Sie sich in einem privaten oder vertraulichen Gespräch befinden – etwa am Telefon, im Büro oder im Familienkreis –, dürfen andere dieses Gespräch nicht ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung aufnehmen oder mithören – auch nicht heimlich. Selbst wenn Sie selbst an dem Gespräch beteiligt sind, dürfen Sie es nicht aufzeichnen, ohne dass alle anderen Beteiligten ausdrücklich einverstanden sind.
Schon ein Telefonat ohne Zustimmung der Gesprächspartner auf „Laut“ zu stellen und Dritte mithören zu lassen, kann eine empfindliche Strafe nach sich ziehen.

Ein paar Beispiele aus dem Alltag verdeutlichen das
Stellen Sie sich vor, Sie sprechen mit einer Kollegin über ein persönliches Thema. Ein Dritter nimmt dieses Gespräch heimlich mit dem Handy auf – das ist strafbar. Oder Sie führen ein Telefongespräch und möchten dieses zur Beweissicherung aufzeichnen – das ist nur dann zulässig, wenn die andere Person vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Fehlt diese Zustimmung, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.
Ein weiteres Beispiel: Ein Schüler nimmt seinen Lehrer während des Unterrichts heimlich auf, um sich später etwa über eine Bewertung zu beschweren. Auch das stellt einen klaren Verstoß gegen die Vertraulichkeit des Wortes dar – denn der Lehrer wurde nicht über die Aufnahme informiert und hat ihr auch nicht zugestimmt.
Neben strafrechtlichen Konsequenzen können auch zivilrechtliche Ansprüche entstehen – etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz, wenn jemand durch eine unerlaubte Aufnahme in seinen Rechten verletzt wurde.
Die Vertraulichkeit des Wortes ist somit ein wichtiger Schutzmechanismus. Sie gibt Ihnen die Sicherheit, dass Ihre Gespräche nicht heimlich mitgehört oder aufgezeichnet werden dürfen. Es handelt sich dabei nicht um eine bloße Höflichkeitsregel, sondern um ein rechtlich geschütztes Gut – und das aus gutem Grund.

Welche Möglichkeiten hat man, um ein Gespräch rechtssicher nachzuweisen bzw. zu dokumentieren?
Zulässige Möglichkeiten, Gespräche rechtssicher zu dokumentieren, sind zum Beispiel:
Einvernehmliche Tonaufnahme
Wenn alle Beteiligten ausdrücklich zustimmen, dürfen Sie ein Gespräch aufzeichnen.
Am besten holen Sie die Zustimmung im Vorfeld ein und dokumentieren diese – zum Beispiel schriftlich oder durch einen eindeutigen gesprochenen Hinweis zu Beginn der Aufnahme.
Gesprächsprotokoll / Gesprächsnotiz
Direkt nach dem Gespräch können Sie eine schriftliche Zusammenfassung erstellen, die Sie dem Gesprächspartner ggf. zusenden – mit der Bitte um Bestätigung („Zur Kenntnis genommen“ o. Ä.).
Ein solches Protokoll hat zwar keine absolute Beweiskraft, kann aber im Streitfall als Indiz gewertet werden.
Bestätigung per E-Mail oder Brief
Schreiben Sie nach dem Gespräch eine E-Mail mit den wesentlichen Punkten („Wie besprochen …“) und bitten Sie um eine kurze Rückmeldung oder Zustimmung.
Reagiert die andere Seite nicht oder stimmt zu, kann dies später im Streitfall hilfreich sein.
Zeugen
Wenn eine dritte Person beim Gespräch anwesend war, kann diese als Zeugin oder Zeuge auftreten.
Das ist besonders hilfreich bei informellen oder nicht dokumentierten Gesprächen.
Schriftliche Vereinbarungen
Wichtige Gesprächsinhalte (z. B. Absprachen, Zusagen) sollten schriftlich festgehalten werden – etwa in Form eines Protokolls, einer E-Mail oder einer unterschriebenen Vereinbarung.

Was Sie lieber nicht tun sollten – Heimliche Tonaufnahmen
Selbst wenn Sie glauben, im Recht zu sein – heimliche Aufnahmen sind strafbar und dürfen vor Gericht nicht als Beweismittel verwendet werden. Sie gelten als „rechtswidrig erlangt“.
Sprachaufzeichnung durch smarte Geräte (z. B. Handy, Alexa, etc.)
Auch hier gilt: Nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten erlaubt.

Übrigens: Gerichte können schriftliche Bestätigungen, Zeugenaussagen oder andere Indizien durchaus als Beweismittel akzeptieren – auch wenn diese nicht die gleiche „Härte“ wie eine Tonaufnahme haben.
Wenn mehrere Indizien zusammenkommen (z. B. eine E-Mail, das Verhalten der Gegenseite und/oder eine Zeugenaussage), kann das durchaus den Ausschlag geben.

Den vollständigen Wortlaut des § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) finden Sie hier:
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf Wikipedia:
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

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