Garagennutzung in Deutschland – Was ist eigentlich erlaubt und was nicht?

Erschienen am: 13. Mai 2025

Modellautos in Silber und in Rot. Verkehrsrecht in Kitzingen, Unterfranken.Der Hauptzweck einer Garage besteht darin, Kraftfahrzeuge vor Witterungseinflüssen, Diebstahl und Beschädigungen zu schützen und gleichzeitig den öffentlichen Verkehrsraum zu entlasten. Eine dauerhafte Zweckentfremdung – etwa als Lagerraum, Werkstatt oder sogar als Hobbyraum – ist nicht erlaubt. Die Zweckbindung einer Garage ergibt sich unter anderem aus der ursprünglich erteilten Baugenehmigung. Trotzdem werden Garagen in vielen Haushalten oft weit mehr als nur als einfacher Unterstand für das Auto genutzt. Je nach Sachlage kann hierbei eine zweckwidrige Nutzung vorliegen, die rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. In Deutschland – insbesondere in Bundesländern wie Bayern – ist klar vorgeschrieben, welche Nutzungen von Garagen zulässig sind. Die jeweiligen Garagenverordnungen (z.B. GarVO, GaStellV) sowie die Landesbauordnungen geben hierzu konkrete Rahmenbedingungen vor.

Zweckbestimmung der Garage – Erlaubte Nutzung und Lagerung
Zwar dürfen neben dem Fahrzeug auch weitere Gegenstände in der Garage untergebracht werden – jedoch nur solche, die in direktem Zusammenhang mit dem Kfz stehen oder sicherheitsrechtlich unbedenklich sind. Hierzu zählen: Autoreifen, Wagenheber, Werkzeug, Dachgepäckträger sowie Betriebsstoffe wie Öl, Frostschutzmittel und Scheibenreiniger – in kleinen, unbedenklichen Mengen, Fahrräder, Roller und Gartengeräte, Regale oder Schränke, solange der Stellplatz für das Auto nicht blockiert wird. In Kleingaragen (bis 100 m²) dürfen laut Bayerischer Garagenverordnung bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in geeigneten, bruchsicheren und verschlossenen Behältern gelagert werden.

Verbotene oder problematische Nutzungen
Folgende Nutzungen und Lagerungen sind in Garagen grundsätzlich unzulässig oder stark eingeschränkt: Dauerhafte Nutzung als Werkstatt, Büro, Gästezimmer, Partyraum oder Hobbykeller. Lagerung leicht entzündlicher Stoffe wie Propangas, Lacke oder größerer Mengen Benzin. Aufbewahrung von Möbeln, Textilien oder Lebensmitteln (da Garagen häufig feucht, schlecht isoliert und nicht temperaturstabil sind). Auch sind Gasgrills und Gasflaschen (Brandgefahr) dort nicht gestattet.

Rechtliche Konsequenzen bei Zweckentfremdung
Die Zweckentfremdung einer Garage kann erhebliche Folgen haben: Bußgelder bis zu 500.000 Euro in Bayern (z.B. bei Verstößen gegen die Bayerische Bauordnung), Abmahnung, wenn gegen vertraglich festgelegte Nutzungen verstoßen wird, Verlust des Kfz-Stellplatzes, wenn dieser anderweitig genutzt wird.

Sonderfall: Pflicht zur Garagennutzung
Insbesondere in Mietverhältnissen sollten Mieter auf die vertraglichen Vereinbarungen achten. In vielen Gemeinden – insbesondere in dicht bebauten Gebieten – sind Garagen nicht nur ein Komfort, sondern auch Pflicht: Wer eine Garage besitzt, ist teilweise verpflichtet, diese zur Unterstellung des Fahrzeugs zu nutzen, um den öffentlichen Raum zu entlasten. Eine Nichtnutzung kann unter Umständen mit einem Bußgeld geahndet werden.
Auch wenn eine Garage mit Stromanschluss, Heizung oder Fenster ausgestattet ist – die Nutzung unterliegt weiterhin rechtlichen Vorgaben. Garagen dürfen nicht ohne behördliche Genehmigung umfunktioniert werden – weder in Hobbyräume noch als Abstellkammern. Eine zweckgemäße Nutzung schützt nicht nur vor rechtlichen Konsequenzen, sondern dient auch der Sicherheit und dem Brandschutz. Wer sich nicht sicher ist, sollte einen Blick in die Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes werfen – oder bei Unsicherheiten fachlichen Rat einholen.

Mehr zum Thema können Sie direkt bei der bayerischen Staatskanzlei online nachlesen:
Garagen- und Stellplatzverordnung – (GaStellV)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze
(Garagen- und Stellplatzverordnung – GaStellV)
Vom 30. November 1993
(GVBl. S. 910)
BayRS 2132-1-4-B

Weitere Informationen zum Thema finden Sie direkt bei Wikipedia unter:
Garagenverordnung (GarVO)
Garage

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Thomas Böh von Rostkron, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und Speditionsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht | Straf – und Ordnungswidrigkeitenrecht | Transport- und Speditionsrecht | Energiewirtschaftsrecht

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