EU-Erbrecht und Testament: Rechtswahl richtig nutzen und Streit im EU-Ausland vermeiden

Erschienen am: 21. Mai 2026

Logo an Scheibe 03 - Kilian und Kollegen - Bismarckstraße 16 - 97318 Kitzingen - Telefonnummer: 09321 920662 sowie 09321 6113Das Erbrecht wird deutlich komplexer, wenn ein internationaler Bezug besteht, etwa weil jemand im Ausland lebt, Vermögen in mehreren Staaten besitzt oder die Staatsangehörigkeit wechselt. In solchen Fällen gelten nicht mehr ausschließlich nationale Regelungen, sondern auch die Vorschriften der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO).

Erbrecht in Europa: Unterschiede, EU-ErbVO und wichtige Regeln für grenzüberschreitende Erbfälle
Seit dem 17. August 2015 gilt in der Europäischen Union die Europäische Erbrechtsverordnung (EU Nr. 650/2012), mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich. Sie regelt, welches nationale Erbrecht bei einem grenzüberschreitenden Erbfall anzuwenden ist. Ziel der Verordnung ist es, die unterschiedlichen nationalen Regelungen zu vereinheitlichen und Rechtsunsicherheiten bei internationalen Erbfällen zu vermeiden.

Welches Erbrecht gilt im Erbfall?
Grundsätzlich gilt seit Inkrafttreten der Verordnung, dass das Erbrecht des Staates Anwendung findet, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das bedeutet, dass nicht mehr die Staatsangehörigkeit entscheidend ist, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt der verstorbenen Person. Nur in Ausnahmefällen kann ein anderes Recht zur Anwendung kommen, etwa wenn sich aus den Umständen ergibt, dass eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht.

Was bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“?
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem sich eine Person nicht nur vorübergehend aufhält und an dem sich ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet. Dabei werden insbesondere familiäre Bindungen, die berufliche Tätigkeit sowie soziale Kontakte berücksichtigt. Ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten spricht in der Regel für einen gewöhnlichen Aufenthalt. Auch ein Umzug ins Ausland kann den gewöhnlichen Aufenthalt sofort verlagern, wenn sich der Lebensmittelpunkt dort befindet. Gerade bei wechselnden Wohnorten oder mehreren Lebensmittelpunkten (z. B. zwischen zwei Ländern) kann die Bestimmung im Einzelfall schwierig sein.

Rechtswahl im Testament
Wer vermeiden möchte, dass im Ausland automatisch fremdes Erbrecht zur Anwendung kommt, kann eine Rechtswahl treffen. Dadurch kann festgelegt werden, dass das Erbrecht des eigenen Heimatstaates gelten soll, in der Regel im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags.
Wichtig:
– Die Rechtswahl muss ausdrücklich oder eindeutig in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen
– Sie sollte klar und eindeutig formuliert sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden
Ohne Rechtswahl gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Unterschiedliche Erbrechte im Ausland
Die gesetzlichen Erbfolgeregelungen unterscheiden sich von Staat zu Staat teilweise erheblich. Dies kann dazu führen, dass:
– andere Personen erben als nach deutschem Recht vorgesehen
– Pflichtteilsrechte abweichen
– Vermögen anders verteilt wird
Gerade bei internationalen Lebenssituationen kann dies zu unerwarteten Ergebnissen führen.

Europäisches Nachlasszeugnis
Zur Vereinfachung grenzüberschreitender Erbfälle wurde das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Es dient als einheitlicher Nachweis der Erbenstellung innerhalb der Europäischen Union und erleichtert die Abwicklung von Nachlässen im Ausland.

Gerichtszuständigkeit im Erbfall
Zuständig sind grundsätzlich die Gerichte des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit wird die gerichtliche Abwicklung eines Erbfalls zentral an diesen Lebensmittelpunkt gekoppelt.

Warum rechtzeitige Planung wichtig ist
Gerade im internationalen Kontext kann die Rechtslage schnell unübersichtlich werden. Unterschiedliche nationale Regelungen können zu erheblichen Abweichungen in der Erbfolge führen.

Daher ist es sinnvoll:
– den eigenen gewöhnlichen Aufenthalt zu prüfen
– eine klare Nachlassregelung zu treffen
– gegebenenfalls eine Rechtswahl im Testament aufzunehmen
– bestehende Testamente zu überprüfen und anzupassen
Denn bei internationalen Lebensverhältnissen entscheidet nicht automatisch das deutsche Erbrecht. Maßgeblich ist häufig der letzte gewöhnliche Aufenthalt. Ohne rechtzeitige Planung kann dies zu Ergebnissen führen, die nicht dem eigenen Willen entsprechen.

Merksatz: „Wer im internationalen Kontext kein Testament mit Rechtswahl trifft, überlässt die Erbfolge oft dem Recht des Landes, in dem er zuletzt gelebt hat, nicht dem, was er erwartet.“

Die EU-ErbVO gilt nur innerhalb der teilnehmenden EU-Staaten, dies sind diese EU-Staaten (Stand Mai 2026):
Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien.

Die EU-ErbVO gilt nicht in diesen EU-Staaten (Stand Mai 2026):
Dänemark, Irland.

Die EU-ErbVO gilt auch nicht in diesen europäischen Staaten, die nicht der EU angehören (Stand Mai 2026):
Vereinigtes Königreich (England, Schottland, Wales, Nordirland), Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt, Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Albanien, Nordmazedonien, Kosovo, Türkei, Ukraine, Moldau.

Mehr zum Thema:
Änderungen hinsichtlich des auf Erbfälle anwendbaren Rechts (EuErbVO)
(Deutsche Vertretungen in den USA)

Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung) (Wikipedia)

Bundesministerium der Justiz (BMJ) – Erbrecht allgemein (Deutschland)

EU-Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 – Volltext
(EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank – Originaltext der Verordnung))

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Susanne Kilian, Fachanwältin für Familien- und Verkehrsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Familienrecht | Verkehrsrecht | Unfallabwicklung | Recht auf Fahrerlaubnis | Erbrecht | Ordnungswidrigkeiten | Verkehrsstrafrecht | Allgemeines Zivilrecht

„EU-Erbrecht und Testament: Rechtswahl richtig nutzen und Streit im EU-Ausland vermeiden“

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Erschienen am: 21. Mai 2026

Logo an Scheibe 03 - Kilian und Kollegen - Bismarckstraße 16 - 97318 Kitzingen - Telefonnummer: 09321 920662 sowie 09321 6113Das Erbrecht wird deutlich komplexer, wenn ein internationaler Bezug besteht, etwa weil jemand im Ausland lebt, Vermögen in mehreren Staaten besitzt oder die Staatsangehörigkeit wechselt. In solchen Fällen gelten nicht mehr ausschließlich nationale Regelungen, sondern auch die Vorschriften der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO).

Erbrecht in Europa: Unterschiede, EU-ErbVO und wichtige Regeln für grenzüberschreitende Erbfälle
Seit dem 17. August 2015 gilt in der Europäischen Union die Europäische Erbrechtsverordnung (EU Nr. 650/2012), mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich. Sie regelt, welches nationale Erbrecht bei einem grenzüberschreitenden Erbfall anzuwenden ist. Ziel der Verordnung ist es, die unterschiedlichen nationalen Regelungen zu vereinheitlichen und Rechtsunsicherheiten bei internationalen Erbfällen zu vermeiden.

Welches Erbrecht gilt im Erbfall?
Grundsätzlich gilt seit Inkrafttreten der Verordnung, dass das Erbrecht des Staates Anwendung findet, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das bedeutet, dass nicht mehr die Staatsangehörigkeit entscheidend ist, sondern der tatsächliche Lebensmittelpunkt der verstorbenen Person. Nur in Ausnahmefällen kann ein anderes Recht zur Anwendung kommen, etwa wenn sich aus den Umständen ergibt, dass eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht.

Was bedeutet „gewöhnlicher Aufenthalt“?
Der gewöhnliche Aufenthalt ist der Ort, an dem sich eine Person nicht nur vorübergehend aufhält und an dem sich ihr tatsächlicher Lebensmittelpunkt befindet. Dabei werden insbesondere familiäre Bindungen, die berufliche Tätigkeit sowie soziale Kontakte berücksichtigt. Ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten spricht in der Regel für einen gewöhnlichen Aufenthalt. Auch ein Umzug ins Ausland kann den gewöhnlichen Aufenthalt sofort verlagern, wenn sich der Lebensmittelpunkt dort befindet. Gerade bei wechselnden Wohnorten oder mehreren Lebensmittelpunkten (z. B. zwischen zwei Ländern) kann die Bestimmung im Einzelfall schwierig sein.

Rechtswahl im Testament
Wer vermeiden möchte, dass im Ausland automatisch fremdes Erbrecht zur Anwendung kommt, kann eine Rechtswahl treffen. Dadurch kann festgelegt werden, dass das Erbrecht des eigenen Heimatstaates gelten soll, in der Regel im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrags.
Wichtig:
– Die Rechtswahl muss ausdrücklich oder eindeutig in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen
– Sie sollte klar und eindeutig formuliert sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden
Ohne Rechtswahl gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Unterschiedliche Erbrechte im Ausland
Die gesetzlichen Erbfolgeregelungen unterscheiden sich von Staat zu Staat teilweise erheblich. Dies kann dazu führen, dass:
– andere Personen erben als nach deutschem Recht vorgesehen
– Pflichtteilsrechte abweichen
– Vermögen anders verteilt wird
Gerade bei internationalen Lebenssituationen kann dies zu unerwarteten Ergebnissen führen.

Europäisches Nachlasszeugnis
Zur Vereinfachung grenzüberschreitender Erbfälle wurde das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Es dient als einheitlicher Nachweis der Erbenstellung innerhalb der Europäischen Union und erleichtert die Abwicklung von Nachlässen im Ausland.

Gerichtszuständigkeit im Erbfall
Zuständig sind grundsätzlich die Gerichte des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit wird die gerichtliche Abwicklung eines Erbfalls zentral an diesen Lebensmittelpunkt gekoppelt.

Warum rechtzeitige Planung wichtig ist
Gerade im internationalen Kontext kann die Rechtslage schnell unübersichtlich werden. Unterschiedliche nationale Regelungen können zu erheblichen Abweichungen in der Erbfolge führen.

Daher ist es sinnvoll:
– den eigenen gewöhnlichen Aufenthalt zu prüfen
– eine klare Nachlassregelung zu treffen
– gegebenenfalls eine Rechtswahl im Testament aufzunehmen
– bestehende Testamente zu überprüfen und anzupassen
Denn bei internationalen Lebensverhältnissen entscheidet nicht automatisch das deutsche Erbrecht. Maßgeblich ist häufig der letzte gewöhnliche Aufenthalt. Ohne rechtzeitige Planung kann dies zu Ergebnissen führen, die nicht dem eigenen Willen entsprechen.

Merksatz: „Wer im internationalen Kontext kein Testament mit Rechtswahl trifft, überlässt die Erbfolge oft dem Recht des Landes, in dem er zuletzt gelebt hat, nicht dem, was er erwartet.“

Die EU-ErbVO gilt nur innerhalb der teilnehmenden EU-Staaten, dies sind diese EU-Staaten (Stand Mai 2026):
Deutschland, Österreich, Belgien, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien.

Die EU-ErbVO gilt nicht in diesen EU-Staaten (Stand Mai 2026):
Dänemark, Irland.

Die EU-ErbVO gilt auch nicht in diesen europäischen Staaten, die nicht der EU angehören (Stand Mai 2026):
Vereinigtes Königreich (England, Schottland, Wales, Nordirland), Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt, Serbien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Albanien, Nordmazedonien, Kosovo, Türkei, Ukraine, Moldau.

Mehr zum Thema:
Änderungen hinsichtlich des auf Erbfälle anwendbaren Rechts (EuErbVO)
(Deutsche Vertretungen in den USA)

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Bundesministerium der Justiz (BMJ) – Erbrecht allgemein (Deutschland)

EU-Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 – Volltext
(EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank – Originaltext der Verordnung))

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Susanne Kilian, Fachanwältin für Familien- und Verkehrsrecht, Kitzingen
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