Unterhalt in Deutschland: Wer ist unterhaltspflichtig und wann besteht ein Anspruch?
Beim Stichwort Unterhalt denken viele zunächst an Trennung und Scheidung, und damit an monatliche Zahlungen für die Kinder oder den ehemaligen Ehepartner. Doch das Unterhaltsrecht ist deutlich vielseitiger, als es auf den ersten Blick scheint. Denn Unterhalt kann nicht nur nach einer Ehe oder zwischen Eltern und ihren Kindern eine Rolle spielen. Eltern können gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig sein, unabhängig davon, ob es sich um leibliche oder adoptierte Kinder handelt. Und unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Unterhaltspflicht aber auch in die andere Richtung entstehen. Je nach Verwandtschaftsverhältnis können somit auch weitere Unterhaltsansprüche und -pflichten bestehen.
Wer muss also eigentlich für wen Unterhalt zahlen? Wer kann Unterhalt verlangen? Wann entsteht eine Unterhaltspflicht und wie wird die Höhe des Unterhalts bestimmt? Welche Rolle spielen Einkommen, Alter und die persönliche Lebenssituation der Beteiligten? Und was gilt, wenn der Unterhaltspflichtige selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt?
Unterhalt gehört zu den Rechtsfragen, mit denen sich die meisten Menschen nicht freiwillig im Alltag beschäftigen. Häufig wird das Thema erst dann relevant, wenn sich die eigene Lebenssituation plötzlich verändert. Oft durch eine Trennung oder Scheidung, die Geburt eines Kindes oder eine familiäre Situation, in der finanzielle Unterstützung notwendig wird. Dann stellt sich schnell die Frage, wer rechtlich für wen einstehen muss, und in welcher Höhe.
Dabei führt nicht jede familiäre Beziehung oder jede Form des Zusammenlebens automatisch zu einer Unterhaltspflicht. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gesetz eine entsprechende Verpflichtung vorsieht und welche Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Auch die bloße persönliche Nähe zwischen zwei Menschen begründet noch keinen Anspruch auf Unterhalt.
Wer muss Unterhalt zahlen, und wer kann ihn verlangen?
Die Antwort auf diese Frage hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsverhältnis und der persönlichen Situation der Beteiligten ab. Unterhalt kann beispielsweise zwischen Eltern und Kindern geschuldet sein, aber auch zwischen Ehegatten oder unter bestimmten Voraussetzungen zwischen weiteren Verwandten. Dabei geht es nicht allein um die Frage, ob grundsätzlich eine Unterhaltspflicht besteht. Entscheidend ist ebenso, ob eine Person tatsächlich bedürftig ist, ob die andere leistungsfähig ist und welcher konkrete Unterhaltsbedarf besteht. Gerade deshalb lässt sich die Frage nach dem Unterhalt selten allein mit einem Blick auf das Einkommen oder den Familienstand beantworten.
Unterhalt entsteht nicht automatisch, entscheidend ist die rechtliche Verbindung
Das Gesetz an sich unterscheidet hier sehr genau. Denn entscheidend ist nicht allein, ob Menschen zusammenleben, miteinander verwandt sind oder eine gemeinsame Lebensführung haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine rechtlich anerkannte Verbindung besteht, aus der das Gesetz eine Unterhaltspflicht ableitet. Unterhalt entsteht also nicht einfach „von selbst“, sondern nur dann, wenn eine bestimmte familiäre oder persönliche Beziehung vorliegt, die das Gesetz ausdrücklich berücksichtigt.
Eine wichtige Rolle spielt dabei im Familienrecht die Verwandtschaft in gerader Linie. Damit ist gemeint, dass Personen unmittelbar voneinander abstammen. Die Abstammung verläuft also direkt von einer Generation zur nächsten, beispielsweise von den Großeltern zu den Eltern, von den Eltern zum Kind und vom Kind zu den Enkeln.
Direkte Abstammung oder Seitenverwandtschaft? Das Gesetz macht einen deutlichen Unterschied
Zur geraden Linie gehören daher beispielsweise Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel sowie weitere direkte Nachkommen. Zwischen diesen Personen können grundsätzlich gesetzliche Unterhaltspflichten entstehen. Ein Vater oder eine Mutter muss beispielsweise grundsätzlich für den Unterhalt des eigenen Kindes aufkommen. Umgekehrt können erwachsene Kinder unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, ihre Eltern finanziell zu unterstützen.
Das Gesetz unterscheidet diese direkte Abstammung von der sogenannten Seitenlinie. Hierbei handelt es sich um Personen, die zwar miteinander verwandt sind, aber nicht unmittelbar voneinander abstammen. Dazu gehören beispielsweise Geschwister, Tante und Neffe, Onkel und Nichte oder Cousins und Cousinen. Eine Schwester stammt nicht von ihrem Bruder ab, sondern beide stammen lediglich von denselben Eltern ab. Deshalb gehören Geschwister nicht zur geraden Linie, sondern zur Seitenlinie. Aus einer solchen Verwandtschaft in der Seitenlinie entstehen grundsätzlich keine gesetzlichen Unterhaltspflichten.
Das bedeutet: Geschwister, Tanten, Onkel oder Cousins müssen sich rechtlich grundsätzlich nicht gegenseitig Unterhalt zahlen.
Unterhalt bei unehelichen Kindern, entscheidend ist die Elternschaft, nicht die Ehe
Auch wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann eine Unterhaltspflicht entstehen. Entscheidend ist dabei nicht der Familienstand der Eltern, sondern allein die rechtliche Elternschaft. Ein Kind hat grundsätzlich gegenüber beiden Elternteilen einen Anspruch auf Unterhalt, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, zusammenleben, getrennt leben oder nie eine gemeinsame Partnerschaft geführt haben. Der Grund dafür liegt darin, dass Eltern und Kinder rechtlich miteinander verwandt sind und zur sogenannten geraden Linie gehören. Das Kind stammt unmittelbar von seinen Eltern ab. Aus dieser familiären Verbindung können gesetzliche Unterhaltspflichten entstehen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich insbesondere in §§ 1601 ff. BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
Kindesunterhalt bei unverheirateten Eltern
Lebt ein Elternteil nicht mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Unterhalt in der Regel durch eine finanzielle Zahlung geleistet. Dieser sogenannte Barunterhalt stellt sicher, dass die Kosten für den Lebensbedarf des Kindes gedeckt werden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der sich täglich um Betreuung, Versorgung und Erziehung kümmert, erfüllt seine Unterhaltspflicht dagegen in der Regel durch den sogenannten Naturalunterhalt. Welche Form des Unterhalts im konkreten Fall erforderlich ist, hängt insbesondere davon ab, wie die Betreuung des Kindes tatsächlich geregelt ist und welche finanziellen Möglichkeiten die Eltern haben.
Betreuungsunterhalt für den nicht verheirateten Elternteil
Neben dem Unterhalt für das Kind kann auch zwischen den unverheirateten Eltern selbst ein Unterhaltsanspruch entstehen. Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind und kann deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten, kann dieser Elternteil vom anderen Elternteil finanzielle Unterstützung verlangen. Dieser Anspruch wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet und ist in § 1615l BGB geregelt. Dabei handelt es sich nicht um einen allgemeinen Unterhaltsanspruch zwischen ehemaligen Partnern. Der Anspruch entsteht vielmehr aufgrund der gemeinsamen Elternschaft und der damit verbundenen Betreuung des Kindes. Familienstand der Eltern ist für den Kindesunterhalt unerheblich. Für den Unterhaltsanspruch eines Kindes spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder waren. Ein Kind hat grundsätzlich dieselben Unterhaltsansprüche, unabhängig davon, ob es innerhalb einer Ehe oder außerhalb einer Ehe geboren wurde. Entscheidend ist allein die rechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind. Die Unterhaltspflicht entsteht daher nicht durch die Ehe der Eltern, sondern durch die Abstammung und die daraus folgende Verantwortung der Eltern für ihr Kind.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Unterhalt betrifft nur natürliche Personen
Unterhalt entsteht nicht durch Zusammenleben, sondern durch rechtliche Beziehungen. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch kann vor allem aus drei wesentlichen Bereichen entstehen. Zum einen aus einer Ehe, aus der während der Ehe, bei einer Trennung oder nach einer Scheidung unterschiedliche Unterhaltsansprüche entstehen können. Zum anderen aus familiären Beziehungen, insbesondere zwischen Eltern und Kindern oder anderen Verwandten in gerader Linie. Außerdem kann Unterhalt aufgrund einer gemeinsamen Elternschaft entstehen, auch wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Eine reine Partnerschaft ohne Trauschein, eine Wohngemeinschaft oder eine bestimmte Vermögensregelung wie beispielsweise eine Gütergemeinschaft begründet dagegen grundsätzlich keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Entscheidend ist immer die konkrete rechtliche Beziehung zwischen den Personen und die gesetzliche Grundlage, aus der sich eine Unterhaltspflicht ergibt.
Im klassischen familienrechtlichen Sinn sind nur Menschen unterhaltsfähig beziehungsweise unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig. Im rechtlichen Sinn des Familienrechts gibt es Unterhalt also grundsätzlich nur zwischen natürlichen Personen, also zwischen Menschen. Eine Firma, ein Verein oder eine andere Organisation kann daher keinen „Unterhalt“ im familienrechtlichen Sinne verlangen. Der Begriff Unterhalt bedeutet im deutschen Recht vor allem, dass eine Person einer anderen Person die Mittel zur Sicherung des Lebensbedarfs zur Verfügung stellt. Es geht also um die persönliche Existenzsicherung eines Menschen.
Typische Fälle sind beispielsweise dabei
– Ehegattenunterhalt zwischen Ehepartnern
– Kindesunterhalt zwischen Eltern und Kindern
– Elternunterhalt zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern
– Betreuungsunterhalt zwischen unverheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes
Eine Firma oder ein Unternehmen kann daher keinen Unterhalt von einer anderen Person verlangen. Wenn ein Unternehmen Geld fordert, handelt es sich rechtlich um etwas anderes, beispielsweise:
– eine offene Rechnung
– eine vertragliche Zahlungspflicht
– Schadensersatz
– eine Forderung aus einem Geschäftsverhältnis
– eine Beteiligung oder Gewinnausschüttung
Auch der Staat oder öffentliche Stellen können unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen verlangen, beispielsweise wenn sie Sozialleistungen erbracht haben und gesetzliche Ansprüche übergehen. Aber auch hierbei handelt es sich jedoch nicht um „Unterhalt“ zwischen Privatpersonen im klassischen familienrechtlichen Sinne, sondern um einen gesetzlichen Rückgriff oder Erstattungsanspruch. Eine Besonderheit gibt es bei juristischen Personen wie Unternehmen oder Vereinen. Diese können zwar nicht selbst Unterhalt verlangen, aber sie können unter Umständen Unterhaltspflichten verwalten oder Ansprüche geltend machen, wenn diese auf sie übergegangen sind. Ein Beispiel wäre ein Sozialleistungsträger, der gezahlte Leistungen von einer unterhaltspflichtigen Person zurückfordert.
Unterhalt ist grundsätzlich eine Verpflichtung von Mensch zu Mensch. Eine Firma kann keinen Familienunterhalt verlangen, sie kann nur andere rechtliche Ansprüche geltend machen.
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Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht sowie Familienrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Arbeitsrecht | Familienrecht | Arzthaftungs- und Medizinrecht | Allgemeines Zivilrecht
„Unterhalt in Deutschland: Wer ist unterhaltspflichtig und wann besteht ein Anspruch?“
Sabrina Jost: „Haben Sie Fragen rund ums Thema Unterhalt? Lassen Sie sich rechtzeitig beraten.“
Unterhalt wirft schnell viele Fragen auf: Wer muss zahlen? Wie hoch ist der Anspruch? Und welche finanziellen Möglichkeiten bleiben dem Unterhaltspflichtigen selbst? Gerade bei Trennung, Scheidung oder familiären Veränderungen kommt es darauf an, die eigenen Rechte und Pflichten frühzeitig zu kennen. Als erfahrene Fachanwältin für Familienrecht unterstütze ich Sie bei allen Fragen rund um den Unterhalt, kompetent, persönlich und mit Blick auf Ihre individuelle Situation.
Gemeinsam klären wir, welche Ansprüche bestehen und welche rechtlichen Schritte sinnvoll sind. Sie haben Fragen zum Unterhalt? Lassen Sie Ihren konkreten Fall rechtlich prüfen und vereinbaren Sie gerne ein persönliches Beratungsgespräch.
Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht sowie Familienrecht, Kitzingen
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Beim Stichwort Unterhalt denken viele zunächst an Trennung und Scheidung, und damit an monatliche Zahlungen für die Kinder oder den ehemaligen Ehepartner. Doch das Unterhaltsrecht ist deutlich vielseitiger, als es auf den ersten Blick scheint. Denn Unterhalt kann nicht nur nach einer Ehe oder zwischen Eltern und ihren Kindern eine Rolle spielen. Eltern können gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig sein, unabhängig davon, ob es sich um leibliche oder adoptierte Kinder handelt. Und unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Unterhaltspflicht aber auch in die andere Richtung entstehen. Je nach Verwandtschaftsverhältnis können somit auch weitere Unterhaltsansprüche und -pflichten bestehen.
Wer muss also eigentlich für wen Unterhalt zahlen? Wer kann Unterhalt verlangen? Wann entsteht eine Unterhaltspflicht und wie wird die Höhe des Unterhalts bestimmt? Welche Rolle spielen Einkommen, Alter und die persönliche Lebenssituation der Beteiligten? Und was gilt, wenn der Unterhaltspflichtige selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt?
Unterhalt gehört zu den Rechtsfragen, mit denen sich die meisten Menschen nicht freiwillig im Alltag beschäftigen. Häufig wird das Thema erst dann relevant, wenn sich die eigene Lebenssituation plötzlich verändert. Oft durch eine Trennung oder Scheidung, die Geburt eines Kindes oder eine familiäre Situation, in der finanzielle Unterstützung notwendig wird. Dann stellt sich schnell die Frage, wer rechtlich für wen einstehen muss, und in welcher Höhe.
Dabei führt nicht jede familiäre Beziehung oder jede Form des Zusammenlebens automatisch zu einer Unterhaltspflicht. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gesetz eine entsprechende Verpflichtung vorsieht und welche Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind. Auch die bloße persönliche Nähe zwischen zwei Menschen begründet noch keinen Anspruch auf Unterhalt.
Wer muss Unterhalt zahlen, und wer kann ihn verlangen?
Die Antwort auf diese Frage hängt maßgeblich vom Verwandtschaftsverhältnis und der persönlichen Situation der Beteiligten ab. Unterhalt kann beispielsweise zwischen Eltern und Kindern geschuldet sein, aber auch zwischen Ehegatten oder unter bestimmten Voraussetzungen zwischen weiteren Verwandten. Dabei geht es nicht allein um die Frage, ob grundsätzlich eine Unterhaltspflicht besteht. Entscheidend ist ebenso, ob eine Person tatsächlich bedürftig ist, ob die andere leistungsfähig ist und welcher konkrete Unterhaltsbedarf besteht. Gerade deshalb lässt sich die Frage nach dem Unterhalt selten allein mit einem Blick auf das Einkommen oder den Familienstand beantworten.
Unterhalt entsteht nicht automatisch, entscheidend ist die rechtliche Verbindung
Das Gesetz an sich unterscheidet hier sehr genau. Denn entscheidend ist nicht allein, ob Menschen zusammenleben, miteinander verwandt sind oder eine gemeinsame Lebensführung haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine rechtlich anerkannte Verbindung besteht, aus der das Gesetz eine Unterhaltspflicht ableitet. Unterhalt entsteht also nicht einfach „von selbst“, sondern nur dann, wenn eine bestimmte familiäre oder persönliche Beziehung vorliegt, die das Gesetz ausdrücklich berücksichtigt.
Eine wichtige Rolle spielt dabei im Familienrecht die Verwandtschaft in gerader Linie. Damit ist gemeint, dass Personen unmittelbar voneinander abstammen. Die Abstammung verläuft also direkt von einer Generation zur nächsten, beispielsweise von den Großeltern zu den Eltern, von den Eltern zum Kind und vom Kind zu den Enkeln.
Direkte Abstammung oder Seitenverwandtschaft? Das Gesetz macht einen deutlichen Unterschied
Zur geraden Linie gehören daher beispielsweise Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel sowie weitere direkte Nachkommen. Zwischen diesen Personen können grundsätzlich gesetzliche Unterhaltspflichten entstehen. Ein Vater oder eine Mutter muss beispielsweise grundsätzlich für den Unterhalt des eigenen Kindes aufkommen. Umgekehrt können erwachsene Kinder unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, ihre Eltern finanziell zu unterstützen.
Das Gesetz unterscheidet diese direkte Abstammung von der sogenannten Seitenlinie. Hierbei handelt es sich um Personen, die zwar miteinander verwandt sind, aber nicht unmittelbar voneinander abstammen. Dazu gehören beispielsweise Geschwister, Tante und Neffe, Onkel und Nichte oder Cousins und Cousinen. Eine Schwester stammt nicht von ihrem Bruder ab, sondern beide stammen lediglich von denselben Eltern ab. Deshalb gehören Geschwister nicht zur geraden Linie, sondern zur Seitenlinie. Aus einer solchen Verwandtschaft in der Seitenlinie entstehen grundsätzlich keine gesetzlichen Unterhaltspflichten.
Das bedeutet: Geschwister, Tanten, Onkel oder Cousins müssen sich rechtlich grundsätzlich nicht gegenseitig Unterhalt zahlen.
Unterhalt bei unehelichen Kindern, entscheidend ist die Elternschaft, nicht die Ehe
Auch wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet sind, kann eine Unterhaltspflicht entstehen. Entscheidend ist dabei nicht der Familienstand der Eltern, sondern allein die rechtliche Elternschaft. Ein Kind hat grundsätzlich gegenüber beiden Elternteilen einen Anspruch auf Unterhalt, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind, zusammenleben, getrennt leben oder nie eine gemeinsame Partnerschaft geführt haben. Der Grund dafür liegt darin, dass Eltern und Kinder rechtlich miteinander verwandt sind und zur sogenannten geraden Linie gehören. Das Kind stammt unmittelbar von seinen Eltern ab. Aus dieser familiären Verbindung können gesetzliche Unterhaltspflichten entstehen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich insbesondere in §§ 1601 ff. BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
Kindesunterhalt bei unverheirateten Eltern
Lebt ein Elternteil nicht mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Unterhalt in der Regel durch eine finanzielle Zahlung geleistet. Dieser sogenannte Barunterhalt stellt sicher, dass die Kosten für den Lebensbedarf des Kindes gedeckt werden. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der sich täglich um Betreuung, Versorgung und Erziehung kümmert, erfüllt seine Unterhaltspflicht dagegen in der Regel durch den sogenannten Naturalunterhalt. Welche Form des Unterhalts im konkreten Fall erforderlich ist, hängt insbesondere davon ab, wie die Betreuung des Kindes tatsächlich geregelt ist und welche finanziellen Möglichkeiten die Eltern haben.
Betreuungsunterhalt für den nicht verheirateten Elternteil
Neben dem Unterhalt für das Kind kann auch zwischen den unverheirateten Eltern selbst ein Unterhaltsanspruch entstehen. Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind und kann deshalb nicht oder nur eingeschränkt arbeiten, kann dieser Elternteil vom anderen Elternteil finanzielle Unterstützung verlangen. Dieser Anspruch wird als Betreuungsunterhalt bezeichnet und ist in § 1615l BGB geregelt. Dabei handelt es sich nicht um einen allgemeinen Unterhaltsanspruch zwischen ehemaligen Partnern. Der Anspruch entsteht vielmehr aufgrund der gemeinsamen Elternschaft und der damit verbundenen Betreuung des Kindes. Familienstand der Eltern ist für den Kindesunterhalt unerheblich. Für den Unterhaltsanspruch eines Kindes spielt es keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder waren. Ein Kind hat grundsätzlich dieselben Unterhaltsansprüche, unabhängig davon, ob es innerhalb einer Ehe oder außerhalb einer Ehe geboren wurde. Entscheidend ist allein die rechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind. Die Unterhaltspflicht entsteht daher nicht durch die Ehe der Eltern, sondern durch die Abstammung und die daraus folgende Verantwortung der Eltern für ihr Kind.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Unterhalt betrifft nur natürliche Personen
Unterhalt entsteht nicht durch Zusammenleben, sondern durch rechtliche Beziehungen. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch kann vor allem aus drei wesentlichen Bereichen entstehen. Zum einen aus einer Ehe, aus der während der Ehe, bei einer Trennung oder nach einer Scheidung unterschiedliche Unterhaltsansprüche entstehen können. Zum anderen aus familiären Beziehungen, insbesondere zwischen Eltern und Kindern oder anderen Verwandten in gerader Linie. Außerdem kann Unterhalt aufgrund einer gemeinsamen Elternschaft entstehen, auch wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Eine reine Partnerschaft ohne Trauschein, eine Wohngemeinschaft oder eine bestimmte Vermögensregelung wie beispielsweise eine Gütergemeinschaft begründet dagegen grundsätzlich keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Entscheidend ist immer die konkrete rechtliche Beziehung zwischen den Personen und die gesetzliche Grundlage, aus der sich eine Unterhaltspflicht ergibt.
Im klassischen familienrechtlichen Sinn sind nur Menschen unterhaltsfähig beziehungsweise unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig. Im rechtlichen Sinn des Familienrechts gibt es Unterhalt also grundsätzlich nur zwischen natürlichen Personen, also zwischen Menschen. Eine Firma, ein Verein oder eine andere Organisation kann daher keinen „Unterhalt“ im familienrechtlichen Sinne verlangen. Der Begriff Unterhalt bedeutet im deutschen Recht vor allem, dass eine Person einer anderen Person die Mittel zur Sicherung des Lebensbedarfs zur Verfügung stellt. Es geht also um die persönliche Existenzsicherung eines Menschen.
Typische Fälle sind beispielsweise dabei
– Ehegattenunterhalt zwischen Ehepartnern
– Kindesunterhalt zwischen Eltern und Kindern
– Elternunterhalt zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern
– Betreuungsunterhalt zwischen unverheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes
Eine Firma oder ein Unternehmen kann daher keinen Unterhalt von einer anderen Person verlangen. Wenn ein Unternehmen Geld fordert, handelt es sich rechtlich um etwas anderes, beispielsweise:
– eine offene Rechnung
– eine vertragliche Zahlungspflicht
– Schadensersatz
– eine Forderung aus einem Geschäftsverhältnis
– eine Beteiligung oder Gewinnausschüttung
Auch der Staat oder öffentliche Stellen können unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen verlangen, beispielsweise wenn sie Sozialleistungen erbracht haben und gesetzliche Ansprüche übergehen. Aber auch hierbei handelt es sich jedoch nicht um „Unterhalt“ zwischen Privatpersonen im klassischen familienrechtlichen Sinne, sondern um einen gesetzlichen Rückgriff oder Erstattungsanspruch. Eine Besonderheit gibt es bei juristischen Personen wie Unternehmen oder Vereinen. Diese können zwar nicht selbst Unterhalt verlangen, aber sie können unter Umständen Unterhaltspflichten verwalten oder Ansprüche geltend machen, wenn diese auf sie übergegangen sind. Ein Beispiel wäre ein Sozialleistungsträger, der gezahlte Leistungen von einer unterhaltspflichtigen Person zurückfordert.
Unterhalt ist grundsätzlich eine Verpflichtung von Mensch zu Mensch. Eine Firma kann keinen Familienunterhalt verlangen, sie kann nur andere rechtliche Ansprüche geltend machen.
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Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht sowie Familienrecht, Kitzingen
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Unterhalt wirft schnell viele Fragen auf: Wer muss zahlen? Wie hoch ist der Anspruch? Und welche finanziellen Möglichkeiten bleiben dem Unterhaltspflichtigen selbst? Gerade bei Trennung, Scheidung oder familiären Veränderungen kommt es darauf an, die eigenen Rechte und Pflichten frühzeitig zu kennen. Als erfahrene Fachanwältin für Familienrecht unterstütze ich Sie bei allen Fragen rund um den Unterhalt, kompetent, persönlich und mit Blick auf Ihre individuelle Situation.
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Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht sowie Familienrecht, Kitzingen

