Erbrecht bei Auslandsbezug: Was gilt für Deutsche und ausländische Staatsangehörige?
Erbrecht ist international sehr unterschiedlich ausgestaltet. Und zwischen den einzelnen Rechtsordnungen können erhebliche Unterschiede bestehen. Was in einem Land selbstverständlich ist, kann hingegen in einem anderen Land völlig anders geregelt sein. Während in Deutschland beispielsweise die gesetzliche Erbfolge und der Pflichtteil eine wichtige Rolle spielen, kennen andere Länder teilweise ganz andere Regelungen zur Verteilung des Nachlasses.
Auch sprachlich und kulturell ist die Vielfalt erheblich. In der Europäischen Union werden mehr als 20 Amtssprachen gesprochen. Daneben gibt es zahlreiche regionale und lokale Sprachen. Entsprechend unterschiedlich können auch die rechtlichen Traditionen und Regelungen im Erbrecht sein.
Grenzüberschreitende Erbfälle: Welches Erbrecht gilt denn wann?
Bei einem Erbfall mit internationalem Bezug können unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinandertreffen. Welches Erbrecht tatsächlich zur Anwendung kommt, hängt dabei nicht allein von der Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person ab. Denn nach der Europäischen Erbrechtsverordnung ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes maßgeblich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch eine Rechtswahl oder eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat eine Rolle spielen.
Was passiert beispielsweise, wenn ein Mensch mit ausländischer Staatsangehörigkeit seit vielen Jahren in Deutschland lebt und hier verstirbt? Oder wenn ein deutscher Staatsangehöriger seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt hatte? Bei solchen grenzüberschreitenden Erbfällen stellt sich schnell die Frage, welches Erbrecht überhaupt gilt.
Was gilt seit der Europäischen Erbrechtsverordnung?
Für viele grenzüberschreitende Erbfälle gilt seit dem 17. August 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung, kurz EuErbVO. Sie schafft innerhalb der teilnehmenden EU-Staaten einheitliche Regeln dafür, welches Erbrecht bei internationalen Erbfällen grundsätzlich zur Anwendung kommt. Der zentrale Grundsatz ist dabei, dass grundsätzlich das Recht des Staates gilt, in dem die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dadurch soll verhindert werden, dass allein aufgrund eines internationalen Bezugs unklar bleibt, welches Erbrecht anzuwenden ist.
Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt allerdings nicht in allen EU-Staaten. Dänemark und Irland nehmen nicht an der Verordnung teil. Auch das Vereinigte Königreich, also England, Schottland, Wales und Nordirland sind nicht an die EuErbVO gebunden.
Bei einem Erbfall mit Bezug zu diesen Staaten oder zu anderen Ländern außerhalb ihres Anwendungsbereichs muss deshalb besonders genau geprüft werden, welche Regeln gelten.
Gilt deutsches Erbrecht im Ausland?
Warum die Staatsangehörigkeit nicht allein entscheidet. Wer eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegt deshalb nicht automatisch dem Erbrecht seines Heimatlandes. Lebt eine Person beispielsweise seit vielen Jahren in Deutschland, arbeitet hier und hat hier ihren persönlichen und beruflichen Lebensmittelpunkt, kann deutsches Erbrecht gelten. Umgekehrt bedeutet die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch, dass deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Lebt ein Deutscher dauerhaft im Ausland, kann grundsätzlich das Erbrecht des Staates gelten, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt wird dabei nicht allein danach bestimmt, wo jemand gemeldet war. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Lebensumstände. Dabei können unter anderem die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sowie die persönlichen und beruflichen Bindungen eine Rolle spielen. Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes maßgeblich. Die Staatsangehörigkeit allein entscheidet daher nicht darüber, welches Erbrecht zur Anwendung kommt.
Beispiel: Italienischer Staatsbürger in Deutschland
Ein italienischer Staatsbürger lebt seit 20 Jahren in Deutschland. Er arbeitet hier, hat hier seine Wohnung und verbringt auch sein Privatleben überwiegend in Deutschland. Schließlich verstirbt er in Deutschland. Obwohl er italienischer Staatsbürger ist, kann in diesem Fall grundsätzlich deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen. Entscheidend ist sein tatsächlicher gewöhnlicher Aufenthalt und nicht allein sein italienischer Pass.
Ausnahme: Eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Land
Der gewöhnliche Aufenthalt ist allerdings nicht in jedem Fall das letzte Wort. Unter besonderen Umständen kann das Erbrecht eines anderen Staates gelten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes offensichtlich eine engere Verbindung zu diesem Staat hatte. Diese Ausnahme ist in Art. 21 Abs. 2 EuErbVO geregelt. Das kann beispielsweise bei Menschen eine Rolle spielen, die aus beruflichen Gründen längere Zeit in einem anderen Land leben, aber weiterhin besonders enge persönliche und familiäre Verbindungen zu einem anderen Staat haben. Ob eine solche offensichtlich engere Verbindung vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Deutsches Erbrecht trotz Wohnsitz im Ausland
Für Menschen mit internationalem Lebenslauf ist eine weitere Möglichkeit besonders interessant: die Rechtswahl im Testament. Nach Art. 22 EuErbVO kann eine Person grundsätzlich das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt ihres Todes besitzt. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht eines dieser Staaten gewählt werden. Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus deren Bestimmungen ergeben. Eine entsprechende Rechtswahl kann es beispielsweise einem deutschen Staatsangehörigen ermöglichen, auch bei einem dauerhaften Aufenthalt im Ausland deutsches Erbrecht zu wählen.
Beispiel: 20 Jahre in den USA gelebt
Ein deutscher Staatsangehöriger lebt seit 20 Jahren in den USA und hat dort seinen Lebensmittelpunkt. Ohne eine wirksame Rechtswahl kann grundsätzlich das Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich sein. Mit einer wirksamen Rechtswahl kann er dagegen grundsätzlich deutsches Erbrecht bestimmen. Die Rechtswahl muss in einer Verfügung von Todes wegen, also beispielsweise in einem Testament, ausdrücklich erklärt werden oder sich aus deren Bestimmungen ergeben. Bei einem Nachlass mit Bezug zu den USA oder einem anderen Drittstaat können zusätzlich die dort geltenden rechtlichen Regelungen eine Rolle spielen. Ob und in welchem Umfang eine nach der EuErbVO getroffene Rechtswahl im jeweiligen Drittstaat anerkannt wird, sollte deshalb gesondert geprüft werden.
Warum das Erbrecht verschiedener Länder wichtig ist
Die Unterschiede zwischen den Erbrechtsordnungen können erheblich sein. Wer nach deutschem Recht erbt, kann beispielsweise mit anderen Erbquoten, Pflichtteilsregelungen oder gesetzlichen Erben konfrontiert sein als nach dem Recht eines anderen Staates. Das kann insbesondere bei Ehepaaren und Familien mit Kindern eine große Rolle spielen. Auch die Gestaltung und Auslegung eines Testaments kann sich je nach anwendbarem Recht unterscheiden. Welches Erbrecht zur Anwendung kommt, kann daher erhebliche praktische Auswirkungen haben.
Nach Art. 23 EuErbVO regelt das anwendbare Recht grundsätzlich die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. Dazu gehören unter anderem die Bestimmung der Erben und ihrer Anteile, die Enterbung sowie Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit. Deshalb sollte bei einem internationalen Erbfall nicht einfach davon ausgegangen werden, dass automatisch das deutsche oder das heimische Erbrecht gilt.
Was passiert bei Immobilien und Vermögen im Ausland?
Auch wenn für die eigentliche Rechtsnachfolge grundsätzlich eine einheitliche Rechtsordnung maßgeblich sein kann, bedeutet das nicht, dass damit sämtliche rechtlichen Fragen rund um den Nachlass automatisch geklärt sind. Gerade bei Immobilien im Ausland können zusätzliche Vorschriften eine Rolle spielen. Das betrifft beispielsweise Fragen des Grundbuchs oder anderer Register sowie bestimmte sachenrechtliche Regelungen. Auch steuerliche Fragen werden durch die Europäische Erbrechtsverordnung nicht vollständig geregelt. Deshalb kann bei einem Nachlass mit Vermögen in mehreren Ländern eine zusätzliche rechtliche und steuerliche Prüfung erforderlich sein.
Ein Testament kann spätere Streitigkeiten vermeiden
Gerade bei internationalen Lebensverhältnissen kann ein Testament für Klarheit sorgen. Wer eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, dauerhaft im Ausland lebt oder Vermögen in mehreren Ländern hat, sollte sich frühzeitig mit der Frage beschäftigen, welches Erbrecht für den eigenen Nachlass gelten soll. Eine wirksame Rechtswahl kann dabei helfen, die eigenen Vorstellungen festzulegen und späteren Unsicherheiten vorzubeugen. Dabei sollte die Rechtswahl ausdrücklich und rechtlich wirksam gestaltet werden.
Grenzüberschreitende Erbfälle rechtzeitig regeln
Ein Leben in mehreren Ländern kann auch beim Erben komplizierte Fragen aufwerfen. Nicht immer ist auf den ersten Blick klar, welches Erbrecht gilt und welche Auswirkungen dies auf Ehepartner, Kinder und andere Angehörige hat. Wer seinen Nachlass frühzeitig regelt, kann dafür sorgen, dass die eigenen Wünsche möglichst eindeutig umgesetzt werden. Gerade bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt, mehreren Staatsangehörigkeiten oder Vermögen im Ausland sollte deshalb geprüft werden, welches Erbrecht zur Anwendung kommt und ob eine Rechtswahl im Testament sinnvoll ist.
Mehr zum Thema:
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung) (Wikipedia)
Deutschland als Erbgesellschaft – Vermögen, Erbfälle und Bedeutung der Nachlassplanung in der BRD
EU-Erbrecht und Testament: Rechtswahl richtig nutzen und Streit im EU-Ausland vermeiden
Nachlassplanung in Deutschland 2026: Warum ein Testament Familien vor Problemen schützt
Was ist eigentlich eine Vollmacht? – Einfach erklärt und juristisch eingeordnet
Das Testament in Deutschland – Ursprung, Entwicklung und heutige Bedeutung
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„Erbrecht bei Auslandsbezug: Was gilt für Deutsche und ausländische Staatsangehörige?“
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Ein Wohnsitz im Ausland, mehrere Staatsangehörigkeiten oder Vermögen in verschiedenen Ländern können das Erbrecht schnell kompliziert machen.
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Lassen Sie Ihren individuellen Fall frühzeitig prüfen und schaffen Sie Klarheit für sich und Ihre Angehörigen.
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Erbrecht ist international sehr unterschiedlich ausgestaltet. Und zwischen den einzelnen Rechtsordnungen können erhebliche Unterschiede bestehen. Was in einem Land selbstverständlich ist, kann hingegen in einem anderen Land völlig anders geregelt sein. Während in Deutschland beispielsweise die gesetzliche Erbfolge und der Pflichtteil eine wichtige Rolle spielen, kennen andere Länder teilweise ganz andere Regelungen zur Verteilung des Nachlasses.
Auch sprachlich und kulturell ist die Vielfalt erheblich. In der Europäischen Union werden mehr als 20 Amtssprachen gesprochen. Daneben gibt es zahlreiche regionale und lokale Sprachen. Entsprechend unterschiedlich können auch die rechtlichen Traditionen und Regelungen im Erbrecht sein.
Grenzüberschreitende Erbfälle: Welches Erbrecht gilt denn wann?
Bei einem Erbfall mit internationalem Bezug können unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinandertreffen. Welches Erbrecht tatsächlich zur Anwendung kommt, hängt dabei nicht allein von der Staatsangehörigkeit der verstorbenen Person ab. Denn nach der Europäischen Erbrechtsverordnung ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes maßgeblich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch eine Rechtswahl oder eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat eine Rolle spielen.
Was passiert beispielsweise, wenn ein Mensch mit ausländischer Staatsangehörigkeit seit vielen Jahren in Deutschland lebt und hier verstirbt? Oder wenn ein deutscher Staatsangehöriger seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verlegt hatte? Bei solchen grenzüberschreitenden Erbfällen stellt sich schnell die Frage, welches Erbrecht überhaupt gilt.
Was gilt seit der Europäischen Erbrechtsverordnung?
Für viele grenzüberschreitende Erbfälle gilt seit dem 17. August 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung, kurz EuErbVO. Sie schafft innerhalb der teilnehmenden EU-Staaten einheitliche Regeln dafür, welches Erbrecht bei internationalen Erbfällen grundsätzlich zur Anwendung kommt. Der zentrale Grundsatz ist dabei, dass grundsätzlich das Recht des Staates gilt, in dem die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dadurch soll verhindert werden, dass allein aufgrund eines internationalen Bezugs unklar bleibt, welches Erbrecht anzuwenden ist.
Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt allerdings nicht in allen EU-Staaten. Dänemark und Irland nehmen nicht an der Verordnung teil. Auch das Vereinigte Königreich, also England, Schottland, Wales und Nordirland sind nicht an die EuErbVO gebunden.
Bei einem Erbfall mit Bezug zu diesen Staaten oder zu anderen Ländern außerhalb ihres Anwendungsbereichs muss deshalb besonders genau geprüft werden, welche Regeln gelten.
Gilt deutsches Erbrecht im Ausland?
Warum die Staatsangehörigkeit nicht allein entscheidet. Wer eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegt deshalb nicht automatisch dem Erbrecht seines Heimatlandes. Lebt eine Person beispielsweise seit vielen Jahren in Deutschland, arbeitet hier und hat hier ihren persönlichen und beruflichen Lebensmittelpunkt, kann deutsches Erbrecht gelten. Umgekehrt bedeutet die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch, dass deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Lebt ein Deutscher dauerhaft im Ausland, kann grundsätzlich das Erbrecht des Staates gelten, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der gewöhnliche Aufenthalt wird dabei nicht allein danach bestimmt, wo jemand gemeldet war. Entscheidend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Lebensumstände. Dabei können unter anderem die Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sowie die persönlichen und beruflichen Bindungen eine Rolle spielen. Nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO ist grundsätzlich der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes maßgeblich. Die Staatsangehörigkeit allein entscheidet daher nicht darüber, welches Erbrecht zur Anwendung kommt.
Beispiel: Italienischer Staatsbürger in Deutschland
Ein italienischer Staatsbürger lebt seit 20 Jahren in Deutschland. Er arbeitet hier, hat hier seine Wohnung und verbringt auch sein Privatleben überwiegend in Deutschland. Schließlich verstirbt er in Deutschland. Obwohl er italienischer Staatsbürger ist, kann in diesem Fall grundsätzlich deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen. Entscheidend ist sein tatsächlicher gewöhnlicher Aufenthalt und nicht allein sein italienischer Pass.
Ausnahme: Eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Land
Der gewöhnliche Aufenthalt ist allerdings nicht in jedem Fall das letzte Wort. Unter besonderen Umständen kann das Erbrecht eines anderen Staates gelten, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes offensichtlich eine engere Verbindung zu diesem Staat hatte. Diese Ausnahme ist in Art. 21 Abs. 2 EuErbVO geregelt. Das kann beispielsweise bei Menschen eine Rolle spielen, die aus beruflichen Gründen längere Zeit in einem anderen Land leben, aber weiterhin besonders enge persönliche und familiäre Verbindungen zu einem anderen Staat haben. Ob eine solche offensichtlich engere Verbindung vorliegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Deutsches Erbrecht trotz Wohnsitz im Ausland
Für Menschen mit internationalem Lebenslauf ist eine weitere Möglichkeit besonders interessant: die Rechtswahl im Testament. Nach Art. 22 EuErbVO kann eine Person grundsätzlich das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt ihres Todes besitzt. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht eines dieser Staaten gewählt werden. Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus deren Bestimmungen ergeben. Eine entsprechende Rechtswahl kann es beispielsweise einem deutschen Staatsangehörigen ermöglichen, auch bei einem dauerhaften Aufenthalt im Ausland deutsches Erbrecht zu wählen.
Beispiel: 20 Jahre in den USA gelebt
Ein deutscher Staatsangehöriger lebt seit 20 Jahren in den USA und hat dort seinen Lebensmittelpunkt. Ohne eine wirksame Rechtswahl kann grundsätzlich das Recht des Staates seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich sein. Mit einer wirksamen Rechtswahl kann er dagegen grundsätzlich deutsches Erbrecht bestimmen. Die Rechtswahl muss in einer Verfügung von Todes wegen, also beispielsweise in einem Testament, ausdrücklich erklärt werden oder sich aus deren Bestimmungen ergeben. Bei einem Nachlass mit Bezug zu den USA oder einem anderen Drittstaat können zusätzlich die dort geltenden rechtlichen Regelungen eine Rolle spielen. Ob und in welchem Umfang eine nach der EuErbVO getroffene Rechtswahl im jeweiligen Drittstaat anerkannt wird, sollte deshalb gesondert geprüft werden.
Warum das Erbrecht verschiedener Länder wichtig ist
Die Unterschiede zwischen den Erbrechtsordnungen können erheblich sein. Wer nach deutschem Recht erbt, kann beispielsweise mit anderen Erbquoten, Pflichtteilsregelungen oder gesetzlichen Erben konfrontiert sein als nach dem Recht eines anderen Staates. Das kann insbesondere bei Ehepaaren und Familien mit Kindern eine große Rolle spielen. Auch die Gestaltung und Auslegung eines Testaments kann sich je nach anwendbarem Recht unterscheiden. Welches Erbrecht zur Anwendung kommt, kann daher erhebliche praktische Auswirkungen haben.
Nach Art. 23 EuErbVO regelt das anwendbare Recht grundsätzlich die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. Dazu gehören unter anderem die Bestimmung der Erben und ihrer Anteile, die Enterbung sowie Pflichtteile und andere Beschränkungen der Testierfreiheit. Deshalb sollte bei einem internationalen Erbfall nicht einfach davon ausgegangen werden, dass automatisch das deutsche oder das heimische Erbrecht gilt.
Was passiert bei Immobilien und Vermögen im Ausland?
Auch wenn für die eigentliche Rechtsnachfolge grundsätzlich eine einheitliche Rechtsordnung maßgeblich sein kann, bedeutet das nicht, dass damit sämtliche rechtlichen Fragen rund um den Nachlass automatisch geklärt sind. Gerade bei Immobilien im Ausland können zusätzliche Vorschriften eine Rolle spielen. Das betrifft beispielsweise Fragen des Grundbuchs oder anderer Register sowie bestimmte sachenrechtliche Regelungen. Auch steuerliche Fragen werden durch die Europäische Erbrechtsverordnung nicht vollständig geregelt. Deshalb kann bei einem Nachlass mit Vermögen in mehreren Ländern eine zusätzliche rechtliche und steuerliche Prüfung erforderlich sein.
Ein Testament kann spätere Streitigkeiten vermeiden
Gerade bei internationalen Lebensverhältnissen kann ein Testament für Klarheit sorgen. Wer eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, dauerhaft im Ausland lebt oder Vermögen in mehreren Ländern hat, sollte sich frühzeitig mit der Frage beschäftigen, welches Erbrecht für den eigenen Nachlass gelten soll. Eine wirksame Rechtswahl kann dabei helfen, die eigenen Vorstellungen festzulegen und späteren Unsicherheiten vorzubeugen. Dabei sollte die Rechtswahl ausdrücklich und rechtlich wirksam gestaltet werden.
Grenzüberschreitende Erbfälle rechtzeitig regeln
Ein Leben in mehreren Ländern kann auch beim Erben komplizierte Fragen aufwerfen. Nicht immer ist auf den ersten Blick klar, welches Erbrecht gilt und welche Auswirkungen dies auf Ehepartner, Kinder und andere Angehörige hat. Wer seinen Nachlass frühzeitig regelt, kann dafür sorgen, dass die eigenen Wünsche möglichst eindeutig umgesetzt werden. Gerade bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt, mehreren Staatsangehörigkeiten oder Vermögen im Ausland sollte deshalb geprüft werden, welches Erbrecht zur Anwendung kommt und ob eine Rechtswahl im Testament sinnvoll ist.
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„Erbrecht bei Auslandsbezug: Was gilt für Deutsche und ausländische Staatsangehörige?“
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