Laminierte Werbekarte am Auto? Darf denn ein Händler einfach Werbung am Auto anbringen?
Kaufe Ihr Auto! Egal welcher Zustand! Kennen Sie auch diese kleinen, kunterbunten Visitenkärtchen? Diese kleinen Werbekärtchen, die meist in schicker, auffälliger Hochglanzausfertigung daherkommen und sich mit ihren bemerkenswerten Anhaftungseigenschaften geradezu ins Kurzzeitgedächtnis stanzen.
Die penetrante Anhaftungseigenschaft, die diese kleinen Kärtchen innehaben, nennt sich übrigens auch Adhäsion und resultiert nicht selten darin, dass man so eine Karte minutenlang hin und her schieben muss, während diese sich aufgrund minimaler Feuchtigkeit an einer Scheibe sprichwörtlich verzweifelt festkrallt.
Selbst mit viel Übung kann es durchaus etwas dauern, bis man endlich eine Ecke des Kärtchens zu fassen bekommt, um dieser kleinen Plage schließlich Herr zu werden.
Kreativ hinterlegt
Und so tauchen diese Kärtchen an manchen Parkorten gefühlt innerhalb weniger Minuten „wie von selbst“ am Fahrzeug auf und versuchen ganz unverblümt dazu zu animieren, genau dieses zu verkaufen.
Da kommt man also zu seinem Auto und dort steckt wieder mal eines dieser kunterbunt bedruckten Werbekärtchen.
Und obwohl man so gut wie nie einen der Verteiler selbst erblickt, muss man die mitunter enorme Kreativität dieser würdigen. Denn es finden sich Berichte, dass in diese Kärtchen kleine Löcher eingestanzt werden, welche dank eines feinen zusätzlichen Einschnitts direkt an alle denkbaren Stellen des Fahrzeugs, ähnlich einer Wäscheklammer, geklippst werden können. Fast ist man versucht anzunehmen, dass es unter den Verteilern einen geheimen Wettbewerb gibt, den besten geeigneten (Un-)Platz am Fahrzeug zu finden.
So wie es ist, ist es? C’est ainsi?
Nun ja, so wie es ist, ist es nun mal. Oder, wie der Franzose auch gerne sagt: „C’est ainsi“. Nachdem diese Kärtchen mittlerweile schon zum Alltagstrott gehören, ist der erste instinktive Impuls natürlich, diese Kärtchen direkt einfach arglos wegzuwerfen. Aber nein! Tun Sie das nicht, sondern nutzen Sie hierfür bitte einen Mülleimer. Diese Kärtchen sollten Sie nicht einfach achtlos auf die Straße werfen, denn das kann sogar noch ein Ordnungsgeld nach sich ziehen. Werfen Sie eine Werbekarte, einen Prospekt oder einen Flyer einfach auf die Straße, gilt das rechtlich als illegale Müllentsorgung (Littering). Je nach Bundesland und Gemeinde kann das schnell ein Verwarnungsgeld oder Bußgeld nach sich ziehen. Denn rechtlich sind Sie verpflichtet, den Müll ordnungsgemäß zu entsorgen, auch dann, wenn jemand anderes die Werbekarte zuvor unerlaubt am Fahrzeug angebracht haben sollte.
Und so kommen wir zu der Frage, ob irgendjemand einfach Werbung (egal ob Flyer oder Kärtchen) an einem fremden Fahrzeug anbringen darf. Auch stellt sich die Frage, was passiert, wenn sich die Karte nicht ohne Weiteres entfernen lässt, und beispielsweise zwischen Fensterscheibe und Dichtung rutscht und dadurch sogar Kosten oder Schäden verursachen sollte.
Darf man einfach Werbung an ein Auto hängen?
Einfach und uneingeschränkt erlaubt ist das nicht. Besonders wenn das Auto auf einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Parkplatz steht, kann das gewerbliche Anbringen, beispielsweise von Werbekarten, eine sogenannte Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums darstellen. Dafür ist in der Regel eine entsprechende Erlaubnis erforderlich.
Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 1. Juli 2010 (Az. IV-4 RBs 25/10) ausdrücklich für Werbekarten eines Gebrauchtwagenhändlers an parkenden Fahrzeugen angenommen. Das Gericht bestätigte in diesem Fall eine Geldbuße von 200 Euro. Wichtig ist jedoch, dass daraus nicht folgt, dass jede Werbekarte an jedem Auto in Deutschland automatisch untersagt ist. Welche Regeln gelten, hängt insbesondere davon ab, wo das Fahrzeug steht und welche straßenrechtlichen Vorschriften dort genau gelten.
Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-4 RBs25/10
Das eigene Auto ist kein kostenloser Flyerständer oder öffentliches Zeitungsrohr!
Während die zusätzlich angebrachten Zeitungsrohre neben Briefkästen häufig ausdrücklich dafür gedacht sind, Zeitungen, Werbeflyer und Prospekte aufzunehmen, gilt das für abgestellte Fahrzeuge natürlich nicht. Nur weil ein Auto irgendwo abgestellt ist, wird es dadurch noch lange nicht zur kostenlosen Werbeablage. Ein Autohändler darf nicht einfach davon ausgehen, dass er ein fremdes Fahrzeug für seine Werbung benutzen darf. Zwar kann ein Fahrzeugbesitzer, der keine Werbung am eigenen Auto möchte, dies dem werbenden Unternehmen ausdrücklich untersagen. Und ein gut sichtbarer Hinweis wie „Bitte keine Werbung am Fahrzeug anbringen“ reicht hierbei in der Regel schon aus. Aber mal ehrlich, wer möchte schon freiwillig einen solchen Hinweis gut sichtbar am eigenen Pkw anbringen müssen?
Somit gelangt man wieder zur schnellsten Lösung, die das Ganze ganz simpel auf „Man entsorgt die Karte kurzerhand vorschriftsgemäß im Müll“ herunterbricht.
Was passiert aber, wenn die Karte in die Autotür rutscht?
Hier kann es für den Werbenden deutlich unangenehmer werden. Wird die Karte beispielsweise zwischen Seitenscheibe und Fenstergummi gesteckt und rutscht anschließend beim Öffnen oder Absenken der Scheibe in die Tür, lässt sie sich möglicherweise nicht mehr ohne Weiteres entfernen. Muss deshalb eine Werkstatt die Türverkleidung teilweise abnehmen, um sicherzustellen, dass die Karte nicht das Gestänge oder die Mechanik des Fensterhebers blockiert, können unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Verantwortlichen in Betracht kommen. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob die Kosten tatsächlich durch das Einbringen der Werbekarte verursacht wurden und die Reparatur oder Reinigung erforderlich war.
Grundsätzlich kann nach § 823 BGB Schadensersatz verlangt werden, wenn jemand das Eigentum eines anderen widerrechtlich und schuldhaft verletzt. Nach § 249 BGB können dabei grundsätzlich die zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten ersetzt verlangt werden.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 823 Schadensersatzpflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
Nehmen wir einmal an, ein Händler steckt eine Werbekarte in die Fensterscheibendichtung. Die Karte rutscht daraufhin in die Tür und weicht dort durch Feuchtigkeit auf. Die Papierfasern verteilen sich im Inneren der Tür. Eine Werkstatt muss deshalb die Türverkleidung teilweise entfernen und die Rückstände beseitigen. Sind die dadurch entstehenden Kosten tatsächlich auf die Werbekarte zurückzuführen und war die Beseitigung erforderlich, kann der Fahrzeughalter grundsätzlich Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Eine Garantie dafür, dass jede beliebige Werkstattrechnung vollständig erstattet werden muss, gibt es allerdings nicht. Die Kosten müssen nachvollziehbar und zur Beseitigung der durch die Werbekarte verursachten Beeinträchtigung erforderlich sein.
Eine pauschale Entschädigung dafür, dass die Werbung „nervt“, kann man nicht ohne Weiteres verlangen. Wer sich mögliche Ansprüche offenhalten möchte, sollte die Werbekarte und ihre Position zunächst fotografieren und aufbewahren. Auch Schäden oder Verschmutzungen sollten dokumentiert werden. Steckt die Karte beispielsweise in der Tür, sollte man nicht mit Gewalt versuchen, sie selbst zu entfernen. Muss eine Werkstatt tätig werden, sollte möglichst dokumentiert werden, was gefunden wurde und warum die Arbeiten erforderlich waren.
Je besser dieser Zusammenhang dokumentiert ist, desto leichter lässt sich ein Anspruch durchsetzen.
Was kann ich gegen wiederholte Werbung tun?
Bringt derselbe Händler immer wieder Werbekarten am eigenen Fahrzeug an, kann man ihn schriftlich dazu auffordern, dies künftig zu unterlassen. Eine kurze Erklärung reicht zunächst aus: „Ich untersage Ihnen ausdrücklich, künftig Werbekarten oder sonstiges Werbematerial an meinem Fahrzeug anzubringen.“ Wird die Werbung trotz dieser ausdrücklichen Aufforderung erneut angebracht, können weitergehende Unterlassungsansprüche in Betracht kommen.
Zusammengefasst bedeutet das, dass ein Autohändler nicht einfach ein fremdes Auto als kostenlose Werbefläche nutzen darf. Insbesondere das gewerbliche Anbringen von Werbekarten an parkenden Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum kann eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen. Das hat das OLG Düsseldorf bereits in einem konkreten Fall entschieden. Noch wichtiger kann die Sache werden, wenn durch die Werbekarte tatsächlich ein Schaden entsteht. Rutscht eine Karte beispielsweise in die Autotür und sind deshalb Reinigungs- oder Werkstattarbeiten erforderlich, können die hierfür notwendigen Kosten grundsätzlich als Schadensersatz verlangt werden.
Weitere spannende Beiträge finden Sie direkt hier:
Recht | Region | Ratgeber
Kilian & Kollegen
Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Kitzingen
Startseite
Thomas Böh von Rostkron, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und Speditionsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht | Straf – und Ordnungswidrigkeitenrecht | Transport- und Speditionsrecht | Energiewirtschaftsrecht
„Laminierte Werbekarte am Auto? Darf denn ein Händler einfach Werbung am Auto anbringen?“
Thomas Böh von Rostkron: Erst einmal durchatmen, dann handeln! Eine Werbekarte am Auto kann ärgerlich sein, bedeutet aber nicht automatisch, dass sofort rechtliche Schritte eingeleitet werden müssen. Unser realistischer, alltagstauglicher Tipp aus der Praxis lautet deshalb: Wenn Sie sich gerade richtig über die Werbekarte ärgern, warten Sie erst einmal 48 Stunden. Oft sieht die Welt danach schon wieder ganz anders aus, und die Werbekarte landet am Ende einfach im Papierkorb.
Besteht allerdings tatsächlich ein Schaden, wird die Werbung trotz ausdrücklichen Verbots wiederholt angebracht oder sind Sie unsicher, ob Ihnen rechtliche Ansprüche zustehen, können Sie sich jederzeit rechtlich beraten lassen.
Bevor Sie vorschnell reagieren oder einen Streit mit dem Werbenden beginnen, lässt sich häufig in einer kurzen rechtlichen Einschätzung klären, welche Möglichkeiten bestehen und welcher nächste Schritt in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist. Wir erläutern Ihnen, welche Ansprüche in Betracht kommen und ob ein weiteres Vorgehen in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Ähnliche Beiträge
Laminierte Werbekarte am Auto? Darf denn ein Händler einfach Werbung am Auto anbringen?
Kaufe Ihr Auto! Egal welcher Zustand! Kennen Sie auch diese kleinen, kunterbunten Visitenkärtchen? Diese kleinen Werbekärtchen, die meist in schicker, auffälliger Hochglanzausfertigung daherkommen und sich mit ihren bemerkenswerten Anhaftungseigenschaften geradezu ins Kurzzeitgedächtnis stanzen.
Die penetrante Anhaftungseigenschaft, die diese kleinen Kärtchen innehaben, nennt sich übrigens auch Adhäsion und resultiert nicht selten darin, dass man so eine Karte minutenlang hin und her schieben muss, während diese sich aufgrund minimaler Feuchtigkeit an einer Scheibe sprichwörtlich verzweifelt festkrallt.
Selbst mit viel Übung kann es durchaus etwas dauern, bis man endlich eine Ecke des Kärtchens zu fassen bekommt, um dieser kleinen Plage schließlich Herr zu werden.
Kreativ hinterlegt
Und so tauchen diese Kärtchen an manchen Parkorten gefühlt innerhalb weniger Minuten „wie von selbst“ am Fahrzeug auf und versuchen ganz unverblümt dazu zu animieren, genau dieses zu verkaufen.
Da kommt man also zu seinem Auto und dort steckt wieder mal eines dieser kunterbunt bedruckten Werbekärtchen.
Und obwohl man so gut wie nie einen der Verteiler selbst erblickt, muss man die mitunter enorme Kreativität dieser würdigen. Denn es finden sich Berichte, dass in diese Kärtchen kleine Löcher eingestanzt werden, welche dank eines feinen zusätzlichen Einschnitts direkt an alle denkbaren Stellen des Fahrzeugs, ähnlich einer Wäscheklammer, geklippst werden können. Fast ist man versucht anzunehmen, dass es unter den Verteilern einen geheimen Wettbewerb gibt, den besten geeigneten (Un-)Platz am Fahrzeug zu finden.
So wie es ist, ist es? C’est ainsi?
Nun ja, so wie es ist, ist es nun mal. Oder, wie der Franzose auch gerne sagt: „C’est ainsi“. Nachdem diese Kärtchen mittlerweile schon zum Alltagstrott gehören, ist der erste instinktive Impuls natürlich, diese Kärtchen direkt einfach arglos wegzuwerfen. Aber nein! Tun Sie das nicht, sondern nutzen Sie hierfür bitte einen Mülleimer. Diese Kärtchen sollten Sie nicht einfach achtlos auf die Straße werfen, denn das kann sogar noch ein Ordnungsgeld nach sich ziehen. Werfen Sie eine Werbekarte, einen Prospekt oder einen Flyer einfach auf die Straße, gilt das rechtlich als illegale Müllentsorgung (Littering). Je nach Bundesland und Gemeinde kann das schnell ein Verwarnungsgeld oder Bußgeld nach sich ziehen. Denn rechtlich sind Sie verpflichtet, den Müll ordnungsgemäß zu entsorgen, auch dann, wenn jemand anderes die Werbekarte zuvor unerlaubt am Fahrzeug angebracht haben sollte.
Und so kommen wir zu der Frage, ob irgendjemand einfach Werbung (egal ob Flyer oder Kärtchen) an einem fremden Fahrzeug anbringen darf. Auch stellt sich die Frage, was passiert, wenn sich die Karte nicht ohne Weiteres entfernen lässt, und beispielsweise zwischen Fensterscheibe und Dichtung rutscht und dadurch sogar Kosten oder Schäden verursachen sollte.
Darf man einfach Werbung an ein Auto hängen?
Einfach und uneingeschränkt erlaubt ist das nicht. Besonders wenn das Auto auf einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Parkplatz steht, kann das gewerbliche Anbringen, beispielsweise von Werbekarten, eine sogenannte Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums darstellen. Dafür ist in der Regel eine entsprechende Erlaubnis erforderlich.
Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 1. Juli 2010 (Az. IV-4 RBs 25/10) ausdrücklich für Werbekarten eines Gebrauchtwagenhändlers an parkenden Fahrzeugen angenommen. Das Gericht bestätigte in diesem Fall eine Geldbuße von 200 Euro. Wichtig ist jedoch, dass daraus nicht folgt, dass jede Werbekarte an jedem Auto in Deutschland automatisch untersagt ist. Welche Regeln gelten, hängt insbesondere davon ab, wo das Fahrzeug steht und welche straßenrechtlichen Vorschriften dort genau gelten.
Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-4 RBs25/10
Das eigene Auto ist kein kostenloser Flyerständer oder öffentliches Zeitungsrohr!
Während die zusätzlich angebrachten Zeitungsrohre neben Briefkästen häufig ausdrücklich dafür gedacht sind, Zeitungen, Werbeflyer und Prospekte aufzunehmen, gilt das für abgestellte Fahrzeuge natürlich nicht. Nur weil ein Auto irgendwo abgestellt ist, wird es dadurch noch lange nicht zur kostenlosen Werbeablage. Ein Autohändler darf nicht einfach davon ausgehen, dass er ein fremdes Fahrzeug für seine Werbung benutzen darf. Zwar kann ein Fahrzeugbesitzer, der keine Werbung am eigenen Auto möchte, dies dem werbenden Unternehmen ausdrücklich untersagen. Und ein gut sichtbarer Hinweis wie „Bitte keine Werbung am Fahrzeug anbringen“ reicht hierbei in der Regel schon aus. Aber mal ehrlich, wer möchte schon freiwillig einen solchen Hinweis gut sichtbar am eigenen Pkw anbringen müssen?
Somit gelangt man wieder zur schnellsten Lösung, die das Ganze ganz simpel auf „Man entsorgt die Karte kurzerhand vorschriftsgemäß im Müll“ herunterbricht.
Was passiert aber, wenn die Karte in die Autotür rutscht?
Hier kann es für den Werbenden deutlich unangenehmer werden. Wird die Karte beispielsweise zwischen Seitenscheibe und Fenstergummi gesteckt und rutscht anschließend beim Öffnen oder Absenken der Scheibe in die Tür, lässt sie sich möglicherweise nicht mehr ohne Weiteres entfernen. Muss deshalb eine Werkstatt die Türverkleidung teilweise abnehmen, um sicherzustellen, dass die Karte nicht das Gestänge oder die Mechanik des Fensterhebers blockiert, können unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen den Verantwortlichen in Betracht kommen. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob die Kosten tatsächlich durch das Einbringen der Werbekarte verursacht wurden und die Reparatur oder Reinigung erforderlich war.
Grundsätzlich kann nach § 823 BGB Schadensersatz verlangt werden, wenn jemand das Eigentum eines anderen widerrechtlich und schuldhaft verletzt. Nach § 249 BGB können dabei grundsätzlich die zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Kosten ersetzt verlangt werden.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 823 Schadensersatzpflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
Nehmen wir einmal an, ein Händler steckt eine Werbekarte in die Fensterscheibendichtung. Die Karte rutscht daraufhin in die Tür und weicht dort durch Feuchtigkeit auf. Die Papierfasern verteilen sich im Inneren der Tür. Eine Werkstatt muss deshalb die Türverkleidung teilweise entfernen und die Rückstände beseitigen. Sind die dadurch entstehenden Kosten tatsächlich auf die Werbekarte zurückzuführen und war die Beseitigung erforderlich, kann der Fahrzeughalter grundsätzlich Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Eine Garantie dafür, dass jede beliebige Werkstattrechnung vollständig erstattet werden muss, gibt es allerdings nicht. Die Kosten müssen nachvollziehbar und zur Beseitigung der durch die Werbekarte verursachten Beeinträchtigung erforderlich sein.
Eine pauschale Entschädigung dafür, dass die Werbung „nervt“, kann man nicht ohne Weiteres verlangen. Wer sich mögliche Ansprüche offenhalten möchte, sollte die Werbekarte und ihre Position zunächst fotografieren und aufbewahren. Auch Schäden oder Verschmutzungen sollten dokumentiert werden. Steckt die Karte beispielsweise in der Tür, sollte man nicht mit Gewalt versuchen, sie selbst zu entfernen. Muss eine Werkstatt tätig werden, sollte möglichst dokumentiert werden, was gefunden wurde und warum die Arbeiten erforderlich waren.
Je besser dieser Zusammenhang dokumentiert ist, desto leichter lässt sich ein Anspruch durchsetzen.
Was kann ich gegen wiederholte Werbung tun?
Bringt derselbe Händler immer wieder Werbekarten am eigenen Fahrzeug an, kann man ihn schriftlich dazu auffordern, dies künftig zu unterlassen. Eine kurze Erklärung reicht zunächst aus: „Ich untersage Ihnen ausdrücklich, künftig Werbekarten oder sonstiges Werbematerial an meinem Fahrzeug anzubringen.“ Wird die Werbung trotz dieser ausdrücklichen Aufforderung erneut angebracht, können weitergehende Unterlassungsansprüche in Betracht kommen.
Zusammengefasst bedeutet das, dass ein Autohändler nicht einfach ein fremdes Auto als kostenlose Werbefläche nutzen darf. Insbesondere das gewerbliche Anbringen von Werbekarten an parkenden Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum kann eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellen. Das hat das OLG Düsseldorf bereits in einem konkreten Fall entschieden. Noch wichtiger kann die Sache werden, wenn durch die Werbekarte tatsächlich ein Schaden entsteht. Rutscht eine Karte beispielsweise in die Autotür und sind deshalb Reinigungs- oder Werkstattarbeiten erforderlich, können die hierfür notwendigen Kosten grundsätzlich als Schadensersatz verlangt werden.
Weitere spannende Beiträge finden Sie direkt hier:
Recht | Region | Ratgeber
Kilian & Kollegen
Ihre Rechtsanwaltskanzlei in Kitzingen
Startseite
Thomas Böh von Rostkron, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und Speditionsrecht, Kitzingen
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht | Straf – und Ordnungswidrigkeitenrecht | Transport- und Speditionsrecht | Energiewirtschaftsrecht
„Laminierte Werbekarte am Auto? Darf denn ein Händler einfach Werbung am Auto anbringen?“
Thomas Böh von Rostkron: Erst einmal durchatmen, dann handeln! Eine Werbekarte am Auto kann ärgerlich sein, bedeutet aber nicht automatisch, dass sofort rechtliche Schritte eingeleitet werden müssen. Unser realistischer, alltagstauglicher Tipp aus der Praxis lautet deshalb: Wenn Sie sich gerade richtig über die Werbekarte ärgern, warten Sie erst einmal 48 Stunden. Oft sieht die Welt danach schon wieder ganz anders aus, und die Werbekarte landet am Ende einfach im Papierkorb.
Besteht allerdings tatsächlich ein Schaden, wird die Werbung trotz ausdrücklichen Verbots wiederholt angebracht oder sind Sie unsicher, ob Ihnen rechtliche Ansprüche zustehen, können Sie sich jederzeit rechtlich beraten lassen.
Bevor Sie vorschnell reagieren oder einen Streit mit dem Werbenden beginnen, lässt sich häufig in einer kurzen rechtlichen Einschätzung klären, welche Möglichkeiten bestehen und welcher nächste Schritt in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist. Wir erläutern Ihnen, welche Ansprüche in Betracht kommen und ob ein weiteres Vorgehen in Ihrem Fall sinnvoll ist.

