Wann entsteht eine Unterhaltspflicht? Die wichtigsten Fälle im Familienrecht erklärt
Unterhalt ist ein Thema, das viele Menschen erst dann beschäftigt, wenn sich ihre persönliche Lebenssituation verändert. Eine Trennung, eine Scheidung, ein gemeinsames Kind oder eine familiäre Situation können plötzlich die Frage aufwerfen: Wer muss eigentlich Unterhalt zahlen, und wer kann Unterhalt verlangen?
Das deutsche Familienrecht unterscheidet hier sehr genau. Denn eine Unterhaltspflicht entsteht nicht einfach dadurch, dass Menschen zusammenleben oder miteinander verbunden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob eine rechtlich anerkannte Beziehung besteht, aus der das Gesetz eine Verpflichtung zur Unterstützung ableitet.
Die häufigsten Fälle „entstehen“ durch eine Ehe, durch familiäre Beziehungen wie Eltern und Kinder oder durch eine gemeinsame Elternschaft (auch wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind). Daneben gibt es besondere Konstellationen, beispielsweise bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder durch freiwillige Unterhaltsvereinbarungen.
Umgekehrt bedeutet das aber auch, dass nicht jede Lebensgemeinschaft automatisch zu Unterhalt führt. Eine unverheiratete Partnerschaft, eine Wohngemeinschaft oder eine bestimmte Vermögensregelung wie die Gütergemeinschaft begründen für sich allein grundsätzlich keine gesetzliche Unterhaltspflicht.
Welche Beziehungen tatsächlich eine Unterhaltspflicht auslösen können und welche rechtlichen Unterschiede bestehen, hängt daher immer von der konkreten Lebenssituation und den gesetzlichen Regelungen ab.
Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Unterhaltsarten und die häufigsten Konstellationen im Familienrecht vor. Wann kann ein Unterhaltsanspruch entstehen und welche gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.
Unterhalt aufgrund einer Ehe
Die Ehe ist einer der häufigsten rechtlichen Gründe, aus denen eine Unterhaltspflicht entstehen kann. Ehegatten sind während der bestehenden Ehe grundsätzlich verpflichtet, gemeinsam für den Lebensbedarf der Familie aufzukommen. Dabei geht es nicht nur um Geldzahlungen, sondern allgemein um die gegenseitige Verantwortung für den gemeinsamen Lebensunterhalt. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich insbesondere in §§ 1360, 1360a BGB (Familienunterhalt).
Kommt es zu einer Trennung, endet die gegenseitige Unterstützungspflicht nicht automatisch. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Ehegatte vom anderen weiterhin finanzielle Unterstützung verlangen. Dieser sogenannte Trennungsunterhalt soll sicherstellen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Trennungszeit angemessen ausgeglichen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 1361 BGB.
Auch nach einer Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Unterhaltspflicht bestehen. Der sogenannte nacheheliche Unterhalt kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Ehepartner wegen Kinderbetreuung, Krankheit, Alter oder anderer gesetzlich anerkannter Gründe seinen eigenen Lebensunterhalt nicht vollständig sichern kann. Die Regelungen hierzu finden sich in §§ 1569 ff. BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
Unterhalt aufgrund familiärer Beziehungen und Verwandtschaft
Eine Unterhaltspflicht kann nicht nur zwischen Ehepartnern entstehen, sondern auch aufgrund einer familiären Beziehung. Entscheidend ist dabei grundsätzlich die rechtliche Verwandtschaft. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu leisten. Dazu gehören insbesondere Eltern und Kinder. Die wichtigste praktische Bedeutung hat dabei der Kindesunterhalt. Eltern müssen für den Lebensbedarf ihrer Kinder aufkommen, solange diese nicht in der Lage sind, sich selbst vollständig zu unterhalten. Dies betrifft vorwiegend minderjährige Kinder, aber auch volljährige Kinder, die sich beispielsweise noch in einer Ausbildung oder einem Studium befinden. Umgekehrt können auch Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig werden, etwa wenn diese im Alter pflegebedürftig werden und ihren eigenen Lebensunterhalt nicht mehr vollständig decken können. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich primär in §§ 1601 ff. BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
Unterhalt bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Kind
Auch wenn zwei Menschen nicht verheiratet sind, kann eine Unterhaltspflicht entstehen, wenn sie ein gemeinsames Kind haben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen allgemeinen Unterhalt zwischen den Partnern, wie es bei Ehegatten der Fall ist. Vielmehr geht es vor allem um den sogenannten Betreuungsunterhalt. Dieser kann entstehen, wenn ein Elternteil wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Der andere Elternteil kann dann verpflichtet sein, den betreuenden Elternteil finanziell zu unterstützen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 1615l BGB. Der Anspruch besteht insbesondere in den ersten Jahren nach der Geburt eines Kindes, kann aber unter bestimmten Umständen auch darüber hinaus bestehen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Unterhalt in einer eheähnlichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Viele Menschen leben heute dauerhaft als Paar zusammen, ohne zu heiraten. Eine solche Beziehung kann durch eine gemeinsame Wohnung, gemeinsames Wirtschaften oder eine gemeinsame Lebensplanung geprägt sein. Allein durch dieses Zusammenleben entsteht jedoch grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht, den anderen Partner finanziell zu unterstützen. Anders als bei Ehegatten gibt es bei einer reinen nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen allgemeinen gesetzlichen Partnerunterhalt. Verdient beispielsweise ein Partner deutlich mehr als der andere, entsteht daraus allein durch die Beziehung kein automatischer Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Eine Ausnahme kann insbesondere dann bestehen, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Dann können Ansprüche aus der gemeinsamen Elternschaft entstehen, beispielsweise nach § 1615l BGB.
Häufiger Irrtum bei einer eheähnlichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Viele Menschen glauben, dass nach mehreren Jahren des Zusammenlebens automatisch dieselben Unterhaltsansprüche wie bei einer Ehe entstehen. Das deutsche Familienrecht kennt jedoch keine feste Zeitgrenze, nach der eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einer Ehe gleichgestellt wird. Ohne eine gesetzliche Grundlage oder besondere Vereinbarungen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Partnerunterhalt.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Unterhalt aufgrund einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft war vor Einführung der Ehe für alle eine gesetzlich anerkannte Form des Zusammenlebens für gleichgeschlechtliche Paare. Auch aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft konnten Unterhaltspflichten entstehen. Die Partner waren rechtlich ähnlich wie Ehegatten zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet. Die entsprechenden Regelungen finden sich insbesondere im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), beispielsweise in §§ 5, 12 und 16 LPartG. Neue eingetragene Lebenspartnerschaften können heute nicht mehr begründet werden, da die Ehe inzwischen allen Paaren offensteht.
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)
§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)
§ 12 Unterhalt bei Getrenntleben
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)
§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
Unterhalt und Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft wird häufig mit Unterhaltsfragen verwechselt. Sie betrifft jedoch nicht den Unterhalt, sondern ausschließlich die Vermögensverhältnisse innerhalb einer Ehe. Der Güterstand regelt beispielsweise, wem bestimmte Vermögenswerte gehören und wie mit dem Vermögen während der Ehe umgegangen wird. Neben der Gütergemeinschaft gibt es weitere Güterstände wie die Zugewinngemeinschaft oder die Gütertrennung. Allein durch die Wahl eines bestimmten Güterstandes entsteht jedoch kein eigener Unterhaltsanspruch. Ein verheirateter Ehegatte kann Unterhalt nicht deshalb verlangen, weil eine Gütergemeinschaft besteht, sondern aufgrund der Ehe und der daraus entstehenden gesetzlichen Pflichten. Die Regelungen zur Gütergemeinschaft finden sich in §§ 1415 ff. BGB, zur Zugewinngemeinschaft in §§ 1363 ff. BGB und zur Gütertrennung in § 1414 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1363 Zugewinngemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1414 Eintritt der Gütertrennung
Unterhalt aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung
Neben gesetzlichen Unterhaltspflichten kann Unterhalt auch durch eine freiwillige Vereinbarung entstehen. So können Personen beispielsweise in einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung regeln, dass eine bestimmte finanzielle Unterstützung gezahlt wird. Solche Vereinbarungen spielen besonders bei Ehe- und Familienangelegenheiten eine wichtige Rolle. Eine solche Verpflichtung entsteht dann nicht unmittelbar durch das Gesetz, sondern durch die getroffene Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Freiwillige Unterhaltsvereinbarungen sind insbesondere bei Trennungen und Scheidungen von großer praktischer Bedeutung. Ehegatten können beispielsweise Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt treffen (§ 1585c BGB). Dabei sind jedoch gesetzliche Grenzen zu beachten. So kann vornehmlich auf den künftigen gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes grundsätzlich nicht wirksam verzichtet werden (§ 1614 BGB).
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
Wann kann also Unterhalt entstehen?
Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch entsteht vor allem aufgrund von drei wesentlichen Grundlagen. Zum einen durch eine Ehe, aus der während der Ehe, bei Trennung oder nach der Scheidung unterschiedliche Unterhaltsansprüche entstehen können. Zum anderen durch familiäre Beziehungen, insbesondere zwischen Eltern und Kindern oder anderen Verwandten in gerader Linie. Außerdem kann Unterhalt durch die gemeinsame Elternschaft entstehen, auch wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Entscheidend ist nicht allein die biologische Abstammung, sondern die rechtliche Elternschaft. Deshalb bestehen Unterhaltspflichten nicht nur zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern, sondern grundsätzlich auch zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern. Denn nach einer Adoption stehen Adoptiveltern den leiblichen Eltern rechtlich gleich.
Eine reine Partnerschaft ohne Trauschein, eine Wohngemeinschaft oder eine bestimmte Vermögensregelung wie die Gütergemeinschaft begründen dagegen grundsätzlich keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Entscheidend ist immer die konkrete rechtliche Beziehung, aus der die Unterhaltspflicht abgeleitet wird.
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„Wann entsteht eine Unterhaltspflicht? Die wichtigsten Fälle im Familienrecht erklärt.“
Sabrina Jost: „Sie haben Fragen zum Unterhalt? Wir helfen Ihnen sehr gerne weiter.“
Das Unterhaltsrecht gehört zu den komplexesten Bereichen des Familienrechts. Ob Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Betreuungsunterhalt oder Elternunterhalt – welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt immer von den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und den individuellen Umständen des Einzelfalls ab.
Bereits kleine Unterschiede in der persönlichen oder familiären Situation können dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch entsteht, sich verändert oder vollständig entfällt. Hinzu kommen zahlreiche gesetzliche Regelungen und die aktuelle Rechtsprechung, die bei der rechtlichen Bewertung berücksichtigt werden müssen.
Gerade deshalb ist es sinnvoll, bei Unsicherheiten frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Eine professionelle rechtliche Prüfung hilft dabei, bestehende Ansprüche richtig einzuordnen, unnötige Fehler zu vermeiden und die eigenen Rechte sowie Pflichten sicher zu beurteilen. So können häufig auch langwierige Auseinandersetzungen und finanzielle Nachteile vermieden werden.
Sie sind unsicher, ob ein Unterhaltsanspruch besteht oder welche Verpflichtungen auf Sie zukommen? Gerne unterstütze ich Sie bei der Klärung Ihrer individuellen Situation und berate Sie umfassend zu allen Fragen rund um das Unterhaltsrecht.
Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht sowie Familienrecht, Kitzingen
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Unterhalt ist ein Thema, das viele Menschen erst dann beschäftigt, wenn sich ihre persönliche Lebenssituation verändert. Eine Trennung, eine Scheidung, ein gemeinsames Kind oder eine familiäre Situation können plötzlich die Frage aufwerfen: Wer muss eigentlich Unterhalt zahlen, und wer kann Unterhalt verlangen?
Das deutsche Familienrecht unterscheidet hier sehr genau. Denn eine Unterhaltspflicht entsteht nicht einfach dadurch, dass Menschen zusammenleben oder miteinander verbunden sind. Entscheidend ist vielmehr, ob eine rechtlich anerkannte Beziehung besteht, aus der das Gesetz eine Verpflichtung zur Unterstützung ableitet.
Die häufigsten Fälle „entstehen“ durch eine Ehe, durch familiäre Beziehungen wie Eltern und Kinder oder durch eine gemeinsame Elternschaft (auch wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind). Daneben gibt es besondere Konstellationen, beispielsweise bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder durch freiwillige Unterhaltsvereinbarungen.
Umgekehrt bedeutet das aber auch, dass nicht jede Lebensgemeinschaft automatisch zu Unterhalt führt. Eine unverheiratete Partnerschaft, eine Wohngemeinschaft oder eine bestimmte Vermögensregelung wie die Gütergemeinschaft begründen für sich allein grundsätzlich keine gesetzliche Unterhaltspflicht.
Welche Beziehungen tatsächlich eine Unterhaltspflicht auslösen können und welche rechtlichen Unterschiede bestehen, hängt daher immer von der konkreten Lebenssituation und den gesetzlichen Regelungen ab.
Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Unterhaltsarten und die häufigsten Konstellationen im Familienrecht vor. Wann kann ein Unterhaltsanspruch entstehen und welche gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.
Unterhalt aufgrund einer Ehe
Die Ehe ist einer der häufigsten rechtlichen Gründe, aus denen eine Unterhaltspflicht entstehen kann. Ehegatten sind während der bestehenden Ehe grundsätzlich verpflichtet, gemeinsam für den Lebensbedarf der Familie aufzukommen. Dabei geht es nicht nur um Geldzahlungen, sondern allgemein um die gegenseitige Verantwortung für den gemeinsamen Lebensunterhalt. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich insbesondere in §§ 1360, 1360a BGB (Familienunterhalt).
Kommt es zu einer Trennung, endet die gegenseitige Unterstützungspflicht nicht automatisch. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Ehegatte vom anderen weiterhin finanzielle Unterstützung verlangen. Dieser sogenannte Trennungsunterhalt soll sicherstellen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse während der Trennungszeit angemessen ausgeglichen werden. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 1361 BGB.
Auch nach einer Scheidung kann unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Unterhaltspflicht bestehen. Der sogenannte nacheheliche Unterhalt kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Ehepartner wegen Kinderbetreuung, Krankheit, Alter oder anderer gesetzlich anerkannter Gründe seinen eigenen Lebensunterhalt nicht vollständig sichern kann. Die Regelungen hierzu finden sich in §§ 1569 ff. BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung
Unterhalt aufgrund familiärer Beziehungen und Verwandtschaft
Eine Unterhaltspflicht kann nicht nur zwischen Ehepartnern entstehen, sondern auch aufgrund einer familiären Beziehung. Entscheidend ist dabei grundsätzlich die rechtliche Verwandtschaft. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu leisten. Dazu gehören insbesondere Eltern und Kinder. Die wichtigste praktische Bedeutung hat dabei der Kindesunterhalt. Eltern müssen für den Lebensbedarf ihrer Kinder aufkommen, solange diese nicht in der Lage sind, sich selbst vollständig zu unterhalten. Dies betrifft vorwiegend minderjährige Kinder, aber auch volljährige Kinder, die sich beispielsweise noch in einer Ausbildung oder einem Studium befinden. Umgekehrt können auch Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig werden, etwa wenn diese im Alter pflegebedürftig werden und ihren eigenen Lebensunterhalt nicht mehr vollständig decken können. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich primär in §§ 1601 ff. BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1601 Unterhaltsverpflichtete
Unterhalt bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Kind
Auch wenn zwei Menschen nicht verheiratet sind, kann eine Unterhaltspflicht entstehen, wenn sie ein gemeinsames Kind haben. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen allgemeinen Unterhalt zwischen den Partnern, wie es bei Ehegatten der Fall ist. Vielmehr geht es vor allem um den sogenannten Betreuungsunterhalt. Dieser kann entstehen, wenn ein Elternteil wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann. Der andere Elternteil kann dann verpflichtet sein, den betreuenden Elternteil finanziell zu unterstützen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 1615l BGB. Der Anspruch besteht insbesondere in den ersten Jahren nach der Geburt eines Kindes, kann aber unter bestimmten Umständen auch darüber hinaus bestehen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Unterhalt in einer eheähnlichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Viele Menschen leben heute dauerhaft als Paar zusammen, ohne zu heiraten. Eine solche Beziehung kann durch eine gemeinsame Wohnung, gemeinsames Wirtschaften oder eine gemeinsame Lebensplanung geprägt sein. Allein durch dieses Zusammenleben entsteht jedoch grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht, den anderen Partner finanziell zu unterstützen. Anders als bei Ehegatten gibt es bei einer reinen nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen allgemeinen gesetzlichen Partnerunterhalt. Verdient beispielsweise ein Partner deutlich mehr als der andere, entsteht daraus allein durch die Beziehung kein automatischer Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Eine Ausnahme kann insbesondere dann bestehen, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Dann können Ansprüche aus der gemeinsamen Elternschaft entstehen, beispielsweise nach § 1615l BGB.
Häufiger Irrtum bei einer eheähnlichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Viele Menschen glauben, dass nach mehreren Jahren des Zusammenlebens automatisch dieselben Unterhaltsansprüche wie bei einer Ehe entstehen. Das deutsche Familienrecht kennt jedoch keine feste Zeitgrenze, nach der eine nichteheliche Lebensgemeinschaft einer Ehe gleichgestellt wird. Ohne eine gesetzliche Grundlage oder besondere Vereinbarungen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Partnerunterhalt.
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§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
Unterhalt aufgrund einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Die eingetragene Lebenspartnerschaft war vor Einführung der Ehe für alle eine gesetzlich anerkannte Form des Zusammenlebens für gleichgeschlechtliche Paare. Auch aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft konnten Unterhaltspflichten entstehen. Die Partner waren rechtlich ähnlich wie Ehegatten zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet. Die entsprechenden Regelungen finden sich insbesondere im Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), beispielsweise in §§ 5, 12 und 16 LPartG. Neue eingetragene Lebenspartnerschaften können heute nicht mehr begründet werden, da die Ehe inzwischen allen Paaren offensteht.
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Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)
§ 5 Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)
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§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
Unterhalt und Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft wird häufig mit Unterhaltsfragen verwechselt. Sie betrifft jedoch nicht den Unterhalt, sondern ausschließlich die Vermögensverhältnisse innerhalb einer Ehe. Der Güterstand regelt beispielsweise, wem bestimmte Vermögenswerte gehören und wie mit dem Vermögen während der Ehe umgegangen wird. Neben der Gütergemeinschaft gibt es weitere Güterstände wie die Zugewinngemeinschaft oder die Gütertrennung. Allein durch die Wahl eines bestimmten Güterstandes entsteht jedoch kein eigener Unterhaltsanspruch. Ein verheirateter Ehegatte kann Unterhalt nicht deshalb verlangen, weil eine Gütergemeinschaft besteht, sondern aufgrund der Ehe und der daraus entstehenden gesetzlichen Pflichten. Die Regelungen zur Gütergemeinschaft finden sich in §§ 1415 ff. BGB, zur Zugewinngemeinschaft in §§ 1363 ff. BGB und zur Gütertrennung in § 1414 BGB.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1415 Vereinbarung durch Ehevertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1363 Zugewinngemeinschaft
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1414 Eintritt der Gütertrennung
Unterhalt aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung
Neben gesetzlichen Unterhaltspflichten kann Unterhalt auch durch eine freiwillige Vereinbarung entstehen. So können Personen beispielsweise in einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung regeln, dass eine bestimmte finanzielle Unterstützung gezahlt wird. Solche Vereinbarungen spielen besonders bei Ehe- und Familienangelegenheiten eine wichtige Rolle. Eine solche Verpflichtung entsteht dann nicht unmittelbar durch das Gesetz, sondern durch die getroffene Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Freiwillige Unterhaltsvereinbarungen sind insbesondere bei Trennungen und Scheidungen von großer praktischer Bedeutung. Ehegatten können beispielsweise Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt treffen (§ 1585c BGB). Dabei sind jedoch gesetzliche Grenzen zu beachten. So kann vornehmlich auf den künftigen gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Kindes grundsätzlich nicht wirksam verzichtet werden (§ 1614 BGB).
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1614 Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
Wann kann also Unterhalt entstehen?
Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch entsteht vor allem aufgrund von drei wesentlichen Grundlagen. Zum einen durch eine Ehe, aus der während der Ehe, bei Trennung oder nach der Scheidung unterschiedliche Unterhaltsansprüche entstehen können. Zum anderen durch familiäre Beziehungen, insbesondere zwischen Eltern und Kindern oder anderen Verwandten in gerader Linie. Außerdem kann Unterhalt durch die gemeinsame Elternschaft entstehen, auch wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Entscheidend ist nicht allein die biologische Abstammung, sondern die rechtliche Elternschaft. Deshalb bestehen Unterhaltspflichten nicht nur zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern, sondern grundsätzlich auch zwischen Adoptiveltern und Adoptivkindern. Denn nach einer Adoption stehen Adoptiveltern den leiblichen Eltern rechtlich gleich.
Eine reine Partnerschaft ohne Trauschein, eine Wohngemeinschaft oder eine bestimmte Vermögensregelung wie die Gütergemeinschaft begründen dagegen grundsätzlich keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Entscheidend ist immer die konkrete rechtliche Beziehung, aus der die Unterhaltspflicht abgeleitet wird.
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Bereits kleine Unterschiede in der persönlichen oder familiären Situation können dazu führen, dass ein Unterhaltsanspruch entsteht, sich verändert oder vollständig entfällt. Hinzu kommen zahlreiche gesetzliche Regelungen und die aktuelle Rechtsprechung, die bei der rechtlichen Bewertung berücksichtigt werden müssen.
Gerade deshalb ist es sinnvoll, bei Unsicherheiten frühzeitig fachkundigen Rat einzuholen. Eine professionelle rechtliche Prüfung hilft dabei, bestehende Ansprüche richtig einzuordnen, unnötige Fehler zu vermeiden und die eigenen Rechte sowie Pflichten sicher zu beurteilen. So können häufig auch langwierige Auseinandersetzungen und finanzielle Nachteile vermieden werden.
Sie sind unsicher, ob ein Unterhaltsanspruch besteht oder welche Verpflichtungen auf Sie zukommen? Gerne unterstütze ich Sie bei der Klärung Ihrer individuellen Situation und berate Sie umfassend zu allen Fragen rund um das Unterhaltsrecht.
Sabrina Jost, Fachanwältin für Arbeitsrecht sowie Familienrecht, Kitzingen

