Einbahnstraße mit Radverkehr in Gegenrichtung: Was Autofahrer wissen müssen

Erschienen am: 30. Juli 2026

Thomas Böh von Rostkron, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und SpeditionsrechtEine Einbahnstraße scheint zunächst eindeutig: Autos dürfen sie nur in eine Richtung befahren. Doch das Einbahnstraßenschild gilt nicht zwingend für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen. Besonders wenn Fahrräder für die Gegenrichtung freigegeben sind, kann daraus schnell eine überraschende und gefährliche Verkehrssituation entstehen.
Das wird besonders deutlich, wenn man als Autofahrer eine Straße befährt und rechts eine durch ein Einbahnstraßenschild (Zeichen 220-20 – Einbahnstraße rechtsweisend) gekennzeichnete Straße einmündet. Wer hier automatisch davon ausgeht, dass aus dieser Richtung kein Verkehr kommen kann, kann schnell einen aus dieser Straße kommenden Radfahrer leicht übersehen, obwohl dieser aufgrund der Regel „rechts vor links“ vorfahrtsberechtigt ist (Zusatzzeichen 1000-32 – Radfahrer kreuzen von rechts und links).

Eine Einbahnstraße mit Fahrradverkehr in beide Richtungen? Diese Verkehrsregeln gelten
Zunächst einmal, was bedeutet das Einbahnstraßenschild? Das Verkehrszeichen „Einbahnstraße“ (Zeichen 220-20 – Einbahnstraße rechtsweisend) schreibt grundsätzlich vor, dass der Fahrzeugverkehr die Straße nur in der angezeigten Richtung befahren darf. Wer von der anderen Seite in die Straße hineinfährt, verstößt gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung. Die Regelung betrifft grundsätzlich den Fahrzeugverkehr. Deshalb ist entscheidend, welche Art von Verkehrsmittel unterwegs ist und ob zusätzliche Verkehrszeichen eine Ausnahme vorsehen. Für Autofahrer ist die Sache normalerweise klar. Sie dürfen eine Einbahnstraße nur in der vorgeschriebenen Richtung befahren. Doch wie sieht es bei Fahrrädern, E-Scootern oder Rollschuhfahrern aus?
Gilt eine Einbahnstraße auch für Fahrräder? Grundsätzlich ja. Auch Radfahrer müssen sich an die vorgeschriebene Fahrtrichtung einer Einbahnstraße halten.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Ist unter dem Einbahnstraßenschild ein Zusatzzeichen angebracht, das den Radverkehr in der Gegenrichtung erlaubt, dürfen Fahrräder die Einbahnstraße auch entgegen der vorgeschriebenen Richtung befahren (Zusatzzeichen 1000-32 – Radfahrer kreuzen von rechts und links).
Damit entsteht eine besondere Verkehrssituation: Für Autos bleibt die Straße eine Einbahnstraße, während Radfahrer sie in beide Richtungen benutzen dürfen. Genau diese Regelung wird von vielen Verkehrsteilnehmern unterschätzt.

Was bedeutet das Schild mit den zwei entgegengesetzten Pfeilen? An entsprechenden Einbahnstraßen kann durch ein zusätzliches Verkehrszeichen beziehungsweise eine entsprechende Beschilderung klargestellt werden, dass Radverkehr in beiden Richtungen verbindlich zugelassen ist.
Für Autofahrer bedeutet das: Sie dürfen weiterhin nur in die vorgeschriebene Richtung fahren. Gleichzeitig müssen sie aber jederzeit mit Radfahrern rechnen, die ihnen entgegenkommen.
Das ist besonders wichtig, wenn ein Autofahrer aus einer Seitenstraße in eine solche Einbahnstraße einbiegt. Er darf nicht davon ausgehen, dass ihm ausschließlich Fahrzeuge aus der vorgeschriebenen Richtung begegnen.

Die gefährliche Situation an Kreuzungen
Besonders problematisch wird die Regelung an Kreuzungen. Ein Autofahrer fährt beispielsweise in eine Einbahnstraße ein. Er weiß: Die Straße darf von Autos nur in eine Richtung befahren werden. Deshalb rechnet er möglicherweise nicht damit, dass aus der Gegenrichtung ein Fahrrad kommt. Ist der Radverkehr jedoch in beide Richtungen freigegeben, kann genau das passieren. Noch wichtiger: Der entgegenkommende Radfahrer kann an einer Kreuzung grundsätzlich vorfahrtsberechtigt sein. Gibt es keine Ampel und keine Verkehrszeichen, die die Vorfahrt anders regeln, gilt grundsätzlich „rechts vor links“. Das bedeutet: Kommt ein Radfahrer aus der für den Autofahrer scheinbar „falschen“ Richtung, ist er dadurch nicht automatisch nachrangig. Ist die Kreuzung nicht anderweitig geregelt, muss der Autofahrer die Vorfahrt beachten.
Das kann zu einer besonders gefährlichen Situation führen: Der Autofahrer erwartet aufgrund der Einbahnstraßenregelung keinen Verkehr aus dieser Richtung, während der Radfahrer davon ausgeht, dass für ihn die normalen Vorfahrtsregeln gelten. Einbahnstraße bedeutet deshalb nicht „keine Fahrräder von vorne“
Für Autofahrer ist ein wichtiger Merksatz: Einbahnstraße bedeutet nicht automatisch, dass aus der Gegenrichtung kein Verkehr kommen kann. Ist der Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben, muss jederzeit mit entgegenkommenden Fahrrädern gerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn die Straße sehr schmal ist oder der Radfahrer aus Sicht des Autofahrers überraschend auftaucht.

Gilt die Einbahnstraße auch für E-Scooter?
Auch E-Scooter sind nicht einfach mit Fußgängern gleichzusetzen. Sie gehören verkehrsrechtlich zum Fahrzeugverkehr und unterliegen grundsätzlich den entsprechenden Verkehrsregeln. Ein E-Scooter darf deshalb eine Einbahnstraße grundsätzlich nicht entgegen der vorgeschriebenen Richtung befahren, wenn keine entsprechende Freigabe besteht. Ist die Gegenrichtung ausdrücklich für den Radverkehr freigegeben, kommt es allerdings auf die konkrete Beschilderung und den Inhalt des Zusatzzeichens an. Eine Freigabe, die ausdrücklich nur für Fahrräder gilt, darf nicht ohne Weiteres auf E-Scooter übertragen werden. Hier lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf das Zusatzzeichen.

Und was ist mit Rollschuhen oder Inline-Skates?
Rollschuh- und Inline-Skate-Fahrer sind wiederum anders zu behandeln. Wer mit Rollschuhen oder Inline-Skates unterwegs ist, gilt grundsätzlich als Fußgänger und nicht als Radfahrer. Für sie gelten deshalb die Regeln für Fußgänger. Sie dürfen nicht einfach die Fahrbahn einer Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung wie ein Fahrrad benutzen. Entscheidend ist also nicht nur die Frage, ob sich jemand auf Rädern bewegt. Rechtlich wird zwischen Fahrrad, E-Scooter und beispielsweise Inline-Skates unterschieden.

Besonders wichtig: Wer hat an der Kreuzung Vorfahrt?
Die Freigabe für Fahrräder in Gegenrichtung bedeutet nicht automatisch, dass Radfahrer immer Vorfahrt haben. Wie an jeder anderen Kreuzung kommt es darauf an, welche Verkehrszeichen oder Ampeln vorhanden sind. Ist eine Ampel vorhanden, muss diese beachtet werden. Gibt es Vorfahrtsschilder, richten sich die Verkehrsteilnehmer danach. Fehlen besondere Regelungen, gilt grundsätzlich „rechts vor links“. Und das kann dazu führen, dass ein entgegenkommender Radfahrer trotz der Einbahnstraßenregelung für Autos vorfahrtsberechtigt ist. Genau hier liegt eine der größten Gefahren solcher Verkehrsführungen: Die Einbahnstraße regelt die Fahrtrichtung, aber nicht automatisch die Vorfahrt.

Ein Beispiel aus dem Alltag: Ein Autofahrer fährt in eine Einbahnstraße ein. Für Autos ist die Straße nur in seiner Fahrtrichtung freigegeben. Gleichzeitig ist der Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen. An einer nicht durch Ampeln oder Vorfahrtsschilder geregelten Kreuzung kommt ihm ein Fahrrad entgegen. Der Autofahrer könnte intuitiv denken: „Der Radfahrer darf hier doch eigentlich gar nicht fahren.“
Das wäre jedoch falsch.
Ist die Gegenrichtung für Fahrräder freigegeben, darf der Radfahrer dort fahren. Und wenn an der Kreuzung keine andere Vorfahrtsregelung besteht, kann für ihn rechts vor links gelten. Der Autofahrer muss deshalb mit Radverkehr aus der Gegenrichtung rechnen und die geltenden Vorfahrtsregeln beachten.

Warum Einbahnstraßen für Radfahrer besonders gefährlich sein können
Einbahnstraßen mit freigegebenem Radverkehr in beide Richtungen sind grundsätzlich zulässig und können für den Radverkehr eine sinnvolle Verkehrsführung darstellen. Für Autofahrer entsteht jedoch eine Situation, die sich deutlich von einer gewöhnlichen Einbahnstraße unterscheidet. Wer nur mit Fahrzeugen aus der vorgeschriebenen Richtung rechnet, kann einen entgegenkommenden Radfahrer leicht übersehen. Besonders gefährlich wird es an Einmündungen und Kreuzungen, wenn gleichzeitig die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt. Deshalb sollte bei einer solchen Einbahnstraße immer mit Radfahrern aus beiden Richtungen gerechnet werden.

Der wichtigste Merksatz
Einbahnstraße heißt nicht automatisch: Niemand darf mir entgegenkommen.
Ist der Radverkehr für die Gegenrichtung freigegeben, dürfen Fahrräder entgegenkommen. Für Autofahrer bleibt die Einbahnstraße trotzdem bestehen.
Und an einer Kreuzung gilt: „Die Einbahnstraßenregelung bestimmt die Fahrtrichtung, nicht automatisch die Vorfahrt.“
Gibt es keine Ampel oder Vorfahrtsschilder, kann deshalb auch ein entgegenkommender Radfahrer nach den allgemeinen Regeln vorfahrtsberechtigt sein.
Wer als Autofahrer in eine solche Einbahnstraße einfährt, sollte deshalb immer damit rechnen, dass ihm Fahrräder entgegenkommen und insbesondere an Kreuzungen beide Fahrtrichtungen im Blick behalten.

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Thomas Böh von Rostkron, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und Speditionsrecht, Kitzingen
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Gefahrenpotential Einbahnstraße mit Fahrradverkehr in beide Richtungen“

Thomas Böh von Rostkron, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und Speditionsrecht

Thomas Böh von Rostkron: „Einbahnstraße, Fahrradverkehr und Vorfahrt – solche Verkehrssituationen sind nicht immer so eindeutig, wie sie auf den ersten Blick erscheinen. Kommt es zu einem Unfall, einem Vorwurf der Vorfahrtsverletzung oder einem Bußgeldbescheid, sollten Sie die Situation rechtlich prüfen lassen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstütze ich Sie dabei, die Rechtslage zu klären und Ihre Möglichkeiten einzuschätzen.“
Wir setzen uns für Ihre Rechte ein, ohne Sie mit kompliziertem Fachchinesisch aufzuhalten. Wir erklären Ihnen verständlich, welche Verkehrsregeln in Ihrem Fall gelten und welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben. Vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Beratungstermin mit uns.

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Erschienen am: 30. Juli 2026

Thomas Böh von Rostkron, Rechtsanwaltskanzlei Kilian & Kollegen, Kitzingen - Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und SpeditionsrechtEine Einbahnstraße scheint zunächst eindeutig: Autos dürfen sie nur in eine Richtung befahren. Doch das Einbahnstraßenschild gilt nicht zwingend für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen. Besonders wenn Fahrräder für die Gegenrichtung freigegeben sind, kann daraus schnell eine überraschende und gefährliche Verkehrssituation entstehen.
Das wird besonders deutlich, wenn man als Autofahrer eine Straße befährt und rechts eine durch ein Einbahnstraßenschild (Zeichen 220-20 – Einbahnstraße rechtsweisend) gekennzeichnete Straße einmündet. Wer hier automatisch davon ausgeht, dass aus dieser Richtung kein Verkehr kommen kann, kann schnell einen aus dieser Straße kommenden Radfahrer leicht übersehen, obwohl dieser aufgrund der Regel „rechts vor links“ vorfahrtsberechtigt ist (Zusatzzeichen 1000-32 – Radfahrer kreuzen von rechts und links).

Eine Einbahnstraße mit Fahrradverkehr in beide Richtungen? Diese Verkehrsregeln gelten
Zunächst einmal, was bedeutet das Einbahnstraßenschild? Das Verkehrszeichen „Einbahnstraße“ (Zeichen 220-20 – Einbahnstraße rechtsweisend) schreibt grundsätzlich vor, dass der Fahrzeugverkehr die Straße nur in der angezeigten Richtung befahren darf. Wer von der anderen Seite in die Straße hineinfährt, verstößt gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung. Die Regelung betrifft grundsätzlich den Fahrzeugverkehr. Deshalb ist entscheidend, welche Art von Verkehrsmittel unterwegs ist und ob zusätzliche Verkehrszeichen eine Ausnahme vorsehen. Für Autofahrer ist die Sache normalerweise klar. Sie dürfen eine Einbahnstraße nur in der vorgeschriebenen Richtung befahren. Doch wie sieht es bei Fahrrädern, E-Scootern oder Rollschuhfahrern aus?
Gilt eine Einbahnstraße auch für Fahrräder? Grundsätzlich ja. Auch Radfahrer müssen sich an die vorgeschriebene Fahrtrichtung einer Einbahnstraße halten.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Ist unter dem Einbahnstraßenschild ein Zusatzzeichen angebracht, das den Radverkehr in der Gegenrichtung erlaubt, dürfen Fahrräder die Einbahnstraße auch entgegen der vorgeschriebenen Richtung befahren (Zusatzzeichen 1000-32 – Radfahrer kreuzen von rechts und links).
Damit entsteht eine besondere Verkehrssituation: Für Autos bleibt die Straße eine Einbahnstraße, während Radfahrer sie in beide Richtungen benutzen dürfen. Genau diese Regelung wird von vielen Verkehrsteilnehmern unterschätzt.

Was bedeutet das Schild mit den zwei entgegengesetzten Pfeilen? An entsprechenden Einbahnstraßen kann durch ein zusätzliches Verkehrszeichen beziehungsweise eine entsprechende Beschilderung klargestellt werden, dass Radverkehr in beiden Richtungen verbindlich zugelassen ist.
Für Autofahrer bedeutet das: Sie dürfen weiterhin nur in die vorgeschriebene Richtung fahren. Gleichzeitig müssen sie aber jederzeit mit Radfahrern rechnen, die ihnen entgegenkommen.
Das ist besonders wichtig, wenn ein Autofahrer aus einer Seitenstraße in eine solche Einbahnstraße einbiegt. Er darf nicht davon ausgehen, dass ihm ausschließlich Fahrzeuge aus der vorgeschriebenen Richtung begegnen.

Die gefährliche Situation an Kreuzungen
Besonders problematisch wird die Regelung an Kreuzungen. Ein Autofahrer fährt beispielsweise in eine Einbahnstraße ein. Er weiß: Die Straße darf von Autos nur in eine Richtung befahren werden. Deshalb rechnet er möglicherweise nicht damit, dass aus der Gegenrichtung ein Fahrrad kommt. Ist der Radverkehr jedoch in beide Richtungen freigegeben, kann genau das passieren. Noch wichtiger: Der entgegenkommende Radfahrer kann an einer Kreuzung grundsätzlich vorfahrtsberechtigt sein. Gibt es keine Ampel und keine Verkehrszeichen, die die Vorfahrt anders regeln, gilt grundsätzlich „rechts vor links“. Das bedeutet: Kommt ein Radfahrer aus der für den Autofahrer scheinbar „falschen“ Richtung, ist er dadurch nicht automatisch nachrangig. Ist die Kreuzung nicht anderweitig geregelt, muss der Autofahrer die Vorfahrt beachten.
Das kann zu einer besonders gefährlichen Situation führen: Der Autofahrer erwartet aufgrund der Einbahnstraßenregelung keinen Verkehr aus dieser Richtung, während der Radfahrer davon ausgeht, dass für ihn die normalen Vorfahrtsregeln gelten. Einbahnstraße bedeutet deshalb nicht „keine Fahrräder von vorne“
Für Autofahrer ist ein wichtiger Merksatz: Einbahnstraße bedeutet nicht automatisch, dass aus der Gegenrichtung kein Verkehr kommen kann. Ist der Radverkehr in Gegenrichtung freigegeben, muss jederzeit mit entgegenkommenden Fahrrädern gerechnet werden. Das gilt auch dann, wenn die Straße sehr schmal ist oder der Radfahrer aus Sicht des Autofahrers überraschend auftaucht.

Gilt die Einbahnstraße auch für E-Scooter?
Auch E-Scooter sind nicht einfach mit Fußgängern gleichzusetzen. Sie gehören verkehrsrechtlich zum Fahrzeugverkehr und unterliegen grundsätzlich den entsprechenden Verkehrsregeln. Ein E-Scooter darf deshalb eine Einbahnstraße grundsätzlich nicht entgegen der vorgeschriebenen Richtung befahren, wenn keine entsprechende Freigabe besteht. Ist die Gegenrichtung ausdrücklich für den Radverkehr freigegeben, kommt es allerdings auf die konkrete Beschilderung und den Inhalt des Zusatzzeichens an. Eine Freigabe, die ausdrücklich nur für Fahrräder gilt, darf nicht ohne Weiteres auf E-Scooter übertragen werden. Hier lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf das Zusatzzeichen.

Und was ist mit Rollschuhen oder Inline-Skates?
Rollschuh- und Inline-Skate-Fahrer sind wiederum anders zu behandeln. Wer mit Rollschuhen oder Inline-Skates unterwegs ist, gilt grundsätzlich als Fußgänger und nicht als Radfahrer. Für sie gelten deshalb die Regeln für Fußgänger. Sie dürfen nicht einfach die Fahrbahn einer Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung wie ein Fahrrad benutzen. Entscheidend ist also nicht nur die Frage, ob sich jemand auf Rädern bewegt. Rechtlich wird zwischen Fahrrad, E-Scooter und beispielsweise Inline-Skates unterschieden.

Besonders wichtig: Wer hat an der Kreuzung Vorfahrt?
Die Freigabe für Fahrräder in Gegenrichtung bedeutet nicht automatisch, dass Radfahrer immer Vorfahrt haben. Wie an jeder anderen Kreuzung kommt es darauf an, welche Verkehrszeichen oder Ampeln vorhanden sind. Ist eine Ampel vorhanden, muss diese beachtet werden. Gibt es Vorfahrtsschilder, richten sich die Verkehrsteilnehmer danach. Fehlen besondere Regelungen, gilt grundsätzlich „rechts vor links“. Und das kann dazu führen, dass ein entgegenkommender Radfahrer trotz der Einbahnstraßenregelung für Autos vorfahrtsberechtigt ist. Genau hier liegt eine der größten Gefahren solcher Verkehrsführungen: Die Einbahnstraße regelt die Fahrtrichtung, aber nicht automatisch die Vorfahrt.

Ein Beispiel aus dem Alltag: Ein Autofahrer fährt in eine Einbahnstraße ein. Für Autos ist die Straße nur in seiner Fahrtrichtung freigegeben. Gleichzeitig ist der Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen. An einer nicht durch Ampeln oder Vorfahrtsschilder geregelten Kreuzung kommt ihm ein Fahrrad entgegen. Der Autofahrer könnte intuitiv denken: „Der Radfahrer darf hier doch eigentlich gar nicht fahren.“
Das wäre jedoch falsch.
Ist die Gegenrichtung für Fahrräder freigegeben, darf der Radfahrer dort fahren. Und wenn an der Kreuzung keine andere Vorfahrtsregelung besteht, kann für ihn rechts vor links gelten. Der Autofahrer muss deshalb mit Radverkehr aus der Gegenrichtung rechnen und die geltenden Vorfahrtsregeln beachten.

Warum Einbahnstraßen für Radfahrer besonders gefährlich sein können
Einbahnstraßen mit freigegebenem Radverkehr in beide Richtungen sind grundsätzlich zulässig und können für den Radverkehr eine sinnvolle Verkehrsführung darstellen. Für Autofahrer entsteht jedoch eine Situation, die sich deutlich von einer gewöhnlichen Einbahnstraße unterscheidet. Wer nur mit Fahrzeugen aus der vorgeschriebenen Richtung rechnet, kann einen entgegenkommenden Radfahrer leicht übersehen. Besonders gefährlich wird es an Einmündungen und Kreuzungen, wenn gleichzeitig die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt. Deshalb sollte bei einer solchen Einbahnstraße immer mit Radfahrern aus beiden Richtungen gerechnet werden.

Der wichtigste Merksatz
Einbahnstraße heißt nicht automatisch: Niemand darf mir entgegenkommen.
Ist der Radverkehr für die Gegenrichtung freigegeben, dürfen Fahrräder entgegenkommen. Für Autofahrer bleibt die Einbahnstraße trotzdem bestehen.
Und an einer Kreuzung gilt: „Die Einbahnstraßenregelung bestimmt die Fahrtrichtung, nicht automatisch die Vorfahrt.“
Gibt es keine Ampel oder Vorfahrtsschilder, kann deshalb auch ein entgegenkommender Radfahrer nach den allgemeinen Regeln vorfahrtsberechtigt sein.
Wer als Autofahrer in eine solche Einbahnstraße einfährt, sollte deshalb immer damit rechnen, dass ihm Fahrräder entgegenkommen und insbesondere an Kreuzungen beide Fahrtrichtungen im Blick behalten.

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Thomas Böh von Rostkron, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie für Transport- und Speditionsrecht, Kitzingen
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Gefahrenpotential Einbahnstraße mit Fahrradverkehr in beide Richtungen“

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Thomas Böh von Rostkron: „Einbahnstraße, Fahrradverkehr und Vorfahrt – solche Verkehrssituationen sind nicht immer so eindeutig, wie sie auf den ersten Blick erscheinen. Kommt es zu einem Unfall, einem Vorwurf der Vorfahrtsverletzung oder einem Bußgeldbescheid, sollten Sie die Situation rechtlich prüfen lassen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht unterstütze ich Sie dabei, die Rechtslage zu klären und Ihre Möglichkeiten einzuschätzen.“
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